Diebstahl mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen (§ 244 I Nr. 1 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Diebstahl mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen (§ 244 I Nr. 1 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfungspaket: Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Diebstahl mit Waffen
  • Fallbeispiel: Der diebische Polizist
  • Gefährliches Werkzeug
  • Sonstiges Werkzeug oder Mittel
  • Fallbeispiel: Der vergessliche Dieb
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Waffen im technischen Sinn, die dazu geeignet und bestimmt sind, erhebliche Verletzungen bei Menschen hervorzurufen.
  2. Nur Schusswaffen, also Feuerwaffen und mechanische Schusswaffen.
  3. Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen bei Menschen hervorzurufen.
  4. Auch Scheinwaffen.
  1. Nein, denn es besteht kein Bedürfnis für eine teleologische Reduktion. Für das "Beisichführen" einer Waffe nach § 244 I Nr. 1a, Var. 1 StGB ist allein auf die abstrakte Gefährlichkeit abzustellen.
  2. Eine teleologische Reduktion ist erforderlich, wenn sich der Täter des Tragens der Waffe im Tatzeitpunkt nicht bewusst war.
  3. Es besteht ein Bedürfnis für eine teleologische Reduktion unter der Voraussetzung, dass der Täter regelwidrig bewaffnet war.
  4. Ja, eine teleologische Reduktion ist erforderlich, da bei Berufswaffenträgern die Gefährlichkeitsvermutung des § 244 I Nr. 1a, Var. 1 StGB grds. widerlegt ist.
  1. Nein, weil § 244 I Nr. 1a, Var. 2 StGB lediglich ein "Beisichführen" des gefährlichen Werkzeugs verlangt. Die Definition des § 244 I Nr. 2 StGB ist deshalb nicht anwendbar, weil sie auf die konkrete Art der Verwendung abstellt.
  2. Nein, weil § 224 StGB eine andere Angriffsrichtung als § 244 StGB hat. Denn § 244 StGB stellt auf die Körperverletzung ab; bei § 244 StGB kommt es hingegen auf den Angriff des Eigentums an.
  3. Ja, hierfür spricht schon der Wortlaut.
  4. Ja, denn in beiden Fällen liegt dem Werkzeug eine Verletzungsgefahr inne.
  1. Nein. Der Gefährlichkeitsgrad ergibt sich nur aus der Erklärung des Täters; Schutzzweck der Norm ist jedoch der faktisch erhöhte Gefährlichkeitsgrad.
  2. Ja. Es kommt darauf an, dass der Täter sich zur Tatverwirklichung eines Werkzeugs bedient. Relevant ist die Herbeiführung des Taterfolges durch das Werkzeug, nicht dessen tatsächliche Gefährlichkeit.
  3. Das kommt darauf an, ob der Gegenstand objektiv als gefährlich betrachtet werden kann, oder ob der Täter einen erheblichen Aufwand betreiben muss, um das Werkzeug gefährlich erscheinen zu lassen.
  4. Ja, denn relevant für den Qualifikationstatbestand ist in Anlehnung an 244 I Nr. 1b StGB nur, dass das Werkzeug für das Opfer gefährlich erscheint und dadurch dessen Widerstand verhindert wird.

Dozent des Vortrages Diebstahl mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen (§ 244 I Nr. 1 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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