Bestechlichkeit (§ 332 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Bestechlichkeit (§ 332 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfungspaket: Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 332 StGB
  • Abgrenzung zu § 331 StGB
  • Pflichtwidrigkeit
  • Besonderheit des § 332 III StGB
  • Fallbeispiel: Der Polizist
  • Falllösung: Der Polizist

Quiz zum Vortrag

  1. Im Unterschied zu § 331 StGB (Vorteilsannahme) erfasst § 332 StGB (Bestechlichkeit) die konkrete Diensthandlung als Folge der Vorteilsannahme.
  2. Im Unterschied zu § 331 StGB (Vorteilsannahme) erfasst § 332 StGB (Bestechlichkeit) keine Richter als gesonderten Täterkreis.
  3. Im Unterschied zu § 331 StGB (Vorteilsannahme) erfasst § 332 StGB (Bestechlichkeit) eine Vorteilsannahme von besonderem Ausmaß als Qualifikation mit höherem Strafmaß.
  4. Bei § 331 StGB genügt zur Tatbestandsverwirklichung bereits das Erlangen eines Vorteils. Ob sich der Amtsträger hiervon beeinflussen lässt ist irrelevant.
  1. Die Bestechlichkeit muss eine bestimmte Diensthandlung bezwecken.
  2. Die Bestechlichkeit muss im Mindestmaß der Sicherung von allgemeinem Wohlwollen auf Seiten des Beamten dienen.
  3. Eine sog. Unrechtsvereinbarung muss vorliegen.
  4. Die Bestechlichkeit muss eine konkret festgelegte Diensthandlung bezwecken.
  1. Der Täter muss erkennen lassen, dass er bereit ist pflichtwidrig zu handeln - unabhängig von seiner tatsächlichen Bereitschaft.
  2. Der Täter muss den Vorteil annehmen und anschließend die Diensthandlung durchführen.
  3. Der Täter muss tatsächlich bereit sein, pflichtwidrig zu handeln.
  4. Die Diensthandlung ist pflichtwidrig, wenn der Täter trotz einer gebundenen Entscheidung von dieser abweicht.

Dozent des Vortrages Bestechlichkeit (§ 332 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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