Archiv2013 - Anwendung des OECD-Musterabkommens auf Einkünfte von Dr. Norbert Dautzenberg

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Anwendung des OECD-Musterabkommens auf Einkünfte“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prüfschema DBA-Fälle
  • Übungsaufgabe 5
  • Exkurs
  • Fortsetzung Aufgabe 5

Quiz zum Vortrag

  1. Was darf der Quellenstaat tun, was muss der Ansässigkeitsstaat tun?
  2. Was darf der Staat, was darf der Steuerpflichtige?
  3. Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
  1. Alle Einkünfte sollten dem Ansässigkeitsstaat zustehen, soweit nicht dem Quellenstaat ausdrücklich zugesprochen
  2. Alle Einkünfte bekommt der Quellenstaat, sofern nicht ausdrücklich dem Ansässigkeitsstaat zugesprochen.
  1. Um Sie daran zu erinnern, dass in den Verträgen nicht automatisch alle immer an das denken, was Sie als Deutscher mal gelernt haben.
  2. Weil die Übersetzung der Texte nicht einheitlich ist / schlecht erfolgt ist.
  3. Die Abweichung in den Begriffen hat keine wirkliche Bedeutung.
  1. In Art. 13 DBA
  2. In Art. 12 DBA
  3. In Art. 5 DBA
  4. In Art. 6 DBA
  1. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
  2. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  1. In Art. 23 DBA
  2. Am Ende der jeweiligen DBA-Artikel
  3. In Art. 24 DBA
  4. In Art. 21 DBA
  1. Art. 23A
  2. Art. 23B
  3. mal Art. 23A, mal Art. 23B, je nachdem, zu welchem "Lager" der andere Vertragsstaat gehört.
  1. Dividenden und Zinsen
  2. Arbeitnehmereinkünfte und Betriebsstätteneinkünfte
  3. Veräußerungsgewinne und Grundstückseinkünfte
  4. Aufsichtsratsvergütungen und Künstlergagen
  1. in Artikel 5 DBA
  2. in § 12 AO
  3. im EStG oder KStG
  1. Auf grenzüberschreitende Dividendenzahlungen im europäischen Konzern
  2. Auf Lizenzgebührenzahlungen in der EU
  3. Auf die Zahlung von Dividenden an die Anteilseigner (natürliche oder juristische Personen)
  1. 15%, wenn die Beteiligungsquote unter 10% liegt
  2. 0%, wenn die Beteiligungsquote 10% oder mehr beträgt
  3. 25%
  4. 40%

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Anwendung des OECD-Musterabkommens auf Einkünfte

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

Kundenrezensionen

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Verträge - Jede Änderung wäre extrem langwierig - DESHALB können hier keine Einzelheiten stehen, WIE ein Staat bestimmte Einkünfte besteuert, das ließe sich ...

... uns nach den Regeln über die beschränkte Stpfl. behandelt, § 1 IV - Auch dort sind „Spekulationsgeschäfte“ mit Grundstücken steuerpflichtig, § 49 I Nr. 8 EStG, aber wie bei Inländern auch nur dann, wenn Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ...

... Die Daten des Falles: Zinsen werden von einem Deutschen an einen Franzosen gezahlt ...

... Beschränkte Steuerpflicht, § 1 IV EStG - Einkünftekatalog nach § 49 ...

... Hat der Franzose aber einen Zweitwohnsitz in Deutschland, dann gilt – bei unveränderter DBA-Lage: Unbeschränkte Steuerpflicht ...

... ähnlich wie DAHER der Charakter der Regeln ähnlich wie der von physikalischen Formeln gilt: „der eine Staat“, „der andere Staat“, ...

... sind rechtlich immer eigenständige, neue Verträge - Stets ein neuer Text: das wäre unübersichtlich! Daher orientiert man sich an einem ...

... jemand überhaupt eine „Person“ oder nicht? (Art. 3 OECD-MA) Danach auch prüfbar: - Art. 1: Abkommen auf die Person überhaupt anwendbar? („persönlicher Anwendungsbereich“) - Art. 2: Abk. auf diese Steuern ...

... recherchieren. Deutschland hat er seit ganzen 2 Jahren nicht mehr betreten; vielmehr war in der ganzen Zeit ständig irgendwo in den USA in Hotels und Motels unterwegs, um die „Atmosphäre einzufangen“. In Deutschland liegt die Wohnung des Kirchling in dieser Zeit nicht unbenutzt leer; hier wohnt vielmehr seine Frau mit den Kindern, ...

... Pyr betritt Deutschland aus Prinzip nicht, da sie gehört hat, hier sei ein gewisser Van Helsing aktiv. Die Bindungen zu Deutschland hat Baron Albert überwiegend gelöst und sich stattdessen beruflich und privat voll im Lande seiner Ehefrau integriert. Die rumänische Lande seiner Ehefrau ...

... Wohnung gelegentlich nutzt, in seinem Heimatstaat wo er überwiegend lebt Heimatstaat und wo auch seine Arbeitsstelle und seine privaten Kontakte sind. Am 01.01*01 reist Ben Kartrait nach Deutschland ein und wird nach ...

... die im Handelsregister eingetragen ist. Ein Kollege behauptet, die Myers-Limited sei deswegen unbeschränkt steuerpflichtig, ...

... mit Sitz in Großbritannien. Sie gehört allerdings einem Deutschen, und alle Büros und alles Vermögen befindet sich ausschließlich ...

... dass auch mit GB Konflikte über die Besteuerung der Einkünfte denkbar sind. Wo ist die Gesellschaft ansässig, wenn es 1.1. um die Anwendung des DBA zwischen Deutschland ...

... Bei jedem Vorgang sind zwei Dinge zu prüfen: 1.1. Was darf der Quellenstaat tun? - steht in Art. 6 bis ...

... 2.2. Die D-GmbH erhält Mieten für ein Grundstück aus Frankreich .. 3.3. Das deutsche Stammhaus kassiert ZINSEN ...

... GL hat Sitz in Hamburg. Die D-GmbH hat folgende Einkünfte: 1.1. Dividende aus einer englischen Limited, an der sie mit 25% beteiligt ...

... abholen und fahren es zum Kunden. 1) Die Lager GmbH möchte von Ihnen wissen, ob sie einen Teil ihres Gewinns in Belgien versteuern muss. 2) Die Lager-GmbH möchte außerdem von Ihnen wissen, ob sich die Lage ändern ...

... Ltd. hat ihren Sitz in GB Sitz und ihr Stammhaus incl. Geschäftsleitung in Dortmund. In Schweden unterhält die F.I.M.F.o.G eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung in Stockholm ...

... Die Filiale Aachen vergibt einen Kredit an einen SCHWEDEN. Dieser zahlt regelmäßig seine ZINSEN an diese Filiale, indem er ...