Archiv2015 - Umsatzsystem und dessen Wirkungsweise von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2015 - Umsatzsystem und dessen Wirkungsweise“ von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Umsatzsteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wirkungsweise und System der Umsatzsteuer
  • Prüfungsschema Entstehung der Umsatzstuer und Steuerschuldner
  • Bedeutung der Umsatzsteuer
  • Normenhierarchie im Bereich der Umsatzsteuer
  • Steuerbarkeit
  • Steuerbare Umsätze
  • Voraussetzungen Unternehmereigenschaft
  • UST-Organschaft
  • Umsatzsteuerliche Organschaft
  • Gruppen von Unternehmern
  • Kleinunternehmer gem. § 19 UStG
  • Beispiel zur Abgrenzung des Unternehmens

Quiz zum Vortrag

  1. Der leistende Unternehmer.
  2. Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist.
  3. Der Leistungsempfänger, wenn er Privatperson ist.
  4. Derjenige der am meisten Mehrwert schafft.
  1. Da somit der Vorsteuerabzug mit der Umsatzbesteuerung zusammenfällt und das Finanzamt das eigene Risiko minimiert und somit dem Umsatzsteuerbetrug vorbeugt.
  2. Da es für die deutsche Finanzverwaltung bei Ansässigkeit des leistenden Unternehmers im Ausland, auf den Leistungsempfänger im Inland zuzugreifen.
  3. Da es einfacher ist, das der Leistende die Steuer schuldet.
  4. Da der Vorsteuerabzug mit der Umsatzbesteuerung zusammenfällt und das Finanzamt somit das Risiko minimiert auf der einen Seite Umsatzsteuer auszuzahlen und Vorsteuer zu gewähren.
  1. § 13b Abs. 1 UStG --> § 13b Abs. 2 UStG --> § 13 Abs. 1 UStG
  2. § 13b Abs. 1 UStG --> § 13b Abs. 2 UStG --> § 13a UStG
  3. § 13a Abs. 1 UStG --> § 13b Abs. 1 UStG --> § 13b Abs. 2 UStG
  4. § 13 Abs. 1 UStG --> § 13b Abs. 1 UStG --> § 13b Abs. 2 UStG
  5. § 13b Abs. 1 UStG --> § 13b Abs. 3 UStG --> § 13 Abs. 1 UStG
  1. Die Umsatzsteuer
  2. Die Lohn- und Einkommensteuer zusammengerechnet
  3. Die Tabaksteuer
  4. Die Vergnügungsteuer
  1. Mehrwehrtsteuersystemrichtlinie
  2. VAT Directive
  3. 6. EG Richtlinie
  4. Umsatzsteuergrundgesetz
  1. Bundesrat
  2. Bundeskanzlerin
  3. Bundestag
  4. Bundesversammlung
  5. Bundespräsident
  1. A 3a.12 Abs. 6 UStAE
  2. A 4.12 Abs. 3 UStAE
  3. A 2.11 Abs. 28 UStAE
  4. A 1.8 Abs. 16 UStAE
  1. Lieferungen und sonstige Leistungen (Nr. 1), Einfuhren (Nr. 4) und innergemeinschaftliche Erwerbe (Nr. 5)
  2. Lieferungen und sonstige Leistungen
  3. Umsätze und Erwerbe aus dem Gemeinschaftsgebiet
  4. Unentgeltliche Wertabgaben
  5. Umsätze und Erwerbe aus dem Drittlandsgebiet
  1. Selbständigkeit
  2. Nachhaltigkeit
  3. Gewinnerzielungsabsicht
  4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  5. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit, die dem Finanzamt bekannt ist
  1. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
  2. Unternehmer ist, wer selbständig gewerblich tätig ist.
  3. Unternehmer ist, wer einen Gewerbeschein besitzt.
  4. Unternehmer ist, wer selbständig einen Gewerbebetrieb betreibt.
  5. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nachhaltig ausübt.
  1. Betreiber einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Privathauses.
  2. Der nicht nur vorübergehende sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internetplattform.
  3. Angehöriger einer Automobilfabrik der von dieser jährlich neue Autos ankauft und diese nach der Behaltefrist von einem Jahr wieder veräußert.
  1. Arbeitnehmer
  2. Nicht geschäftsfähige natürliche Personen
  3. Arbeitgeber
  4. Vermieter
  1. § 3c Abs. 2 Nr. 2 a bis d UStG
  2. § 1a Abs. 3 Nr. 1 a bis d UStG
  3. § 1a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UStG
  4. § 1a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStG
  1. Nicht steuerbarer Leistungsaustausch
  2. Innenumsatz
  3. Umsätze
  4. Zwischenumsatz
  5. Eigenleistung
  1. ... § 2 Abs.2 Nr.2 UStG.
  2. ... § 2 Abs.2 Nr.2 EStG.
  1. Es sind Unternehmer, die im vergangenen Jahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 € erzielt haben und im laufenden Jahr Umsätze von nicht mehr als 50.000 € (voraussichtlich) erzielen werden.
  2. Es sind Unternehmer, die die in § 19 Abs.1 UStG genannten Grenzen nicht überschreiten und auch nicht gem. § 19 Abs.2 UStG zur Regelbesteuerung optiert haben.
  3. Es sind Unternehmer, die Gewinne von nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr erzielt haben und im laufenden Jahr die Gewinngrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden.
  4. Es sind Unternehmer, die im vergangenen Jahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 € erzielt haben oder im laufenden Jahr Umsätze von nicht mehr als 50.000 € (voraussichtlich) erzielen werden.
  1. Unternehmer A hat in 2014 Umsätze in Höhe von 20.000 gehabt und wird in 2015 voraussichtlich 20.000 € Umsätze haben.
  2. Unternehmer A hat in 2014 Umsätze in Höhe von 50.000 gehabt und wird in 2015 voraussichtlich 10.000 € Umsätze haben.
  3. Unternehmer A hat in 2014 Umsätze in Höhe von 15.000 € gehabt und wird in 2015 voraussichtlich 20.000 € Umsätze haben.
  4. Unternehmer A hat in 2014 Umsätze in Höhe von 10.000 gehabt und wird in 2015 voraussichtlich 10.000 € Umsätze haben.
  1. ... abwählen (Option zur Regelbesteuerung ist möglich).
  2. ... nicht abwählen (Option zur Regelbesteuerung ist nicht möglich).

Dozent des Vortrages Archiv2015 - Umsatzsystem und dessen Wirkungsweise

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln und abschließender Diplomarbeit bei Professor Dr. Norbert Herzig erste berufliche war Margit Schollbei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte in Düsseldorf tätig. Seit 2005 ist sie als Senior Tax Manager bei einer großen internationalen Geschäftsbank in Düsseldorf beschäftigt. Sie legte das Steuerberaterexamen im Frühjahr 2005 ab, seit 2009 ist Margit Scholl als Steuerberaterin bestellt. Für die Steuerfachschule Dr. Endriss unterrichtet sie seit 2005 Umsatz- und Körperschaftsteuer.

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