Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Wirksamkeitsvoraussetzungen“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann der Arbeitgeber, falls er spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt, dann wirksam kündigen, wenn die hierfür zuständige Behörde ihm das erlaubt.
  2. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann der Arbeitgeber nur fristlos kündigen.
  3. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann der Arbeitgeber gar nicht wirksam kündigen.
  4. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann innerhalb der Probezeit immer ohne Einschränkung gekündigt werden.
  1. Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  2. Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann niemals ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  3. Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann während der Probezeit auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  4. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kann auch nachträglich erteilt werden.
  1. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden, damit sie wirksam ist.
  2. Der Betriebsrat muss jeder Kündigung zustimmen, damit sie wirksam ist.
  3. Der Betriebsrat kann auch noch nachträglich zu einer Kündigung angehört werden.
  4. Wenn der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht, ist sie unwirksam.
  1. Wenn der Betriebsrat sich zu einer beabsichtigten Kündigung nicht äußert, gilt das als Zustimmung.
  2. Der Betriebsrat muss vor einer Anfechtung angehört werden, damit sie wirksam ist.
  3. Der Betriebsrat muss einer Anfechtung zustimmen, damit sie wirksam ist.
  4. Wenn der Betriebsrat sich zu einer beabsichtigten Kündigung nicht äußert, gilt das als Widerspruch.
  1. Ein Betriebsübergang führt zum automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber, wenn die Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen.
  2. Ein Betriebsübergang führt nur dann zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber, wenn die Arbeitnehmer das ausdrücklich beantragen.
  3. Ein Betriebsübergang führt zum automatischen Ende der bisher bestehenden Arbeitsverhältnisse.
  4. Ein Betriebsübergang führt dazu, dass die Arbeitnehmer mit dem Erwerber einen neuen Arbeitsvertrag schließen müssen.
  1. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss ein Zeugnis auch Angaben zur Leistung des Arbeitnehmers enthalten.
  2. Ein Zeugnis steht einem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.
  3. Ein Zeugnis steht befristet eingestellten Mitarbeitern nicht zu.
  4. Ein Zeugnis muss immer die Formulierung enthalten, dass der Arbeitgeber das Ausscheiden des Mitarbeiters bedauert.
  1. Jede Stelle muss zunächst betriebsintern ausgeschrieben werden, wenn der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt und dieser die vorherige interne Ausschreibung verlangt.
  2. Jede Stelle muss zunächst betriebsintern ausgeschrieben werden.
  3. Jede Stelle muss zunächst betriebsintern ausgeschrieben werden, wenn der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt.
  4. Wenn der Betriebsrat eine vorherige betriebsinterne Stellenausschreibung verlangt, kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er dem nachkommt oder nicht.
  1. Wenn ein Betrieb über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt, müssen auf 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigt werden.
  2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht gegenüber Schwerbehinderten nicht, so muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.
  3. Wenn ein Betrieb über mindestens 30 Arbeitsplätze verfügt, müssen auf 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigt werden.
  4. Wenn sich mehrere Interessenten um eine Stelle bewerben, muss der Arbeitgeber immer schwerbehinderten Bewerbern den Vorzug geben.

Dozent des Vortrages Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Wirksamkeitsvoraussetzungen

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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