Der Vortrag „Fallbeispiel Aufgabe 1)“ von Tobias Pinell ist Bestandteil des Kurses „Gewerbesteuer für Finanzbuchhalter*innen“.
Bewerten Sie diese Aussage: Heilpraktiker sind gewerbesteuerpflichtig.
Bewerten Sie diese Aussage: Der Gewerbeertrag ermittelt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Steuermesszahl beträgt 3 % lt. § 11 Abs. 2 GewStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sind zu 1/5 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Bewerten Sie diese Aussage: Für Hinzurechnungen i. S. d. § 8 Nr.1 GewStG kann ein Freibetrag von 150.000,00 Euro abgezogen werden.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Auflösung eines Disagios führt zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr.1a) GewStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Gewinnanteile eines atypisch stillen Gesellschafters werden gem. § 8 Nr.1c) GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet.
Bewerten Sie diese Aussage: Gewerbesteuerlich werden 1,2 % des Einheitswertes x 240 % nach § 121a BewG als Kürzung abgezogen.
Bewerten Sie diese Aussage: Maßgebend für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
Bewerten Sie diese Aussage: Politische Spenden werden nach § 9 Nr. 5 GewStG als Kürzung berücksichtigt.
Bewerten Sie diese Aussage: Förderungswürdig sind für die Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 5 GewStG nur Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52-54 AO.
Bewerten Sie diese Aussage: Juristische Personen erhalten bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500,00 Euro, vgl. § 11 (1) GewStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Der Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters wird für die Gewerbesteuer zur Hälfte hinzugerechnet.
Bewerten Sie diese Aussage: Spenden für gemeinnützige Zwecke werden in der Gewerbesteuer gem. § 9 Nr. 5 GewStG berücksichtigt.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Gewerbesteuer steht der Gemeinde zu.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Gewerbesteuer gehört gem. § 4 Abs. 5b EStG zu den abziehbaren Betriebsausgaben.
Bewerten Sie diese Aussage: Ärzte sind bei einem Umsatz über 600.000,00 Euro gewerbesteuerpflichtig.
Bewerten Sie diese Aussage: Hinzurechnungen in der Gewerbesteuer stehen in § 8 GewStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt man in dem man den Gewerbeertrag durch die Steuermesszahl dividiert.
Bewerten Sie diese Aussage: Für Hinzurechnungen i. S. d. § 8 Nr.1 GewStG kann ein Freibetrag von 200.000,00 Euro abgezogen werden.
Bewerten Sie diese Aussage: Unübliche gewährte Skonti führen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr.1a) GewStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters werden gem. § 8 Nr.1c) GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet.
Bewerten Sie diese Aussage: Gewerbesteuerlich werden Gewinne aus der Beteiligung an einer OHG wieder hinzugerechnet.
Bewerten Sie diese Aussage: Nur mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Spenden werden nach § 9 Nr. 5 GewStG als Kürzung berücksichtigt.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Gewerbesteuer ist keine abziehbare Betriebsausgabe § 4 (5b) EStG.
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