Der Vortrag „Klausurbesprechung: Aufgabe 5“ von Knud Rosenboom ist Bestandteil des Kurses „Berichterstattung / Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten“.
Bewerten Sie die folgenden Aussagen: Gemäß § 264 Abs. 2 HGB soll der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft "ein den echten Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vermitteln.
Der Jahresabschluss einer großen Kapitalgesellschaft (nicht börsennotiert und nicht kapitalmarktorientiert) besteht aus: - Bilanz - Gewinn- und Verlustrechnung - Anhang - Lagebericht
Gemäß § 325 HGB haben alle Kapitalgesellschaften, d.h. also insbesondere die zahlreichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Aktiengesellschaften, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.
Neben vielen anderen Adressaten können insbesondere die Investoren (Eigenkapital-Geber) als Hauptadressaten des HGB-Jahresabschlusses angesehen werden.
Am umfangreichsten gestaltet sich der Jahresabschluss für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Das sind Unternehmen, deren Wertpapiere an der Börse zugelassen sind bzw. deren Zulassung zum Handel beantragt wurde § 264d HGB. Bilanz, GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel sind die Bestandteile ergänzt um einen Lagebericht und eine freiwillige Segmentberichterstattung (§ 264 HGB).
Die Gliederung der Bilanz erfolgt nach dem Schema des § 266 HGB. Zwingend ist dieses Schema allerdings nur für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften vorgeschrieben. Kleine Kapitalgesellschaften können insofern Erleichterungen in Anspruch nehmen, als nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern versehenen Bilanzpositionen aufzuführen sind. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur die mit Buchstaben gekennzeichneten Posten bilanziell auszuweisen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften richten sich - das bestätigt auch die Tendenz in der Praxis - weitgehend oder vollständig nach dem Schema des § 266 HGB. Was die Bilanzgliederung anbetrifft, wird es also für Bilanzanalytiker von Nichtkapitalgesellschaften keine zusätzlichen Probleme geben.
Der Jahresabschluss nach HGB stellt ein geeignetes Zahlenmaterial zur Verfügung, mit welchem sinnvoll eine Analyse durchgeführt werden kann.
Der Gesetzgeber hat das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB vornehmlich nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Um betriebswirtschaftliche Aussagen zur Vermögens- und Finanzlage machen zu können, ist diese Gliederung dagegen nur in sehr eingeschränktem Maße geeignet.
Es ist zu unterscheiden zwischen externer und interner Jahresabschlussanalyse. Der externe Analytiker ist allein auf die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die gegebenen volkswirtschaftlichen Daten angewiesen. Externes Rating erfolgt durch Ratingagenturen, die ihre Ergebnisse in der Regel veröffentlichen. Unternehmen oder auch Länder werden in Bonitätsklassen eingestuft. Demgegenüber kann der interne Betrachter auf die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, Verträge, WP-Berichte und andere Unterlagen und Kenntnisse zurückgreifen. Es liegt auf der Hand, dass die Qualität einer internen Jahresabschlussanalyse sehr viel höher sein muss. Internes Rating führen die kreditgebenden Banken im Rahmen der Bonitätsprüfung durch. Die Ergebnisse werden in der Regel nicht veröffentlicht.
Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse werden beim Zeitvergleich (innerer Betriebsvergleich) mehrere aufeinander folgende Jahresabschlüsse eines bestimmten Unternehmens analysiert. Gegenüber der Einzelanalyse sind die Erkenntnismöglichkeiten beim Zeitvergleich schon beträchtlich größer. Der Analytiker kann schon allein durch die Veränderungen von Posten und Kennzahlen im Zeitablauf zu einer besseren Beurteilung der Unternehmung kommen.
Mit Blick auf die spätere Jahresabschlussanalyse kann schon im Laufe des Geschäftsjahres Einfluss auf den Geschehensablauf genommen werden. So kann beispielsweise mit Kauf oder Leasing von Anlagegütern, mit der Erhöhung oder Verminderung des Material- oder Warenbestandes die Vermögensstruktur beeinflusst werden. Dieses zeigt sich zum Beispiel im Rahmen der Ausnutzung von Wahlrechten.
Im Rahmen der Erstellung einer Strukturbilanz gilt es, mögliche Über- und Unterbewertungen aufzudecken und entsprechende Umwertungen vorzunehmen. Außerdem werden bestimmte Bilanzpositionen mit anderen saldiert bzw. zusammengefasst. Das Ergebnis dieser Umwertungen, Saldierungen und Gruppierungen zeigt sich stets durch die Veränderung der Bilanzsumme.
Stille Reserven entstehen durch Unterbewertung der Aktiva oder durch Unterbewertung der Passiva. Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften lassen die Bildung von stillen Reserven oftmals zu, oder sie führen sogar zwangsläufig dazu. Es ist beispielsweise handels- und steuerrechtlich nicht erlaubt, über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes hinauszugehen. Wenn der Wert eines Vermögensgegenstandes steigt, wird also zwangsläufig eine stille Reserve gebildet.
Bei der Aufbereitung der Handelsbilanz zu einer Strukturbilanz gilt, dass stille Reserven auf der Aktivseite den entsprechenden Posten hinzuzurechnen sind, solche auf der Passivseite abzuziehen sind. Zum Ausgleich ist das bilanzanalytische Eigenkapital zu erhöhen.
Ein Fall von stillen Reserven ist gegeben, wenn Vermögensgegenstände überbewertet sind. So stellen beispielsweise ein nach § 246 Abs. 1 HGB aktivierter Firmenwert oder ein nach § 250 Abs. 3 HGB aktiviertes Disagio keine echten Vermögenswerte dar, weshalb sie in eine aufbereitete Bilanz nicht zu übernehmen sind. Nicht marktfähige selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach § 248 Abs. 2 HGB bilanziert wurde, dürfen ebenfalls nicht in einer Strukturbilanz berücksichtigt werden.
Im bilanzanalytischen Eigenkapital schlagen sich manche Umwertungen (Unterbewertungen, Überbewertungen) nieder.
Die Unterscheidung bei den Fristigkeiten des Fremdkapitals folgt dem Gedankengang der „Fristenkongruenz“. Beim bilanzanalytischen Fremdkapital wird unterschieden: • kurzfristiges Fremdkapital innerhalb von 3 Monaten fällig • mittelfristiges Fremdkapital später als nach 3 Monaten, aber vor Ablauf eines Jahres fällig • langfristiges Fremdkapital nach mehr als 1 Jahr fällig
Das Anschaffungswertprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB) führt bei Wertsteigerungen zu "Stillen Reserven", die aufgrund des Imparitäts-/ Realitätsprinzips gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 nicht ausgewiesen werden dürfen.
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind nach § 246 Abs. 1 HGB zu aktivieren, während für solche, die nicht entgeltlich (selbst geschaffen) erworben wurden, ein Bilanzierungswahlrecht gem. § 248 Abs. 2 HGB eingeräumt wird. Das Wahlrecht, das sich auf Forschungs- und Entwicklungskosten bezieht, kann zu einer Unterbewertung in der Handelsbilanz führen.
Im Rahmen der Berechnung der Herstellungskosten erhält der Bilanzleser im Anhang nach § 284 Abs. 1 einen Hinweis auf die gewählte Bewertungsmethode und kann somit den wertmäßigen Unterschied als stille Reserve beziffern.
Soweit Pensionsrückstellungen Finanzierungscharakter haben, weil sich über längere Zeit ein Kapitalstock gebildet hat, von dem zumindest ein Teil dem Unternehmen langfristig zur Verfügung steht, kann eine Aufteilung in Eigen- und Fremdkapital sinnvoll sein.
Latente Steuern sind zu bilanzieren, wenn zulässige Bilanzansätze in der Handelsbilanz von denen in der Steuerbilanz abweichen und sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren wieder ausgleichen.
Passive latente Steuern entstehen, wenn ein Vermögensgegen-stand in der Handelsbilanz niedriger angesetzt wird als in der Steuerbilanz oder entsprechend Schulden höher.
Aktive latente Steuern entstehen, wenn ein Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz niedriger angesetzt wird als in der Steuerbilanz oder entsprechend Schulden höher.
Aktivische und passivische latente Steuern dürfen handelsrechtlich saldiert werden. Richtig: § 274 Abs. 1 S. 2 HGB.
Bei der Vermögensstruktur werden Aktiv- und Passivseite der Bilanz zueinander in Beziehung gesetzt. Deshalb spricht man auch von horizontalen Kennzahlen.
Da das Anlagevermögen dazu bestimmt ist, dem Betrieb dauernd zu dienen, sollte es möglichst durch Kapital gedeckt sein, das dem Betrieb ebenfalls dauernd zur Verfügung steht. In letzter Konsequenz ist das nur das Eigenkapital. Diese Forderung entspricht der sog. "goldenen Bilanzregel", wonach langfristig gebundenes Vermögen i.d.R. durch Eigenkapital gedeckt ein sollte.
Nach der sog. "goldenen Bankregel" sollen die Kapitalbindungsfristen mindestens so lang sein wie die des damit finanzierten Vermögens. Hiernach ist es auch noch akzeptabel, wenn außer dem Eigenkapital noch langfristiges Fremdkapital für die Deckung des Anlagevermögens herangezogen wird.
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzstruktur (und der Kapitalstruktur) könnten sein: 1) Erhöhung des Eigenkapitals durch Aufnahme neuer Gesellschafter (Kapitalerhöhung) 2) Verzicht auf Gewinnausschüttungen 3) Reduzierung der Gewinnausschüttungen 4) Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital 5) Umwandlung von kurz- oder mittelfristigem Fremdkapital in langfristiges Fremdkapital 6) Erhöhung des Anlagevermögens durch Wegfall von Leasing
Unter Liquidität ist jederzeitige Fähigkeit eines Unternehmens zu verstehen, den Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Wegen der genannten Unsicherheitsfaktoren bei der Einschätzung der Liquidität sollten auch die Bilanzen in ihrer ursprünglichen, also nicht aufbereiteten Form herangezogen werden. Für eine gute Liquidität sprechen z.B. • hohe Bankbestände, die sich im Laufe der Zeit eventuell noch erhöht haben, • hoher Bestand an Finanzanlagen, der sich eventuell noch erhöht hat, • keine oder sich verringernde Bankschulden, • geringe Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Für eine schlechte Liquidität sprechen: • keine oder sich verringernde Bankguthaben, • keine oder sich verringernde Finanzanlagen, • hohe und sich eventuell vergrößernde Bankschulden und • hohe Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
Zusätzlichen Aufschluss über die Liquidität gibt auch eine moderne Kennzahl, das sog. "Working Capital".
