Archiv2014 - Abgrenzung Hauptleistung - Nebenleistung, Unternehmen, Kleinunternehmen, § 2 UStG von Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2014 - Abgrenzung Hauptleistung - Nebenleistung, Unternehmen, Kleinunternehmen, § 2 UStG“ von Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2014 - Umsatzsteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fallbeispiel: Klavierflügel
  • Beispiel
  • Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung
  • Unternehmer
  • Organschaft
  • Zusammenfassung

Quiz zum Vortrag

  1. ...umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs.9 UStG.
  2. ...umsatzsteuerlich eine Lieferung i.S.v. § 3 Abs.1 UStG.
  3. ...umsatzsteuerlich eine Mischleistung, bei der der Verkauf der Speisen als Lieferung und das Spülen der Teller als Dienstleistung erfasst wird.
  1. Leistungsbündel werden nach dem Grundsatz "Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung" behandelt. Die unselbständigen Nebenleistungen gehen dabei für die umsatzsteuerliche Betrachtung unter. Es wird nur noch die Hauptleistung umsatzsteuerlich beurteilt.
  2. Leistungsbündel werden nach dem Grundsatz "Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung" behandelt. In der Umsatzsteuer werden dann aber die Nebenleistungen und die Hauptleistungen stets wieder einzeln betrachtet und umsatzsteuerlich beurteilt.
  1. ...§ 3 Abs.1 UStG
  2. ...§ 3 Abs.9 UStG
  1. ...§ 3 Abs.9 UStG
  2. ...§ 3 Abs.1 UStG
  1. Unselbstständige Nebenleistungen werden in die Hauptleistung einbezogen und umsatzsteuerlich gleich beurteilt. Nebenleistungen sind dabei betragsmäßig häufig der Hauptleistung untergeordnet.
  2. Klassische Nebenleistungen, wie Transportkosten, Abrechnungsgebühren, Kreditzinsen werden stets den mit ihnen verbundenen Leistungen zugeordnet und dann bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung nicht weiter beachtet.
  3. Bei Verkäufen im Inland wird jede Teilleistung stets für sich betrachtet.
  4. Betragsmäßig untergeordnete Leistungen in einem Leistungsbündel werden immer der Hauptleistung (betragsmäßig größeren Leistung) untergeordnet und umsatzsteuerlich wird dann immer die betragsmäßig größere Leistung betrachtet.
  1. Leistungen unterschiedlicher Unternehmer werden nie in einem "Bündel" aus Haupt- und Nebenleistung einheitlich betrachtet.
  2. Auch untypische Leistungen eines Unternehmers (z.B. ein Schraubenhersteller stellt seinem Kunden Reisekosten in Rechnung) können Nebenleistungen zu einer Hauptleistung (Montage einer Maschine, Schulung, Wartung) sein.
  3. Leistungen unterschiedlicher Unternehmer werden stets in einem "Bündel" aus Haupt- und Nebenleistung zusammengefasst.
  4. Eine Leistung, die ein Unternehmer erhält (z.B. Eingangsleistung und -rechnung über eine Taxifahrt) wird stets auch als derartige Leistung (= Dienstleistung "Taxifahrt") beurteilt, wenn er diese einem anderen Unternehmer (im Rahmen eines Ausgangsumsatzes) in Rechnung stellt.
  1. Ein Unternehmer (Kommissionär) führt eine Lieferung aus, wenn er Ware, die ihm zum Weiterverkauf überlassen war, an einen Kunden verkauft.
  2. Ein Unternehmer (Kommissionär) führt eine Dienstleistung (sonstige Leistung) aus, wenn er für einen anderen Unternehmer (Kommittent) Ware, die ihm von diesem überlassen worden war, an einen Kunden vermittelt.
  3. Ein Unternehmer (Kommissionär) erhält für eine Dienstleistung (= Vermittlungsleistung) eine im vorhinein festgelegte Provision. Er wird dann als Kommissionär i.S.v. § 3 Abs.3 UStG betrachtet.
  1. Selbständigkeit
  2. Nachhaltigkeit
  3. Gewinnerzielungsabsicht
  4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  5. gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit, die dem Finanzamt bekannt ist
  1. Es sind Unternehmer, die im vergangenen Jahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 € erzielt haben und im laufenden Jahr Umsätze von nicht mehr als 50.000 € (voraussichtlich) erzielen werden.
  2. Es sind Unternehmer, die die in § 19 Abs.1 UStG genannten Grenzen nicht überschreiten und auch nicht gem. § 19 Abs.2 UStG zur Regelbesteuerung optiert haben.
  3. Es sind Unternehmer, die Gewinne von nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr erzielt haben und im laufenden Jahr die Gewinngrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden.
  4. Es sind Unternehmer, die im vergangenen Jahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 € erzielt haben oder im laufenden Jahr Umsätze von nicht mehr als 50.000 € (voraussichtlich) erzielen werden.
  1. ... § 3 Abs.3 UStG.
  2. ... § 3 Abs.4 UStG
  1. ... § 2 Abs.2 Nr.2 UStG
  2. ... § 2 Abs.2 Nr.2 EStG.

Dozent des Vortrages Archiv2014 - Abgrenzung Hauptleistung - Nebenleistung, Unternehmen, Kleinunternehmen, § 2 UStG

Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

Dipl.-Finw. und Dipl.-Betriebsw. Christoph Raabe

Dipl.-Finanzwirt und Dipl.-Betriebswirt Christoph Raabe ist Ihr Experte für die Themen der Umsatzsteuer und Bilanzierung. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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