Aufgabe 47 - Bilanzierung von Rückstellungen nach IFRS von Knud Rosenboom

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Aufgabe 47 - Bilanzierung von Rückstellungen nach IFRS“ von Knud Rosenboom ist Bestandteil des Kurses „Internationale Rechnungslegung“.


Quiz zum Vortrag

  1. Es muss eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis bestehen, ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen muss wahrscheinlich sein und die Höhe der Verpflichtung muss verlässlich geschätzt werden können.
  2. Es muss lediglich möglich sein, dass in Zukunft eine Verpflichtung entsteht.
  3. Rückstellungen dürfen nur für rechtlich einklagbare Verpflichtungen gebildet werden.
  4. Eine Rückstellung ist immer dann anzusetzen, wenn die Unternehmensleitung zukünftige Ausgaben erwartet.
  1. Eine faktische Verpflichtung kann entstehen, wenn ein Unternehmen durch sein bisheriges Verhalten, veröffentlichte Richtlinien oder eine ausreichend konkrete Erklärung bei anderen Parteien eine berechtigte Erwartung geschaffen hat, bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen.
  2. Eine faktische Verpflichtung kann ausschließlich durch einen schriftlichen Vertrag entstehen.
  3. Eine faktische Verpflichtung liegt bereits vor, wenn die Unternehmensleitung intern beschließt, in einem zukünftigen Geschäftsjahr eine bestimmte Ausgabe vorzunehmen.
  4. Faktische Verpflichtungen dürfen nach IFRS grundsätzlich nicht durch Rückstellungen bilanziell berücksichtigt werden.
  1. Für zukünftige operative Verluste darf grundsätzlich keine Rückstellung gebildet werden, da sie keine gegenwärtige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis darstellen.
  2. Für die erwarteten operativen Verluste ist zwingend eine Rückstellung zu bilden, sobald deren Eintritt wahrscheinlich ist.
  3. Für zukünftige operative Verluste ist stets eine Rückstellung in Höhe von 50 % der erwarteten Verluste zu bilden.
  4. Das Unternehmen kann frei entscheiden, ob es für erwartete operative Verluste eine Rückstellung bildet.
  1. Eine Rückstellung wird bei Erfüllung der Ansatzkriterien bilanziell erfasst; eine Eventualverbindlichkeit wird grundsätzlich nicht angesetzt, kann aber abhängig von den Voraussetzungen im Anhang anzugeben sein.
  2. Rückstellungen werden grundsätzlich nicht bilanziert, Eventualverbindlichkeiten dagegen immer.
  3. Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten unterscheiden sich ausschließlich durch die Laufzeit der Verpflichtung.
  4. Eventualverbindlichkeiten müssen immer mit ihrem maximal möglichen Erfüllungsbetrag passiviert werden.

Dozent des Vortrages Aufgabe 47 - Bilanzierung von Rückstellungen nach IFRS

 Knud Rosenboom

Knud Rosenboom

Herr Rosenboom hat an der Universität des Saarlandes ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht absolviert. Im Anschluss arbeitete er mehrere Jahre in der Konzernzentrale eines Frankfurter Großkonzerns und wirkte bei der Erstellung von Konzernabschlüssen nach US-GAAP mit. Daraufhin war er als Prüfer in einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Seit vielen Jahren arbeitet er als Lehrer und Dozent auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre und des internationalen und nationalen Rechnungswesens.

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