Der Vortrag „Beschäftigte Studenten“ von Markus Hübner ist Bestandteil des Kurses „Sozialversicherungsrecht“.
Tobias Kurz nimmt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden die Woche für 800,00 € auf. Zu welchem Sozialversicherungszweig besteht Versicherungspflicht?
Markus Jung nimmt neben seinem Studium eine unbefristete Beschäftigung an 23 Stunden die Woche für monatlich 900,00 € auf. 4 Stunden davon werden am Wochenende ausgeübt. Zu welchen Sozialversicherungszweigen besteht Versicherungspflicht?
Linda Striet ist eingeschriebene Studentin. Sie nimmt für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2025 eine befristete Beschäftigung mit 40 Stunden die Woche auf. Bisher hat sie folgende Beschäftigungen ausgeübt: 05.2025 - 21.07.2025 35h wöchentlich 11.2025 – 31.01.2026 30h wöchentlich 04.2026 - 20.04.2026 20h wöchentlich Alle Beschäftigungen werden an fünf Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) ausgeübt. Handelt es sich bei der Beschäftigung ab 01.05.2026 um eine Werkstudentenbeschäftigung?
Peter Müller ist eingeschriebener Student an der Fachhochschule Köln. Zur Finanzierung seines Studiums nimmt er im Laufe des Jahres die folgenden Beschäftigungen auf. Vom 01.02.2026 an unbefristet bei Arbeitgeber A, wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden, monatliches Arbeitsentgelt 1.200,00 €. Beurteilen Sie die Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in der Beschäftigung. Kreuzen Sie jeweils an, in welchem/n Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht besteht. Bei Arbeitgeber A besteht ab 01.02.2026 in folgendem/n Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht:
Peter Müller ist eingeschriebener Student an der Fachhochschule Köln. Zur Finanzierung seines Studiums nimmt er im Laufe des Jahres die folgenden Beschäftigungen auf. Vom 01.02.2026 an unbefristet bei Arbeitgeber A, wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden, monatliches Arbeitsentgelt 1.200,00 €. Vom 01.10.2026 an nimmt Herr Müller eine weitere unbefristete Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 525,00 €. Beurteilen Sie die Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in der Beschäftigung bei allen Arbeitsgebern am 01.10.2026. Kreuzen Sie jeweils an, in welchem/n Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht besteht. Bei Arbeitgeber A besteht ab 01.10.2026 in folgendem/n Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht:
Peter Müller ist eingeschriebener Student an der Fachhochschule Köln. Zur Finanzierung seines Studiums nimmt er im Laufe des Jahres die folgenden Beschäftigungen auf. Vom 01.02.2026 an unbefristet bei Arbeitgeber A, wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden, monatliches Arbeitsentgelt 1.200,00 €. Vom 01.10.2026 an nimmt Herr Müller eine weitere unbefristete Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 525,00 €. Beurteilen Sie die Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in der Beschäftigung bei allen Arbeitsgebern am 01.10.2026. Kreuzen Sie jeweils an, in welchem/n Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht besteht. Bei Arbeitgeber B besteht ab 01.10.2026 in folgendem/n Versicherungszweig(en) Versicherungspflicht:
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