Ärztliche Rechts- und Berufskunde von Dr. med. Lars Ormandy

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Über den Vortrag

Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kommt es zu Berührungspunkten mit einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen. In diesem Beitrag werden u. a. die Aspekte des Arzt-Patienten-Vertrags insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung und der Schweigepflicht erläutert.

Der Vortrag „Ärztliche Rechts- und Berufskunde“ von Dr. med. Lars Ormandy ist Bestandteil des Kurses „Gerichtsmedizin“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Approbation
  • Berufsverbot
  • Schlichtung
  • Arzt-Patient-Vertrag
  • Garantenpflicht
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Aufklärung
  • ärztliche Schweigepflicht
  • Zeugnisverweigerungsrecht
  • Störung der Totenruhe

Quiz zum Vortrag

  1. Die Approbation wird automatisch nach Abschluss der Ausbildung erteilt.
  2. Die Approbation berechtigt zur Bezeichnung Arzt oder Ärztin.
  3. Die Approbation berechtigt zur Niederlassung als Arzt.
  4. Ein Widerruf der Approbation ist möglich.
  5. Vorstrafen können die Erteilung der Approbation negativ beeinflussen.
  1. Abgeschlossene Promotion
  2. Erfolgreich abgeschlossenes Studium
  3. Keine schweren Vorstrafen
  4. Beherrschen der deutschen Sprache
  5. Gesundheitliche Eignung
  1. Illegale Abtreibungen
  2. HIV-Infektion
  3. Fahrlässiges Verschreiben von BTM-pflichtigen Substanzen
  4. Bruch der Schweigepflicht
  5. Fahrlässiges Verschreiben von Antibiotika ohne mikrobiologische Grundlage
  1. Schlichtungen sind mit erheblichen Kosten für beide Parteien verbunden.
  2. Strafgerichte können für einen Arzt/eine Ärztin ein Berufsverbot aussprechen.
  3. Berufsgerichte handeln unabhängig von den Strafgerichten.
  4. Eine Schlichtung findet außergerichtlich statt und dient der Beilegung von Streitigkeiten wegen behaupteter Behandlungsfehler.
  5. Bei einer Schlichtung ist das Sachverständigengutachten nicht rechtlich bindend.
  1. Ein Arzt-Patient-Vertrag muss vor jeder Behandlung vom Arzt und Patienten unterzeichnet werden.
  2. Bei einem Arzt-Patienten-Vertrag handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag.
  3. Die klassische Form des Arzt-Patienten-Vertrags ist der Dienstvertrag.
  4. Beim Dienstvertrag besteht lediglich eine Pflicht zur Leistung der Dienste, keine Pflicht zum Erfolg.
  5. Bei einem Werkvertrag besteht eine Pflicht zum Erfolg.
  1. Der Arzt übernimmt keine Haftung für seine Angestellten/Erfüllungsgehilfen.
  2. Zu den Pflichten des Arztes gehört die Behandlung nach Regeln der ärztlichen Kunst.
  3. Zu den Pflichten des Arztes gehört die Aufklärung und Dokumentation.
  4. Zu den Pflichten des Arztes gehört die Ausstellung von Zeugnissen und Attesten.
  5. Zu den Pflichten des Patienten gehört die Zahlung des Honorars.
  1. Kosmetische Operationen
  2. Anfertigen und Einsetzen einer zahnärztlichen Prothese
  3. Entfernung eines kolorektalen Karzinoms
  4. Künstliche Befruchtung
  5. Sterilisation
  1. Zahlung des Honorars
  2. Fortführen einer angefangenen Behandlung bei einem Arzt
  3. Absolute Compliance
  4. Vergewisserung der regelrechten Dokumentation durch den Arzt
  5. Zusätzliches Einholen von Informationen über externe Quellen (z.B. Internet)
  1. Nur ein Arzt kann sich bzgl. unterlassener Hilfeleistung verschulden, da die Allgemeinbevölkerung nicht über ärztliches Wissen verfügt und daher Hilfeleistung nicht zuzumuten wäre.
  2. Kommt ein Arzt einer Garantenpflicht nicht nach, kann er auf gefährliche Körperverletzung oder Tötung angeklagt werden.
  3. Wird ein Arzt, auch telefonisch, über einen Notfallpatienten informiert, muss der Arzt dem nachgehen oder Sorge dafür tragen, dass eine andere qualifizierte Person dem nachgeht.
  4. Jeder ist bei Unglücksfällen oder Not dazu verpflichtet, solange sein eigenes Leben nicht in Gefahr gerät, Hilfe zu leisten.
  5. Unterlassene Hilfeleistung wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
  1. Die Prognose seiner Erkrankung muss dem Patienten immer in vollem Umfang mitgeteilt werden.
