Gechäftsfähigkeit und Betreuungsgesetz von Christine Krokauer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gechäftsfähigkeit und Betreuungsgesetz“ von Christine Krokauer ist Bestandteil des Kurses „Forensik“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Geschäftsfähigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit
  • Betreuungsgesetz

Quiz zum Vortrag

  1. Psychisch erkrankte oder behinderte Menschen sind grundsätzlich geschäftsfähig.
  2. Nur in bestimmten Gebieten
  3. Nur außerhalb akuter Psychosen
  4. Psychisch erkrankte oder behinderte Menschen sind grundsätzlich nicht geschäftsfähig.
  5. Psychisch kranke Menschen sind geschäftsfähig, behinderte Menschen sind nicht geschäftsfähig.
  1. und der Betreute benötigt in diesem Fall die Zustimmung des Betreuers.
  2. für grundsätzlich alle Aufgabenbereiche.
  3. nur für Vertragsabschlüsse über eine bestimmte Summe.
  4. für alles Geldgeschäfte des Betreuten.
  5. im Sinne § 104 StGB.
  1. betreute Personen.
  2. geschäftsunfähige Personen.
  3. Personen mit vorübergehender Störung der Geistestätigkeit.
  4. Personen, die durch Medikamente in einem die bewusste Wahrnehmung und freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand sind.
  1. Es muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hat.
  2. Geschäfte sind immer gültig, wenn die Person über 18 Jahre alt ist.
  3. Betreute Patienten können grundsätzlich keine Geschäfte tätigen.
  4. Wird nachgewiesen, dass der Patient Medikamente bekommt, kann er keine Geschäfte tätigen.
  5. Es muss der Nachweis einer psychischen Störung vorliegen.
  1. Ein Facharzt für Psychiatrie
  2. Der behandelnde Arzt
  3. Ein Psychologe
  4. Jeder Facharzt
  5. Der Hausarzt
  1. Bei der Führung der Betreuung sind die Wünsche des Betreuten ein maßgebliches Kriterium
  2. Die Vorstellungen des Betreuers
  3. Die Vorstellung der betreuenden Einrichtung
  4. Die Wünsche der Familie
  1. Das Betreuungsgesetz betrachtet die rechtliche, soziale, pflegerische und gesundheitliche Betreuung.
  2. Es ist im BGB §§ 1896 - 1906 geregelt.
  3. Ein Betreuter ist grundsätzlich geschäftsfähig.
  4. Voraussetzung für Betreuung ist u.a. die Volljährigkeit.
  5. Betreuung ist nicht notwendig, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden können.
  1. Einwilligungsvorbehalt
  2. Sterilisation
  3. Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
  4. Patientenverfügung
  5. Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
  1. Jeder
  2. Nur der Amtsrichter
  3. Nur der behandelnde Facharzt
  4. Nur die Familienangehörigen
  5. Nur der Betroffene selbst

Dozent des Vortrages Gechäftsfähigkeit und Betreuungsgesetz

 Christine Krokauer

Christine Krokauer

Als Heilpraktikerin ist Christine Krokauer besonders spezialisiert auf das Gebiet der Psychotherapie nach HPG und als ISP-Therapeutin tätig. Sie ist Dozentin an der Akademie Vaihingen und am Heilpraktikerinstitut Leisten in Laub. Dort ist sie u.a. als Ausbildungsleiterin der angehenden Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozentin für Psychotherapie und Life Coaching tätig. Christine Krokauer ist außerdem Cardea-Lehrtherapeutin, verheiratet und hat 2 erwachsene Töchter.

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