7. Störungen in der Auftragsabwicklung durch Dritte von Dr. Peter Hammacher

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Über den Vortrag

Der Vortrag „7. Störungen in der Auftragsabwicklung durch Dritte“ von Dr. Peter Hammacher ist Bestandteil des Kurses „Vertragsrecht für die Auftragsabwicklung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Behinderung durch andere Auftragnehmer des Auftraggebers
  • Behinderungsgrund vom Auftraggeber zu vertreten
  • Störungen durch öffentliches Baurecht
  • Höhere Gewalt

Quiz zum Vortrag

  1. Bzgl. des Schriftformerfordernisses
  2. Die namentliche Nennung des Geltendgemachten ist nicht erforderlich.
  3. Bzgl. der Unverzüglichkeit
  4. Bzgl. der subjektiven Beurteilung der Lage
  5. Bzgl. des Adressaten „Architekt“, der in beiden Fällen zur Entgegennahme ermächtigt ist.
  1. Ohne einen Vergleich der Kosten, ohne Verzögerung, mit denen einer störungsfreien Bauausführung, lässt sich der Anspruch nicht begründen.
  2. Weil der Auftraggeber die Bauverzögerung meist nicht verschuldet hat.
  3. Der AN muss die ihm entstandenen Kosten konkret darlegen – eine brauchbare Grundlage stellt hierbei eine Auftragskalkulation dar.
  4. Es ist wie mit dem Anspruch wegen Annahmeverzugs des AG gem. § 642 i.V.m § 293 BGG, der hier nebeneinader anwendbar ist gem. § 6 Nr. 6 S. 2 - es muss ein Verschulden vorliegen.
  5. Ein Schaden des AN durch bloße Verlängerung der Bauzeit ist kaum denkbar.
  1. ... wenn er die Leistungen schlecht koordiniert.
  2. ... wenn seine Planer Fehler machen, die sich zeitlich auswirken.
  3. ... wenn sein Bauleiter die Leistung des Auftragnehmers nicht sorgfältig überwacht.
  4. ... wenn er nicht bereit ist, das Gewerk des AN vorzuziehen oder Pufferzeiten einzurichten.
  5. ... wenn er alle anderen Obliegenheiten erfüllt, aber Mitwirkungshandlungen verletzt.
  1. Weil es sich um keinen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Stahlbauer handelt.
  2. Da die verursachten Schäden am Stahlgerüst, keine durch den AG als Erfüllungshilfe beauftragte Tätigkeit waren.
  3. Weil Sthalbau und Verputzerfirma nicht beide gleichzeitig Erfüllungsgehilfen des AG sein können.
  4. Weil im VOB/B-Vertrag eine Vorschrift des BGB, § 278, keine Anwendung findet.
  1. Kann man, aber wenn es schief geht, zahlt man auch dafür.
  2. Kann man, der Erfüllungsgehilfe haftet, wenn er selbst tätig geworden ist für etwaige Nichtvollendungshandlungen.
  3. Kann man, da es rechtlich nicht notwendig ist die Baugenehmigung abzuwarten.
  4. Kann man nicht, da es rechtlich notwendig ist, die Baugenehmigung abzuwarten.
  1. Da es sich um Einflüsse von außen handelt.
  2. Da alle drei Dinge näher der Risikosphäre des AN stehen.
  3. Da diese Dinge nicht vorhersehbar sind - mit oder ohne Erfüllungsgehilfe.
  4. Da für Einflüsse von außen, ein Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB notwendig ist, um dem AG Schäden zu seinem Handeln zuzurechnen.

Dozent des Vortrages 7. Störungen in der Auftragsabwicklung durch Dritte

Dr. Peter  Hammacher

Dr. Peter Hammacher

Dr. Peter Hammacher ist Rechtsanwalt seit 1986 mit Schwerpunkt Vertragsrecht, davon leitete er 20 Jahre Rechtsabteilungen im nationalen und internationalen Stahlbau, Anlagenbau, Brückenbau, Kraftwerksbau. Seit 1989 ist er Referent und Veranstalter von Praktikerseminaren (Inhouse, Fortbildungsinstitutionen, Verbände). Darüber hinaus ist er Autor von Fachbüchern und –artikeln zum Vertragsrecht und zur Konfliktbearbeitung. Auch in den Bereichen Konfliktbearbeitung, Mediation, nationale und internationale Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgutachten ist Dr. Hammacher tätig.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Auftragsabwicklung durch Dritte 157 7.1 Behinderung ...

... bei Vorlage einer Kursbescheinigung „Lecturio“ statt €125,- für ...

... 157 7.1.2 Adressat der Behinderungs- oder Unterbrechungsanzeige 158 7.1.3 Inhalt der Behinderungsanzeige 160 7.1.4 Behinderungsgrund vom Auftraggeber zu ...

... wird die weitgehend fertig montierte Stahlkonstruktion von einer anderen am Bauvorhaben tätigen Firma beschädigt, ...

... Nordrhein-Westfalen - BauO NW: „Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen ...