Aufgabe 13 - IFRS-Anwendung in Deutschland von Knud Rosenboom

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Aufgabe 13 - IFRS-Anwendung in Deutschland“ von Knud Rosenboom ist Bestandteil des Kurses „Internationale Rechnungslegung“.


Quiz zum Vortrag

  1. Die Dongdeutel AG kann unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 2a HGB einen IFRS-Einzelabschluss anstelle des HGB-Jahresabschlusses offenlegen.
  2. Die Dongdeutel AG ist verpflichtet, ihren Einzelabschluss nach IFRS aufzustellen.
  3. Die Dongdeutel AG darf den IFRS-Einzelabschluss nur zusätzlich zum HGB-Jahresabschluss veröffentlichen.
  4. Das Wahlrecht steht ausschließlich kleinen Kapitalgesellschaften zu.
  1. Die XYZ-AG muss die in § 315e Abs. 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsstandards vollständig befolgen.
  2. Die XYZ-AG darf einzelne IFRS-Regelungen auswählen und andere durch Vorschriften des HGB ersetzen.
  3. Die Anwendung der IFRS ist auf die Bilanz beschränkt; Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang müssen weiterhin nach HGB erstellt werden.
  4. Die XYZ-AG darf ausschließlich die vom IASB veröffentlichten Standards anwenden, auch wenn diese noch nicht in EU-Recht übernommen wurden.
  1. Die IFRS können im Konzernabschluss unter den Voraussetzungen des § 315e Abs. 3 HGB freiwillig angewendet werden; daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der handelsrechtliche Einzelabschluss durch einen IFRS-Abschluss ersetzt werden kann.
  2. Die freiwillige IFRS-Anwendung ist sowohl im Konzernabschluss als auch im Einzelabschluss ohne weitere gesetzliche Voraussetzungen möglich.
  3. Sobald ein Unternehmen seinen Konzernabschluss freiwillig nach IFRS erstellt, muss es zwingend auch seinen Einzelabschluss nach IFRS erstellen.
  4. Ein IFRS-Einzelabschluss ist für deutsche Unternehmen grundsätzlich immer unzulässig.
  1. Die Gesellschaft hat Unrecht, da die Verpflichtung zur Offenlegung eines Lageberichts trotz des IFRS-Wahlrechts grundsätzlich bestehen bleibt.
  2. Die Gesellschaft hat Recht, weil ein IFRS-Abschluss den Lagebericht vollständig ersetzt.
  3. Die Gesellschaft hat Recht, sofern der IFRS-Abschluss von einem Abschlussprüfer geprüft wurde.
  4. Die Gesellschaft hat Unrecht, weil sie zusätzlich einen Konzernabschluss nach IFRS veröffentlichen muss.

Dozent des Vortrages Aufgabe 13 - IFRS-Anwendung in Deutschland

 Knud Rosenboom

Knud Rosenboom

Herr Rosenboom hat an der Universität des Saarlandes ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht absolviert. Im Anschluss arbeitete er mehrere Jahre in der Konzernzentrale eines Frankfurter Großkonzerns und wirkte bei der Erstellung von Konzernabschlüssen nach US-GAAP mit. Daraufhin war er als Prüfer in einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Seit vielen Jahren arbeitet er als Lehrer und Dozent auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre und des internationalen und nationalen Rechnungswesens.

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