Das Betreuungsgesetz von Christine Krokauer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Betreuungsgesetz“ von Christine Krokauer ist Bestandteil des Kurses „Forensik“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Betreuungsgesetz
  • Dauer der Betreuung
  • Unterbringung nach dem Betreuungsrecht

Quiz zum Vortrag

  1. §§ 1896-1908 BGB
  2. §§ 1865-2001 BGB
  3. §§ 1896-1906 StGb
  4. §§ 1986-2006 SPO
  5. §§ 1865-2001 StGB
  1. Jeder
  2. Nur der behandelnde Facharzt
  3. Nur die Familienangehörigen
  4. Nur der Amtsrichter
  5. Nur der Betroffene selbst
  1. Ein Sachverständigengutachten
  2. Ein hausärztliches Gutachten
  3. Ein Gerichtsentscheid
  4. Ein Einwilligungsvorbehalt
  5. Ein Vormundschaftsantrag
  1. Bei akuter Gefahr kann die Unterbringung ohne Genehmigung erfolgen, muss jedoch unverzüglich eingeholt werden
  2. Gar nicht!
  3. Bei notwendigen ärztlichen Untersuchungen, es muss dann auch keine Genehmigung eingeholt werden
  4. Bei akuter Fremdgefährdung
  5. Wenn der Betreuer nicht mehr in der Lage ist, sich zu kümmern
  1. Das Betreeungsrecht umfasst die §§ 1896 - 1906 StGB.
  2. Ist als Betreuungsrecht seit dem 01. Januar 1992 enthalten im 'Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige'.
  3. Als Betreuungsgericht fungiert in der Regel das Familiengericht.
  4. Es löste das in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankerte Entmündigungsverfahrens ab.
  5. Voraussetzung ist, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder zum Teil nicht selbst erledigen kann.
  1. § 1906 StGB für Volljährige
  2. § 1915 BGB für Minderjährige
  3. § 64 StGB
  4. Bundesrecht (v.a. Seuchenschutz, Abschiebung, Asylrecht)
  5. § 63 StGB
  1. Der Antrag auf Betreuung muss von einem Geschäftsfähigen gestellt werden.
  2. Der Betreute muss volljährig sein.
  3. Es muss eine psychische Erkrankung oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen.
  4. Die Erkrankung führt dazu, dass die Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
  5. Es muss der freie Willen der Person vorliegen.
  1. § 1902 – Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
  2. § 1897 – Bestellung einer natürlichen Person
  3. § 1900 – Betreuung durch Verein oder Behörde
  4. § 1903 – Einwilligungsvorbehalt
  5. § 1906 – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
  1. Der Betreuer hat in jedem Fall Entscheidungsbefugnis über den Betreuten.
  2. Die Pflichten des Betreuuers ergeben sich aus § 1901 BGB.
  3. Bei Pflichtverletzungen ist eine zivilrechtliche Haftung des Betreuers gegeben.
  4. Der Betreuer kann nur innerhalb seines Aufgabenkreises entscheiden.
  5. Zuständiges Kontrollorgan ist das Betreuungsgericht.
  1. Freizeitgestaltung
  2. Vermögensverwaltung
  3. Gesundheitsfürsorge
  4. Aufenthaltsbestimmung
  5. Wohnungsangelegenheiten
  1. Laut Betreuungsrecht kann ein psychisch Kranker zum Zweck eines notwendigen ärztlichen Eingriffes bei drohender Lebensgefahr eingewiesen werden.
  2. Der Betreute ist geschäftsunfähig.
  3. Bei Fremdgefährdung wird der Betreute über das Betreuungsgesetz untergebracht.
  4. Der Einwilligungsvorbehalt gilt nur bei Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
  5. Der Zeitraum der Betreuung ist begrenzt auf höchstens 5 Jahre.

Dozent des Vortrages Das Betreuungsgesetz

 Christine Krokauer

Christine Krokauer

Als Heilpraktikerin ist Christine Krokauer besonders spezialisiert auf das Gebiet der Psychotherapie nach HPG und als ISP-Therapeutin tätig. Sie ist Dozentin an der Akademie Vaihingen und am Heilpraktikerinstitut Leisten in Laub. Dort ist sie u.a. als Ausbildungsleiterin der angehenden Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozentin für Psychotherapie und Life Coaching tätig. Christine Krokauer ist außerdem Cardea-Lehrtherapeutin, verheiratet und hat 2 erwachsene Töchter.

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