Archiv2014 - Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Teil 1 von Dr. Norbert Dautzenberg

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2014 - Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Teil 1“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2014 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundsätzliche Rahmenbedingungen
  • Beispiel Doppelbesteuerung
  • Abzugsmethode
  • Anrechnungsmethode

Quiz zum Vortrag

  1. Auf gar keinen Fall !
  2. Ja.
  1. Ja, sogar in den allermeisten Staaten der Welt !
  2. Nein. Das ist eine deutsche Besonderheit, die sonst kaum ein Land kennt.
  1. Wohnsitz in einem Land, Geld verdient in einem anderen Land.
  2. Wohnsitz in einem Land, aber auch noch zweiter Wohnsitz in einem anderen Land.
  3. Geld verdient in zwei verschiedenen Ländern.
  1. Bei der Erbschaftsteuer.
  2. Bei der Körperschaftsteuer.
  3. Bei der Einkommensteuer.
  4. Bei der Grunderwerbsteuer.
  1. Weil eine Doppelbesteuerung die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Erliegen bringen könnte, und das würde die Lebenshaltungskosten der Bürger heutzutage ERHEBLICH ansteigen lassen.
  2. Der Staat MUSS das eigentlich nicht; es ist im Grunde eine sinnlose Großzügigkeit, mit der man der Wirtschaft einen Gefallen tun will.
  3. Weil das Gesetz das so vorschreibt.
  4. Weil die EU-Verträge das so sagen.
  1. Der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen.
  2. Der Quellenstaat, also der Staat, wo das Geld verdient wurde.
  1. § 26 KSTG
  2. § 23 KStG
  3. § 25 KStG
  4. § 32a KStG
  5. § 8 (1) KStG
  1. Üblicherweise im Artikel 23.
  2. In den Artikeln 6 bis 21.
  3. Im § 23 der DBA.
  4. In Artikel 23A, nicht aber in Artikel 23B.
  1. Die ausl Steuer würde als nichtabzugsfähige Lebensführungskosten behandelt, vgl. § 12 Nr. 3 ESTG.
  2. Die ausländische Einkommensteuer würde vom Einkommen abgezogen werden.
  3. Die ausländische Einkommensteuer würde von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.
  4. Die ausländischen Einkommensteuer würde dann eben von der Körperschaftsteuer abgezogen.
  1. Dann sagt man, man kann den Betrag "anrechnen".
  2. Dann spricht man von einem "Abzug" dieses Betrages.
  3. Dann spricht man von einem "Steuerkredit".
  1. Im § 32a (1) EStG.
  2. In § 32b EStG
  3. In § 32 EStG
  4. in § 23 KStG
  5. in § 34c EStG.
  1. weil man die deutschen Einkünfte eines Deutschen selbst VOLL der deutschen Steuer unterwerfen möchte
  2. weil Deutschland für die DEUTSCHEN Einkünfte des Betreffenden "Quellenstaat" ist und es international üblich ist, dass der "Quellenstaat" seine Steuern voll erheben darf
  3. weil es gar nicht vorkommen kann, dass die deutschen Einkünfte eines Deutschen mit ausländischer Steuer belegt werden.
  1. Sehr oft: ja. ABER es ist möglich, dass es auch EU-Regelungen gibt, z.B. Verträge, die ANDEREN Staatsbürgern auch Rechte verleihen.
  2. Ja. EU-Recht kann nur von EU-Bürgern geltend gemacht werden.
  1. Wenn man in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist, in einem anderen aber beschränkt steuerpflichtig.
  2. Beispielsweise immer dann, wenn man in EINEM Staat wohnt, aber in einem ANDEREN Staat Geld verdient.
  3. Zu einer Doppelbesteuerung kommt es nur, wenn zwei Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben.
