Übersicht: Stellung im BGB, Vor die Klammer Prinzip und Regelungscharakter (§ 311 BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Übersicht: Stellung im BGB, Vor die Klammer Prinzip und Regelungscharakter (§ 311 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfung Komplettpaket“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundlagen der Schuldverhältnisse
  • Klammerprinzip
  • Fallbeispiel: Der Brötchenkauf
  • Privatautonomie
  • Fallbeispiel: Der begehrte Gebrauchtwagen

Quiz zum Vortrag

  1. allgemeinen Teil und besonderen Teil.
  2. gemeinsamen Teil und speziellen Teil.
  3. verpflichtenden Teil und verfügenden Teil.
  4. formellen Teil und materiellen Teil.
  1. Geschäftsführung ohne Auftrag
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  3. Schuldübernahme
  4. Erlöschen von Schuldverhältnissen
  1. Stellvertretung
  2. Anfechtung
  3. Rücktritt
  4. Widerruf
  1. Das BGB AT findet auf alle Bücher und das Schuldrecht AT auf das gesamte Schuldrecht Anwendung.
  2. Die allgemeinen Regelungen werden ausgeklammert und gelten somit nicht für Spezialfälle.
  3. Die besonderen Regelungen werden eingeklammert, sodass sie abschließend und ausschließlich für die Spezialfälle gelten.
  4. Das BGB AT und das Schuldrecht AT finden auf das gesamte Schuldrecht Anwendung.
  1. Gegenseitige Verträge
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  3. Kaufverträge
  4. Gefälligkeitsverhältnisse
  1. In allen Büchern
  2. Nur im Familienrecht
  3. Überall außer im Sachenrecht
  4. Im BGB AT und im Familienrecht
  1. 3
  2. 1
  3. 2
  4. 4
  1. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft müssen getrennt betrachtet werden.
  2. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können getrennt wirksam sein.
  3. Rechtsgeschäfte müssen immer zwischen mindestens zwei Personen bestehen.
  4. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft müssen bei getrennten Gerichten eingeklagt werden.
  1. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können getrennt wirksam sein.
  2. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft müssen getrennt betrachtet werden.
  3. Rechtsgeschäfte müssen immer zwischen mindestens zwei Personen bestehen.
  4. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft müssen bei getrennten Gerichten eingeklagt werden.
  1. Vormerkung
  2. Drittschadensliquidation
  3. Vertrag zugunsten Dritter
  4. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
  1. Vertragsfreiheit
  2. Verfügungsfreiheit
  3. Gedankenfreiheit
  4. Abschlussfreiheit
  1. Abschlussfreiheit
  2. Inhaltsfreiheit
  3. Gedankenfreiheit
  4. Verfügungsfreiheit
  1. Die Pflicht mit einer bestimmten Person einen Vertrag zu schließen.
  2. Die Pflicht mit einem bestimmten Inhalt einen Vertrag zu schließen.
  3. Die Pflicht mit einer bestimmten Person in Vertragsverhandlungen zu treten.
  4. Die Pflicht einen bestimmten Streit vor Gericht zu führen.

Dozent des Vortrages Übersicht: Stellung im BGB, Vor die Klammer Prinzip und Regelungscharakter (§ 311 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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