Archiv2013 - Einkünfte §§ 18,20, 21 EStG, Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG von Jan Heinrichs

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Einkünfte §§ 18,20, 21 EStG, Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG“ von Jan Heinrichs ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Einkommensteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Das Teileinkünfteverfahren
  • Gewinnermittlung

Quiz zum Vortrag

  1. Diese Aussage ist falsch.
  2. Diese Aussage ist richtig.
  1. tatsächliche Werbungskosten nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen, wenn der Abgeltungsteuertarif zur Anwendung kommt.
  2. tatsächliche Werbungskosten nur bis zu einer von 801 € (Ehegatten 1.602 €) abzogen werden dürfen.
  3. grds. gar keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen.
  1. Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG.
  3. Einkünften aus Gewerbebetrieb § 15 EStG.
  1. nur für sonstige Kapitalforderungen und Einkünfte typisch stiller Gesellschafter.
  2. alle Kapitaleinkünfte gem. § 20 EStG.
  3. nur für sonstige Kapitalforderungen.
  4. nur für Einkünfte typisch stiller Gesellschaften.
  1. der Schuldner die Zinsen bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht.
  2. der Schuldner die Zinsen bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben geltend macht.
  3. der Schuldner die Zinsen bei einer Einkunftsart als Werbungskosten geltend macht.
  4. der Schuldner das Darlehen privat verwendet.
  1. er zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt ist oder zu mindestens 1% an der GmbH beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.
  2. er zu mindestens 25% an der GmbH beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.
  3. er zu mindestens 1% an der GmbH beteiligt ist oder beruflich für diese tätig ist.
  4. er an der GmbH zu mindestens 1% beteiligt ist.
  1. werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen tariflichen Steuersatz versteuert unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten.
  2. können die tatsächlichen Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.
  3. werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen tariflichen Steuersatz voll versteuert, wobei tatsächliche Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.
  1. bei Gewinnausschüttungen, Veräußerungserlösen und Zuschreibungen bei Beteilungen an Kapitalgesellschaften zur Anwendung.
  2. bei allen Arten von Kapitaleinkünften gem. § 20 EStG zur Anwendung.
  3. kommt nur bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden zur Anwendung.
  4. kommt nur bei GmbH-Gesellschaftern zur Anwendung, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und auf die Abgeltungsteuer verzichten.
  1. ein GmbH-Gesellschafter, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, auf die Anwendung der Abgeltungsteuer verzichtet.
  2. ein GmbH-Gesellschafter seine GmbH-Beteiligung in einem Betriebsvermögen hält.
  3. eine gewerblich tätige Personengesellschaft eine GmbH-Beteiligung in ihrem Betriebsvermögen hält.
  4. ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen nicht dem Tarif der Abgeltungsteuer unterliegt.
  1. gilt das Subsidiaritätsprinzip.
  2. ist das eingesetzte Vermögen immer Privatvermögen.
  3. ist das eingesetzte Vermögen immer steuerverhaftet.
  4. ist eine Veräußerung des Vermögens immer steuerfrei bzw. nicht steuerbar.
  1. nicht buchführungspflichtig. Sie ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder freiwillig nach § 4 Abs. 1 EStG.
  2. nicht buchführungspflichtig, wenn die Größenkriterien des § 141 AO unterschritten werden.
  3. nicht buchführungspflichtig. Sie müssen einen Gewinnermittlung nach $ 4 Abs. 3 EStG erstellen.
  4. als Kaufleute nach HGB immer buchführungspflichtig, daher nach § 140 AO auch steuerrechtlich buchführungspflichtig.
  1. das Zufluss- /Abflussprinzip gem. § 11 EStG.
  2. die periodengrechte Gewinnermittlung.
  1. eine Betriebseinnahme und erhöht des steuerpflichtigen Gewinn.
  2. eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt und ist erfolgsneutral.
  3. wird erfolgsneutral als "durchlaufender Posten" behandelt.
  1. Betriebsausgaben in Höhe der AfA, wobei die GWG-Regelungen zu beachten sind.
  2. Betriebsausgaben bei Abfluss der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.
  3. Betriebsausgaben in Höhe der AfA, wobei die GWG-Regelungen nicht zu beachten sind.
  1. Betriebsausgaben bei Zahlung.
  2. Betriebsausgaben in Höhe des Warenverbrauchs.
  3. Betriebsausgaben in Höhe des durch Inventur festgestellten Wareneinsatzes.
  1. keiner Auswrikung auf den steuerlichen Gewinn.
  2. einer Betriebsausgabe bei Abfluss.
  3. einer Betriebseinnahme.
  4. einer Betriebsausgabe in Höhe des Teilwerts.
  1. eine Teilwert-AfA nicht zulässig, aber eine AfAa ist möglich.
  2. eine Teilwert-AfA zulässig, nicht aber eine AfAa.
  3. eine Teilwert-AfA oder eine AfAa nicht zulässig.

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Einkünfte §§ 18,20, 21 EStG, Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG

 Jan Heinrichs

Jan Heinrichs

Jan Heinrichs ist Partner einer Steuerberatungsgesellschaft in Köln und Dozent der Steuer-Fachschule Dr. Endriss für die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter in den Fächern Jahresabschluss und Einkommensteuer. Nach einer Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten im Familienunternehmen Heinrichs & Partner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bitburg studierte er Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln mit dem Schwerpunkt betriebswirtschaftliche Steuerlehre bei Prof. Dr. Herzig. Nach zweijähriger Praxistätigkeit als Steuerberatungsassistent wurde er im April 2013 zum Steuerberater bestellt.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Gewinneinkünften (§ 13, 15, 18 EStG). Betriebsvermögensvergleich (§ 4 (1), 5 EStG). Ergebnis: Gewinn / Verlust. Einnahmen- ...

... Betriebsausgaben, Werbungskosten, Lebenshaltungskosten, nur abzugsfähig