Die Kündigungsschutzklage - Allgemeine Grundsätze und die Klagefrist nach § 4 KSchG von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Kündigungsschutzklage - Allgemeine Grundsätze und die Klagefrist nach § 4 KSchG“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne dass dafür ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegen muss.
  2. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
  3. Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
  4. Nach Ende der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis immer nur dann wirksam kündigen, wenn ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
  1. Das Arbeitsgericht kann die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht herbeiführen.
  2. Eine Kündigungsschutzklage ist in Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern nicht möglich.
  3. Ziel einer Kündigungsschutzklage ist nach dem KSchG, dass der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird.
  4. Gegen eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers eine Kündigungsschutzklage zu erheben, ist sinnlos.
  1. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung.
  2. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt zwei Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung.
  3. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt vier Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung.
  4. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt einen Monat seit Zugang der schriftlichen Kündigung.

Dozent des Vortrages Die Kündigungsschutzklage - Allgemeine Grundsätze und die Klagefrist nach § 4 KSchG

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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