Der Vortrag „Segmentberichterstattung“ von Knud Rosenboom ist Bestandteil des Kurses „Internationale Rechnungslegung“.
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Bei IFRS handelt es sich um eine europäische Rechnungslegung.
Das Rahmenkozept (framework) beinhaltet sämtliche Grundlagen der IFRS-Rechnungslegung, die jedoch nicht als verbindlich anzusehen sind. Die Standards und Interpretationen jedoch besitzen verbindlichen Charakter. Im Rahmenkonzept werden all-gemeine Hinweise zur Zielsetzung und zur qualitativen Ausge-staltung von Konzernabschlüssen sowie Definitionen und Ansatz-möglichkeiten der einzelnen Posten gegeben (z. B. asstes and liabilities). Die Standards behandeln einzelne Punkte des Jahres-abschlusses, z. B. dessen Darstellung und formale Gliederung. Die Interpretationen stellen eine offizielle Auslegung der Standards dar. Sie dienen deren Ergänzung und sollen eventuelle Unklarheiten beseitigen.
Ein Jahresabschluss fünf qualitative Kriterien erfüllen, um der Anforderung der Entscheidungsnützlichkeit zu genügen. Im Einzelnen sind dies die Prinzipien der Vorsicht, Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit. Die Prinzipien sind im Rahmenkonzept (framework) verankert.
Besonders aus steuerlicher Sicht sind die IFRS für die deutschen Anwender interessant: Durch die in den Standards manifestierten Regelungen ist es möglich, seinen ertragssteuerlichen Gewinn erheblich zu vermindern und somit Steuerstundungs- und Einspareffekte zu erzielen.
Ein wesentlicher Unterschied der IFRS zu den Rechnungslegungsvorschriften des nationalen HGB besteht darin, dass das HGB stets den Gläubigerschutz als obersten Grundsatz verfolgt. Somit werden insbesondere die Fremdkapitalgeber durch den Abschluss informiert. Dem gegenüber steht bei IFRS der Inves-torenschutz im Mittelpunkt und somit die Information der Eigenkapitalgeber. IFRS-Abschlüsse sollen dem Kapitalmarkt Infor-mationen zur Verfügung stellen, die Investoren (Eigenkapitalgeber) für Anlage-Entscheidungen benötigen.
Ein IFRS-Abschluss besitzt die gleichen Bestandteile wir ein HGB-Abschluss bei börsennotierten Aktiengesellschaften.
Alle Bestandteile eines IFRS-Abschlusses besitzen die gleiche „Wichtigkeit“.
Die Erstellung eines IFRS-Abschlusses ist für ein deutsches Unternehmen freiwillig.
Der IFRS-Konzernabschluss ersetzt den HGB-Konzernabschluss.
Das HGB gibt genau vor, unter welchen Bedingungen ein deutsches Unternehmen einen Einzelabschluss nach IFRS erstellen muss.
Für Zwecke der Publizität im Bundesanzeiger kann ein deutsches Unternehmen seinen Einzelabschluss nach IFRS erstellen.
Ein deutsches Unternehmen, das verpflichtend einen IFRS-Abschluss erstellen muss, benötigt keinen Lagebericht. Dies ergibt sich daraus, dass der Lagebericht in IAS 1.10 nicht aufgeführt ist.
Die in IAS 1.10 (b) erwähnte Gesamtergebnisrechnung entspricht einer Gewinn- und Verlustrechnung.
In das „Sonstige Ergebnis“ gehen die während des Geschäftsjahres gebuchten Aufwendungen und Erträge ein.
Beim Gesamtergebnis handelt es sich Geschäftsvorfälle der Eigenkapitalveränderung, die nicht auf Transaktionen mit den Gesellschaftern basieren (Einlagen und Entnahmen bzw. Ausschüttungen). Das Gesamtergebnis ergibt sich somit durch Geschäftsvorfälle, die der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entspringen.
Jedes deutsche Unternehmen, welches nach IFRS bilanziert, muss eine Segmentberichterstattung erstellen.
Die in IAS 1.10 genannten Abschlussbestandteile gelten für den Einzelabschluss sowie für den Konzernabschluss gleichermaßen.
Die Gesamtergebnisrechnung muss nach IFRS – analog zu US-GAAP – zwingend nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden.