  2. Die Aufklärung orientiert sich am so genannten „verständigen Patienten“.
  3. Bei der Sicherungsaufklärung geht es in erster Linie um Schadensabwehr gegenüber der Allgemeinbevölkerung oder nahestehenden Personen.
  4. Bei der Diagnoseaufklärung werden dem Patienten die Befunde aus Diagnosen in verständlicher Art mitgeteilt.
  5. Bei der Risikoaufklärung wird der Patient über Folgen, Komplikationen und Risiken informiert.
  1. Sie muss in jedem Fall, auch bei Ablehnung des Patienten, durchgeführt werden.
  2. Sie sollte "rechtzeitig" vor dem Eingriff erfolgen, spätestens am Vortag.
  3. Der Umfang orientiert sich an der Dringlichkeit.
  4. Sie beinhaltet auch die Risiken bei Unterlassen.
  5. Sie beinhaltet auch ungefährliche Alternativen.
  1. Stufenaufklärung nach Weissauer
  2. Einfache schriftliche Aufklärung
  3. Einfache mündliche Aufklärung
  4. Aufklärung durch Einholen von Informationen auf eigene (Patienten-)Initiative
  5. Aufklärung durch Betroffene
  1. Es besteht eine Meldepflicht bei den Ermittlungsbehörden.
  2. Wahrung der Schweigepflicht
  3. Meldung an das Jugendamt
  4. Meldung an die Polizei
  5. Meldung an den Amtsarzt
  1. Sie endet mit dem Tod des Patienten.
  2. Auch das ärztliche Personal unterliegt der Schweigepflicht.
  3. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
  4. Beabsichtigt der Täter durch Verletzung der Schweigepflicht sich finanziell zu bereichern, so wird dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
  5. Auch Psychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger und Mitarbeiter des Rettungsdienstes unterliegen der Schweigepflicht.
  1. ...gegenüber einem Psychotherapeuten, bei dem der Patient in Behandlung ist, um eine möglichst gute Therapie zu garantieren.
  2. ...bei Entbindung vom Geheimnisinhaber.
  3. ...nach § 138 StGB um bevorstehende Verbrechen abzuwenden.
  4. ...im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.
  5. ...gegenüber eines leichenschauenden Arztes.
  1. Geheimnisse im Sinne des § 203 sind Informationen über den Patienten, die als moralisch schutzwürdig erscheinen.
  2. Zu den aufklärungspflichtigen Komplikationen gehören die allgemeinen Operationsrisiken.
  3. Zu den aufklärungspflichtigen Komplikationen gehören typische Komplikationen.
  4. Zu den aufklärungspflichtigen Komplikationen gehören nicht fernliegende Risiken.
  5. Zur Wahrung von Geheimnissen im Sinne des § 203 müssen Krankenunterlagen entsprechend verwahrt werden.
  1. Der Bruch der Schweigepflicht wird von Amts wegen untersucht.
  2. Bei Erstellung eines Gutachtens besteht, nach vorheriger Information des Patienten, gegenüber den Auftraggebern keine Schweigepflicht.
  3. Ärzte unterliegen dem Zeugnisverweigerungsrecht.
  4. Bei nahen Verwandten, Verheirateten oder Verlobten besteht ein Schweigerecht.
  5. Ein Schweigerecht besteht, wenn man sich selbst oder nahe Verwandte durch wahrheitsgemäße Aussage belasten müsste.
  1. ...menschliches Gewebe, das während einer Operation entfernt wurde.
  2. ...den Körper oder Teile des Körpers eines Verstorbenen.
  3. ...eine tote Leibesfrucht.
  4. ...Teile einer toten Leibesfrucht.
  5. ...die Asche eines verstorbenen Menschen.

Dozent des Vortrages Ärztliche Rechts- und Berufskunde

Dr. med. Lars Ormandy

Dr. med. Lars Ormandy

Dr. med. Lars Ormandy arbeitet als Facharzt in der Abteilung Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Göttingen.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... rechtswidrige Tat unter Missbrauch des Berufs ...

  • ... Verweis, Geldbuße, Entziehung der Wählbarkeit in Berufsvertretungen ...

  • ... Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission ...

  • ... setzt voraus: Strafvorschrift erfüllt Rechtswidrigkeit des Verhaltens Schuldvorwurf ...

  • ... bei volljährigem und geschäftsfähigem Patienten akzeptiert werden ...

  • ... Freiheit, Ehre, Eigen- tum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzu- wenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei ...

  • ... oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug ...