Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Familienrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zugewinnausgleich §§ 1371 ff. BGB
  • Zugewinn und Zugewinnausgleich
  • Fallbeispiel: Der klassische Fall
  • Fallbeispiel: Der vorausdenkende Geschäftsmann
  • Fallbeispiel: Erben oder nicht erben?
  • Falllösung: Frage 1
  • Falllösung: Frage 2

Quiz zum Vortrag

  1. Erbrechtliche Lösung, § 1371 I BGB
  2. Schuldrechtliche Lösung, §§ 1373 ff. BGB
  3. Bereicherungsrechtliche Lösung, §§ 812 ff. BGB
  4. Deliktsrechtliche Lösung, §§ 823 ff. BGB
  1. Zum Ausgleich verpflichtet ist derjenige Ehegatte, der während der Dauer der Zugewinngemeinschaft einen höheren Vermögenszugewinn erzielte als der andere.
  2. Der Ausgleichspflichtige hat dem anderen die Hälfte des von ihm erzielten Gewinnüberschusses wertmäßig herauszugeben, § 1378 I BGB.
  3. Zum Ausgleich verpflichtet ist derjenige Ehegatte, der während der Dauer der Zugewinngemeinschaft einen geringeren Vermögenszugewinn erzielte als der andere.
  4. Der Ausgleichspflichtige hat dem anderen 1/8 des von ihm erzielten Gewinnüberschusses wertmäßig herauszugeben, § 1378 I BGB.
  1. § 1378 BGB
  2. § 985 BGB
  3. § 812 BGB
  4. § 1007 BGB
  1. Gemäß § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
  2. Für die Berechnung subtrahiert man den Zugewinn von Ehegatte 1 vom Zugewinn von Ehegatte 2 und dividiert das Ergebnis durch 2.
  3. Gemäß § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Anfangsvermögen eines Ehegatten das Endvermögen übersteigt.
  4. Für die Berechnung addiert man den Zugewinn von Ehegatte 1 mit dem Zugewinn von Ehegatte 2 und multipliziert das Ergebnis mit 2.
  1. Begrenzung in § 1378 II BGB auf die Höhe des Endvermögens
  2. Anrechnung von Vorausempfangen gemäß § 1380 BGB
  3. Begrenzung in § 1378 II BGB auf die Höhe des Anfangsvermögens
  4. Keine Anrechnung von Vorausempfangen gemäß § 1380 BGB
  1. Pflichtverletzung im wirtschaftlichen Bereich, z.B. Verstoß gegen Unterhaltspflichten
  2. Mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens (strittig, a.A. vertretbar)
  3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich (nur bei Extremfällen, z.B. Vergewaltigung, Misshandlungen)
  4. Objektive Umstände, z.B. bösgläubige Doppelehe.
  5. Subjektive Umstände

Dozent des Vortrages Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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