Revision (§§ 333 ff. StPO): Zulässigkeitsprüfung von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Revision (§§ 333 ff. StPO): Zulässigkeitsprüfung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Rechtsbehelfe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Revision (§§ 333 ff. StPO): Zulässigkeitsprüfung
  • Abgrenzung Berufung - Revision
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • Fallbeispiel: Maßregel der Besserung
  • Falllösung: Maßregel der Besserung

Quiz zum Vortrag

  1. Die Revision ist nur auf die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung gerichtet.
  2. Die Revision ist nur auf die Überprüfung der, der Entscheidung zugrundegelegten, Tatsachen gerichtet.
  3. Die Revision ist nicht dazu geeignet, die Sache in die nächsthähere Instanz zu heben.
  4. Die Berufung ist nur auf die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung gerichtet.
  1. Die Revision ist gegen alle aufgezählten Urteile zulässig.
  2. erstinstanzliche Urteile des AG
  3. Berufungsurteile des LG
  4. erstinstanzliche Urteile des LG
  5. erstinstanzliche Urteile des OLG
  1. erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte
  2. Berufungsurteile der Landgerichte
  3. erstinstanzliche Urteile der Landgerichte
  4. erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte
  1. Der Revisionsantrag kennt die Amtsrüge nicht.
  2. Der Revisionsantrag kennt die Tatsachenrüge nicht.
  3. Der Revisionsantrag kennt die Verfahrensrüge nicht.
  4. Der Revisionsantrag kennt die Sachrüge nicht.
  1. Der Unterschied zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen liegt in der Qualität des Verstoßes und der damit einhergehenden Kausalitätsbewertung des Fehlers für das Urteil.
  2. Der Unterschied zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen liegt in der Qualität des Verstoßes und der damit einhergehenden Notwendigkeit, den Revisionsantrag zu begründen.
  3. Der Unterschied zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen liegt in den Erfolgsaussichten des Antrages beim Vorliegen der jeweilig einzustufenden Gründe: Relative Revisionsgründe können stets geheilt werden und führen daher nie zu einer Begründetheit des Revisionsantrages.
  4. Der Unterschied zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen liegt der Nachweisbarkeit des Verstoßes. Absolute Revisionsgründe sind im Freibeweisverfahren darzulegen. Bei relativen Revisionsgründen bedarf es des Strengbeweises.

Dozent des Vortrages Revision (§§ 333 ff. StPO): Zulässigkeitsprüfung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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