  1. Weil grenzüberschreitende Tätigkeit dann TEURER wird als Tätigkeit im Inland, das veranlasst die Steuerpflichtigen, nicht mehr grenzüberschreitend tätig zu werden.
  2. Weil die Steuerbelastung niedrig bleiben muss, damit die Unternehmen Arbeitsplätze schaffen und erhalten können.
  1. weil dann die inländischen Steuerpflichtigen einen massiven Anreiz bekämen, ihr Geld nur noch im (billigeren) Ausland zu investieren; das wäre schädlich für die eigene Wirtschaft.
  2. weil eine unbeschränkte Steuerpflicht vom Völkerrecht vorgeschrieben ist.
  3. weil die unbeschränkte Steuerpflicht international üblich ist.
  1. Weil dann ausländische Unternehmer weniger Steuern zahlen würden als ihre inländischen Konkurrenten an genau demselben Ort und dann mehr REINVESTIEREN könnten als ihre heimische Konkurrenz, das wäre unfair.
  2. Weil eine beschränkte Steuerpflicht schon immer von den Staaten vorgesehen ist.
  1. Abzugs-, Anrechnungs-, Freistellungs- und Pauschalierungsmethode.
  2. Abzugs-, Anrechnungs-, Freistellungs- und Pauschalierungsverfahren
  3. Aufzugs-, Anfahrts-, Freifahrts- und Pauschalurlaubsmethode
  4. Abrechnungs-, Anzugs-, Freistellungs- und Pauschalierungsmethode
  1. die Abzugs-, Anrechnungs- und Pauschalierungsmethode in § 34c EStG, die Freistellung (nur) im DBA
  2. in § 34c EStG, § 26 KStG und in den Regelungen der DBA (Artikel 23)
  3. immer nur in Doppelbesteuerungsabkommen
  1. Man kann die ausländische Steuer vom Einkommen abziehen.
  2. Man kann die ausländische Steuer vermeiden.
  3. Man kann die ausländische Steuer von der deutschen Steuer abziehen.
  4. Man kann die ausländische Steuer um die deutsche Steuer kürzen.
  1. weil die Anrechnungsmethode günstiger ist und daher der Abzug nur für die übrigen Fälle vorgesehen sein soll.
  2. weil die Abzugsmethode günstiger ist und der Gesetzgeber sie nur für wenige Fälle reservieren will.
  1. Die Anrechnungsmethode
  2. Die Freistellungsmethode
  1. Die ausländische ESt kann von der deutschen ESt-Schuld abgezogen ("angerechnet") werden.
  2. Die ausländische ESt kann von der deutschen ESt-Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
  3. Die ausländischen Einkünfte werden hier nicht besteuert.
  1. Bis zum Betrag der deutschen Steuer, der gedanklich auf die betreffenden Einkünfte entfällt (Grundgedanke).
  2. nur bis zur Höhe der im Ausland bezahlten Steuer.
  3. nur bis zu 20%
  4. nur bis zur Höhe der ausländischen Einkünfte.
  1. der Betrag der deutschen Steuer, die gedanklich auf diese Einkünfte entfällt.
  2. der Höchstbetrag, zu dem man die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen kann
  3. der Spitzensteuersatz
  1. § 34c I EStG
  2. in einigen Fällen in den Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 23a Abs. 2 OECD-MA)
  3. § 26 I KStG
  4. Nirgendwo; das darf der Steuerpflichtige frei entscheiden.
  1. In § 34d EStG.
  2. Nirgends. Dass etwas "ausländisch" ist, sieht man doch.
  3. In §34c EStG.
  1. § 34c EStG ist eine Grundregel. Sie findet keine Anwendung überall dort, wo es eine SPEZIALREGEL, nämlich ein DBA, gibt.
  2. Der Gesetzgeber will bei diesen Staaten eine Doppelbesteuerung nicht verhindern.
  1. Mit 90.
  2. Mit 30.
  3. Mit den EU-Staaten.
  4. Mit 70.
  5. Mit 50.

Dozent des Vortrages Archiv2014 - Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Teil 1

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

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