Archiv2013 - Abzugs- und Anrechnungsmethode von Dr. Norbert Dautzenberg

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Abzugs- und Anrechnungsmethode“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Übungsaufgabe 1 Teil III
  • Grundsätzliche Rahmenbedingungen
  • Abzugsmethode
  • Direktgeschäfte und -investitionen

Quiz zum Vortrag

  1. Sehr oft: ja. ABER es ist möglich, dass es auch EU-Regelungen gibt, z.B. Verträge, die ANDEREN Staatsbürgern auch Rechte verleihen.
  2. Ja. EU-Recht kann nur von EU-Bürgern geltend gemacht werden.
  1. Beispielsweise immer dann, wenn man in EINEM Staat wohnt, aber in einem ANDEREN Staat Geld verdient.
  2. Wenn man in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist, in einem anderen aber beschränkt steuerpflichtig.
  3. Zu einer Doppelbesteuerung kommt es nur, wenn zwei Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben.
  1. Weil grenzüberschreitende Tätigkeit dann TEURER wird als Tätigkeit im Inland, das veranlasst die Steuerpflichtigen, nicht mehr grenzüberschreitend tätig zu werden.
  2. Weil die Steuerbelastung niedrig bleiben muss, damit die Unternehmen Arbeitsplätze schaffen und erhalten können.
  1. weil dann die inländischen Steuerpflichtigen einen massiven Anreiz bekämen, ihr Geld nur noch im (billigeren) Ausland zu investieren; das wäre schädlich für die eigene Wirtschaft.
  2. weil die unbeschränkte Steuerpflicht international üblich ist.
  3. weil eine unbeschränkte Steuerpflicht vom Völkerrecht vorgeschrieben ist.
  1. Weil dann ausländische Unternehmer weniger Steuern zahlen würden als ihre inländischen Konkurrenten an genau demselben Ort und dann mehr REINVESTIEREN könnten als ihre heimische Konkurrenz, das wäre unfair.
  2. Weil eine beschränkte Steuerpflicht schon immer von den Staaten vorgesehen ist.
  1. Abzugs-, Anrechnungs-, Freistellungs- und Pauschalierungsmethode.
  2. Abrechnungs-, Anzugs-, Freistellungs- und Pauschalierungsmethode
  3. Abzugs-, Anrechnungs-, Freistellungs- und Pauschalierungsverfahren
  4. Aufzugs-, Anfahrts-, Freifahrts- und Pauschalurlaubsmethode
  1. die Abzugs-, Anrechnungs- und Pauschalierungsmethode in § 34c EStG, die Freistellung (nur) im DBA
  2. in § 34c EStG, § 26 KStG und in den Regelungen der DBA (Artikel 23)
  3. immer nur in Doppelbesteuerungsabkommen
  1. Man kann die ausländische Steuer vom Einkommen abziehen.
  2. Man kann die ausländische Steuer von der deutschen Steuer abziehen.
  3. Man kann die ausländische Steuer um die deutsche Steuer kürzen.
  4. Man kann die ausländische Steuer vermeiden.
  1. weil die Anrechnungsmethode günstiger ist und daher der Abzug nur für die übrigen Fälle vorgesehen sein soll.
  2. weil die Abzugsmethode günstiger ist und der Gesetzgeber sie nur für wenige Fälle reservieren will.
  1. Die Anrechnungsmethode
  2. Die Freistellungsmethode
  1. Die ausländische ESt kann von der deutschen ESt-Schuld abgezogen ("angerechnet") werden.
  2. Die ausländische ESt kann von der deutschen ESt-Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
  3. Die ausländischen Einkünfte werden hier nicht besteuert.
  1. Bis zum Betrag der deutschen Steuer, der gedanklich auf die betreffenden Einkünfte entfällt (Grundgedanke!)
  2. nur bis zur Höhe der im Ausland bezahlten Steuer
  3. nur bis zur Höhe der ausländischen Einkünfte.
  4. nur bis zu 20%
  1. der Betrag der deutschen Steuer, die gedanklich auf diese Einkünfte entfällt
  2. der Höchstbetrag, zu dem man die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen kann
  3. der Spitzensteuersatz
  1. § 34c I EStG
  2. § 26 I KStG
  3. in einigen Fällen in den Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 23a Abs. 2 OECD-MA)
  4. Nirgendwo; das darf der Steuerpflichtige frei entscheiden.
  1. In § 34d EStG.
  2. In §34c EStG.
  3. Nirgends. Dass etwas "ausländisch" ist, sieht man doch.
  1. § 34c EStG ist eine Grundregel. Sie findet keine Anwendung überall dort, wo es eine SPEZIALREGEL, nämlich ein DBA, gibt.
  2. Der Gesetzgeber will bei diesen Staaten eine Doppelbesteuerung nicht verhindern.
  1. Mit 90.
  2. Mit 70.
  3. Mit 50.
  4. Mit 30.
  5. Mit den EU-Staaten.
  1. Weil § 34d meist nur als "ausländisch" anerkennt, was aus einer Betriebsstätte stammt
  2. weil § 34d vom sog. "Betriebsstättenprinzip" ausgeht
  3. weil ... na ja, wieso eigentlich? Ich denke, dass IST gar nicht so, wie die Frage behauptet!
  1. weil das international so üblich ist.
  2. weil das sonst zu kompliziert würde und die Leute solche Geschäfte nicht mehr machen würden
  3. weil das "Betriebsstättenprinzip" das so vorsieht und fast alle sich an dieses Prinzip halten.
  4. weil das deutsche Gesetz das so vorsieht.

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Abzugs- und Anrechnungsmethode

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... erlaubt werden? Ist das nicht völlig selbstverständlich? Vgl. § 12 EStG, § 10 KStG! Wie wirkt die Abzugsmethode wirtschaftlich? Berechnungsbeispiele entwerfen! Reicht die Abzugsmethode eigentlich aus, um hinderliche Effekte der Doppelbesteuerung ganz zu beseitigen? Kann der Gesetzgeber ...