Archiv2013 - Fall-Lösungs-Tipps und Fall zur Anrechnungsmethode von Dr. Norbert Dautzenberg

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Fall-Lösungs-Tipps und Fall zur Anrechnungsmethode“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Übungsaufgabe 2 Teil I
  • Anrechnungsmethode

Quiz zum Vortrag

  1. 1. Persönliche Steuerpflicht, 2. Vorgänge, 3. Besonderheiten
  2. 1. Person, 2. Veranlagung, 3. Tarif
  3. 1. Persönliche Veranlagung, 2. Vorgänge, 3.Steuer
  1. 1. Welche Einkunftsart?, 2. Welche Bemessungsgrundlage?, 3. Welcher Zeitpunkt?
  2. 1. Welche Höhe der Einkünfte?, 2. Welches Formular?, 3. Was sonst noch?
  1. Gewinn (§ 2 II Nr.1 EStG) oder Überschuss (§ 2 II Nr.2 EStG)
  2. Bilanzierung oder EÜR
  3. Durchschnittsbesteuerung oder Individualbesteuerung
  1. natürliche oder juristische Person?
  2. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
  3. beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht?
  1. § 2a EStG.
  2. § 32b EStG.
  3. § 32a EStG.
  4. § 15 EStG
  1. dass er unter § 2a EStG fällt
  2. dass er nicht mit dem übrigen Welteinkommen addiert werden darf, sondern nur vorgetragen werden darf auf zukünftige Einkünfte aus derselben Tätigkeit
  3. dass der Verlust niemals mit irgendwelchen Einkünften verrechnet werden darf.

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Fall-Lösungs-Tipps und Fall zur Anrechnungsmethode

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... die ausländische Steuer darf also von der inländischen Steuer abgezogen werden! Einschränkungen: Wenn die ausländische Steuer höher ist als die inländische, wird nichts erstattet! Es bleibt dann bei der ausländischen Steuer. Die ausländische Steuer wird nur angerechnet auf die inländische Steuer ...

... das gesamte Einkommen durchgeprüft haben. Also können Sie die Anrechnungsmethode erst praktisch ganz am Schluss eines Falles berechnen! Welche Voraussetzungen verlangt der deutsche Gesetzgeber für die Anwendung der Anrechnungsmethode? ...

... mehreren Ländern ausländische EST zahlen, so wird die Anrechnung Land für Land getrennt durchgeführt. Sog. per-country-limitation, vgl. § ...

... einer KG, die Gewinn aus einer Beteiligung, die einen Supermarkt betreibt, in Gibraltar (kein DBA) +50.000, dort bezahlte ESt *8.500 Euro. Sonderausgaben, außergewöhnl. Belastungen etc. des (ledigen) Unternehmers belaufen ...

... 2.2. Verlust aus einer aktiv tätigen gewerblichen Betriebsstätte in Chile -50.000 EUR (kein DBA; Bodenschatzsuche) 3.3. Gewinn aus einer Beteiligung an einer KG, die einen Supermarkt betreibt, in Libyen (kein DBA) + 60.00060.000 , dort ...

... dem Bankkonto des Betriebes gutgeschrieben worden war. Bei Auszahlung dieser Dividende war eine ausländische Kapitalertragsteuer von 40.000 EUR einbehalten worden; nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen sind aber nur 5% Kapitalertragsteuer für das andere Land erlaubt. ...

... und „AnrechnungsVERFAHREN“ (letzteres ist etwas ANDERES!) Anrechnungshöchstbetrag, Per-country-Limitation, Beliebte „Fallen“ sind § 34d Nr.2 EStG!!! Kann man die Anrechnungsmethode gegenüber jedem ...

... Was passiert mit einem deutschen Unternehmer, der sich zu 50% an einer Personengesellschaft in einem Land mit  „niedrigen“ Steuern beteiligt, im Laufe der Zeit? Was passiert mit einem Deutschen, der eine Zweigstelle ...

... Quellenstaat (=das Ausland) besteuert Heimatstaat (=Deutschland) besteuert nicht wenn das Ausland „billiger“ ist, bringt das die Gefahr ...

... Z.B. Betriebsgewinne, Grundstücksmieten, Arbeitsgehälter, aber z.B. NICHT: Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren („passive Tätigkeiten“, die sich überall ausführen ließen, auch hier!) Verankerung von „Rückfallklauseln (subject-to-tax-Klauseln)“ und „Switch-over-Klauseln“: erlauben, zu besteuern, wenn ...