Die Gesamtergebnisrechnung (statement of profit or loss and other comprehensive income) enthält zwei Abschnitte: Der erste Abschnitt enthält die Darstellung von „Gewinn und Verlust“ und ist die herkömmliche Gewinn- und Verlustrechnung. Der zweite Abschnitt heißt „sonstiges Ergebnis“ („other comprehensive income, OCI“) und nimmt die Geschäftsvorfälle auf, die außerhalb der GuV in besondere Eigenkapital-Rücklagen (z. B. Neubewertungsrücklage) gebucht werden. Die Gesamtergebnisrechnung kann als ein zusammengefasstes Dokument mit beiden Abschnitten im Abschluss erscheinen (sog. single statement) oder in zwei getrennten Dokumenten dargestellt werden, die im Abschluss aber unmittelbar aufeinander folgen müssen. Die Darstellung der GuV und des sonstigen Ergebnisses als zwei getrennte Berichtsinstrumente ist in der Praxis üblich. In diesem Fall beginnt das sonstige Ergebnis (other comprehensive income)) mit dem Ergebnis der GuV, listet die Einzelelemente des other comprehensive income (OCI) und endet mit dem Gesamtergebnis.
Die IFRS-Bilanz folgt (ähnlich dem § 266 HGB für Kapitalgesellschaften) einem genau vorgegeben Gliederungsschema.
Das Eigenkapital stellt eine Residualgröße („Restgröße“) dar, die sich aus der Subtraktion der Vermögenswerte von den Schulden eines Unternehmens ergibt [F 49(c)]. Im Gegensatz zum HGB enthalten die IFRS keine detaillierten Gliederungsvorschriften. Als Mindestanforderung verlangen die IFRS den getrennten bilanzmäßigen Ausweis des gezeichneten Kapitals und der Rücklagen.
Die IFRS-Bilanz ist – ebenso wie die HGB-Bilanz – in Konto-Form aufzustellen.
IAS 2 regelt die Bilanzierung von Vorräten. Vorräte umfassen nach IAS 2.6 Vermögenswerte, die: - zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden (fertige Erzeugnisse und Waren), - sich gerade im Produktionsprozess befinden, mit dem Ziel eines späteren Verkaufs (unfertige Erzeugnisse), - die zum Verbrauch im Produktionsprozess bestimmt sind (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).
Gemäß IAs 2.9 sind Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu bewerten. Der Veräußerungswert eines Vermögenswertes bestimmt sich auf der Grundlage seines fiktiven Verkaufs am Bilanzstichtag. Maßgebend ist der demgemäß zu erzielende Veräußerungserlös.
Grundstücke und Gebäude können nicht in den Geltungsbereich von IAS 2 fallen.
Kosten der Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden, welche nicht zu Vorräten (oder Vermögenswerten im Anwendungsbereich eines anderen Standards) führen, werden nach IFRS 15 bilanziert (IAS 2.8).
Die Zugangsbewertung (Erstbewertung) von Vorräten erfolgt mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (IAS 2.9 i. V. mit IAS 2.1). Es handelt sich hierbei um die Kosten die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu bringen (IAS 2.10 und IAS 2.15).
Zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten darf nach HGB jeweils für Gruppen gleichartiger bzw. gleichwertiger Vermögensgegenstände die FIFO-, die LIFO- oder die Durchschnittsmethode angewendet werden. Zur Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach IFRS ist die FIFO- oder die Durchschnittsmethode anzuwenden. Die LIFO-Methode hingegen ist unzulässig (IAS 2.25).
Erhaltene Anzahlungen auf Vorräte sind gesondert als Verbindlichkeit auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nach IFRS ist nicht zulässig.
Als Sachanlagen sind materielle sowie immaterielle Vermögenswerte zu bezeichnen, die ein Unternehmen zur Herstellung oder Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder zu Verwaltungszwecken besitzt. Zusätzlich müssen diese Vermögenswerte länger als eine Periode genutzt werden (IAS 16.6).
Vermögenswerte des Sachanlagevermögens werden im Zugangszeitpunkt regelmäßig mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten bewertet (IAS 16.15). Die Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sachanlagen sind in IAS 16.16 f. geregelt. Auch Ausgaben für Ersatzteile, die in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabständen in die Sachanlage eingebaut werden müssen (IAS 16.13), gelten als nachträgliche Anschaffungskosten. Dies ist nachvollziehbar, weil im Regelfall durch den Austausch und Einbau von Ersatzteilen die Nutzungsdauer verlängert wird.
Auch Fremdkapitalzinsen sind unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang als Anschaffungskosten von Sachanlagen zu aktivieren.
Im Zusammenhang sowohl mit der Ansatzfrage als auch der Folgebewertung bei Sachanlagen ist der sog. Komponentenansatz gem. IAS 16.43 zu beachten. Danach ist jeder Teil einer Sachanlage mit einem bedeutenden An-schaffungswert im Verhältnis zum Gesamtwert der Anlage gesondert abzuschreiben. Eine Zusammenfassung der verschiedenen Komponenten bei gleichen Nutzungsdauern und gleicher Abschreibungsmethode ist nach IAS 16.45 zulässig. Demgegenüber kann das bilanzierende Unternehmen einzelne Komponenten aber auch dann getrennt abschreiben, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtwert der Anlage nicht bedeutend sind (IAS 16.47).
Bei der Bewertung von immateriellen Vermögenswerten ist die verlässliche Feststellung der Kosten für den Fall eines entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerts im Regelfall unproblematisch. Problematischer erscheint die Bewertung bei einem selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert. In diesem Zusammenhang wird die Erstellung selbst geschaffener immaterieller Vermögens-werte in zwei Phasen unterteilt: - Forschungsphase - Entwicklungsphase. Auch hier greift analog zu § 248 Abs. 2 HGB i. V. m. § 255 Abs. 2a HGB bei IFRS die Regelung, dass Forschungskosten zwingend als Aufwand zu behandeln sind; jedoch besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögen ein Aktivierungswahlrecht.
Entwicklungskosten gehören zu den Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes.
Eine bilanzielle Trennung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen Forderungen wird von den IFRS grundsätzlich nicht verlangt.
Für die Bilanzierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen vertraglichen Forderungen sind die Regelungen von IAS 32 und IFRS 9 anzuwenden.
Sonstige, nicht auf einer vertraglichen Grundlage beruhende Forderungen erfüllen nicht die Definition eines Finanzinstrumentes i.S.v. IAS 32.11. Sie werden aber trotzdem als Finanzinstrument gem. IAS 32 i. V. m. IFRS 9 bilanziert.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente erfüllen die Definition eines Finanzinstruments und fallen damit in den Anwendungsbereich von IAS 32 i.V.m. IFRS 9.
Auch bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten ist - wie bei den Forderungen - danach zu unterscheiden, ob sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen oder nicht. Die Differenzierung ist auch hier für die Frage bedeutsam, welcher Standard für die Bilanzierung zur Anwendung kommt. Für auf Vertragsbasis entstandene Schulden gelten auch hier IAS 32 i.V.m. IFRS 9, da diese ein Finanzinstrument darstellen und die Def. des IAS 32.11 erfüllen. Verbindlichkeiten, die die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit nicht erfüllen, sind keine Finanzinstrumente. Demzufolge sind auf sie die Regelungen des IAS 32 und des IFRS 9 nicht anwendbar. Sie werden den sonstigen Verbindlichkeiten zugeordnet. Ihre Bilanzierung und Bewertung folgt den allgemeinen Grundsätzen des Rahmenkonzepts (F 82 ff.) i.V.m. IAS 1. Soweit es sich bei einer Verbindlichkeit nicht um eine finanzielle Verbindlichkeit handelt, wird sie als „sonstige Verbindlichkeit“ ausgewiesen. Die sonstigen Verbindlichkeiten stellen also eine Restgröße dar.
Neben den Verbindlichkeiten stellen die Rückstellungen die zweite Komponente der Schuldposten dar. Deren bilanzielle Behandlung ist in IAS 37 geregelt.
Analog zu § 249 HGB sieht IAS 37 die Erfassung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung sowie Rückstellungen für Abraumbeseitigung vor.
Der Ansatz einer Rückstellung kommt immer nur dann infrage, wenn mit mehr als 30-prozentiger Wahrscheinlichkeit eine Verpflichtung besteht und zu mehr als 30% der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.
Hat das bilanzierende Unternehmen einen sog. „belastenden Vertrag“, ist eine daraus resultierende Verpflichtung zwingend als Rückstellung zu passivieren (IAS 37.66).
Ein „belastender Vertrag“ liegt dann vor, wenn die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen höher sind als der erwartete wirtschaftliche Nutzen. Anders ausgedrückt: Der wirtschaftliche Nutzen der Gegenleistung ist geringer als der eigene Einsatz der Ressourcen (IAS 37.10 und 68). Die unvermeidbaren Kosten sind der niedrigere Betrag aus Erfüllungskosten und evtl. Entschädigungszahlungen.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind bilanziell unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten darzustellen.
Im Regelfall dürfte eine finanzielle Verbindlichkeit in die Kategorie „Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (at amortised cost - AC)“ einzugliedern sein. Damit sind Bewertungsmaßstab die fortgeführten Anschaffungskosten, die unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bestimmen sind.
Die Bilanzierung von latenten Steuern beruht auf dem sog. Bilanz-orientierten Temporary-Konzept. Danach können latente Steuern zu bilden, wenn zwischen den Wertansätzen der Vermögenswerte und Schulden im IFRS-Abschluss und den entsprechenden Wertansätzen in der Steuerbilanz temporäre Differenzen bestehen. Unterschiede im Jahresergebnis sind unerheblich.
Aktive latente Steuern ergeben sich, wenn das IFRS-Vermögen kleiner als das Vermögen in der Steuerbilanz ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vermögenswert in der IFRS-Bilanz nicht oder niedriger angesetzt wird als in der Steuerbilanz (z. B. eine Sachanlage wird im IFRS-Abschluss mit einem höheren Betrag abgeschrieben als im Rahmen der Steuerbilanz) oder eine Schuld wird in der IFRSBilanz angesetzt wird, wohingegen sie in der Steuerbilanz nicht oder niedriger angesetzt wird. Die passive latente Steuer ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt für zukünftig zu zahlende Steuern zu interpretieren. Der tatsächliche Steueraufwand ist gemessen am IFRS-Ergebnis zu niedrig. Für das Unternehmen besteht eine Belastung, weil die latenten Steuern zu späteren Steuerzahlungsverpflichtungen und damit zu einem künftigen Abfluss von Ressourcen führen werden. Es kommt im Jahr der Bildung zu einer fiktiven Erhöhung des tatsächlichen Steueraufwands.
Latente Steuern sind immer in Höhe von 30% zu bilden.
Die Gesamtergebnisrechnung kann sowohl nach dem Gesamtkostenverfahren als auch nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. Beide Verfahren unterscheiden sich grundlegend in der Art und Weise der Erfassung von Lagerbeständen und ihrer Veränderungen.
Die Gliederung des Eigenkapitals ist bei IFRS strikt vorgegeben.
Auch die Kapitalfluss- oder Cashflow-Rechnung ist verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses.
Die Kapitalflussrechnung soll Informationen über die Erwirtschaftung und Verwendung von liquiden Mitteln bereitstellen. Dazu soll die finanzielle Lage des berichtenden Unternehmens abgebildet und seine Fähigkeit, liquide Mittel zu erwirtschaften und seinen Verpflichtungen nachzukommen, dargestellt werden.
Der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit soll Hinweise auf den Umfang der Außenfinanzierung des Unternehmens geben.
Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit stammen daher vorrangig aus Geschäftsvorfällen, die als Ertrag oder Aufwand das Periodenergebnis beeinflussen.
Aufgabe des Cashflows aus Investitionstätigkeit ist darin zu sehen, Informationen über Investitionen für Ressourcen zu liefern, mit denen künftige Erträge und Cashflows im betrieblichen Bereich erwirtschaftet werden (IAS 7.16).
Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit soll den Abschlussadressaten Informationen über die Neuverschuldung bzw. den Abbau von Schulden und damit über den Umfang der (Inanspruchnahme) von Quellen der Außenfinanzierung liefern. Den Abschlussadressaten soll eine Abschätzung von zukünftigen Ansprüchen der Kapitalgeber des Unternehmens ermöglicht werden (IAS 7.17).
Gezahlte bzw. erhaltene Zinsen und Dividenden sowie Ertrag-steuern sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Falsch: Im Rahmen der Kapitalflussrechnung lassen sich gezahlte bzw. erhaltene Zinsen und Dividenden sowie Ertragsteuern nicht eindeutig einem der drei Bereiche zuordnen. IAS 7 sieht daher für diese Zahlungen gewisse Zuordnungswahlrechte vor. Zugeflossene und gezahlte Zinsen und zugeflossene Dividenden können alternativ im Rahmen des Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit oder aus Finanzierungstätigkeit erfasst werden (IAS 7.31). Gezahlte Dividenden können wahlweise im Cash Dividenden können wahlweise im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit oder aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden (IAS 7.34).
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