Das Nettoumlaufvermögen (Net working capital) erlaubt es, den Nettofinanzbedarf zur Finanzierung kurzfristiger Aktiva zu ermitteln. Es berechnet sich aus Umlaufvermögen (Vorräte ./. erhaltene Anzahlungen + Forderungen) abzüglich des kurzfristigen Fremdkapitals. Die flüssigen Mittel werden also nicht mitgerechnet. Ein negatives net working capital bedeutet, dass Lieferantenkredite in Anspruch genommen werden. Weitere und viel genauere Aussagen über die Liquidität einer Unternehmung lassen sich mit Hilfe der dynamischen Liquiditätsanalyse. Dabei handelt es sich um eine zeitraumpunkt Analyse, in der die Veränderungen zwischen zwei Bilanzstichtagen nach Mittelverwendung und Mittelherkunft erfasst werden. Als Messgröße dienen nicht die klassischen Liquiditätsgrade I, II und III, sondern der Cash Flow.
Die Nettoinvestitionsquote gibt die Erweiterung des Anlagevermögens an. Sie lässt auf Rationalisierungen und/oder Kapazitätserweiterungen schließen. Die Bruttoinvestitionen können unmittelbar der Spalte "Zugänge" des Anlagenspiegels entnommen werden. Die Nettoinvestitionen lassen sich dagegen nur indirekt aus dem Anlagengitter ermitteln, indem man von der Spalte „Abgänge“ die „kumulierten Abschreibungen Abgänge“ subtrahiert.
Subtrahiert man von den Bruttoinvestitionen die laufenden Abschreibungen des Geschäftsjahres, Restbuchwerte der Anlagenabgänge, so erhält man die Nettoinvestitionen.
Je höher die Nettoinvestitionen sind, desto größer sind die Investitionsneigung und damit die Zukunftsvorsorge der Unternehmung.
Beim Gesamtkostenverfahren werden sämtliche Aufwendungen sämtlichen Erträge gegenübergestellt, unabhängig davon, ob die Produkte in der betrachteten Periode verkauft worden sind.
Bei Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen nur den tat-sächlich verkauften Produkten gegenübergestellt. Sollten die Produkte noch nicht verkauft worden sein, werden die Erträge bzw. Aufwendungen nicht erfasst.
Ein Unterschied beim Jahresüberschuss kann zwischen beiden Verfahren nur eintreten, wenn ein Lagerbestandsaufbau oder -abbau an fertigen bzw. unfertigen Erzeugnissen stattgefunden hat.
Ein weiterer Unterschied beider Verfahren liegt in der Gruppierung der Kostenarten. Das Gesamtkostenverfahren gliedert sich nach den Kostenarten (Materialkosten, Personalkosten, Abschreibungen). Das Umsatzkostenverfahren ordnet die Kosten nach den Funktionsbereichen (Produktion, Vertrieb, Verwaltung).
Das Umsatzkostenverfahren berücksichtigt – im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren – keine Bestandsveränderungen.
Der Buchungssatz: Fuhrpark X € an aktivierte Eigenleistung X € entspringt dem Umsatzkostenverfahren.
Das Umsatzkostenverfahren kann auf Vollkostenbasis sowie Teilkostenbasis durchgeführt werden. Das Betriebsergebnis des Umsatzkostenverfahrens auf Vollkostenbasis und Teilkostenbasis stimmt nur dann überein, wenn sich keine Bestandsveränderungen ergeben. Liegen Bestandsveränderungen vor, dann schlägt sich die unterschiedliche Fixkostenverrechnung beider Verfahren in unterschiedlichen Betriebsergebnissen nieder. Während beim Umsatzkostenverfahren auf Teilkostenbasis die Fixkosten ihrer jeweiligen Entstehungsperiode erfolgsmindernd angelastet werden, belastet man beim Umsatzkostenverfahren auf Vollkostenbasis die pro Periode verkauften Produkte mit ihren anteiligen Fixkosten.
Ein Nachteil des Gesamtkostenverfahrens besteht darin, dass die Bestandsveränderungen an Fertig- und Halbfertig regelmäßig erfasst werden müssen. Dies erfordert eine periodengerechte (z.B. monatliche) Inventur, die aufwändig ist. Da keine Aufgliederung der Gesamtkosten nach Produkten oder Produktgruppen erfolgt, sind die Beträge der einzelnen Erzeugnisse nicht erkennbar.
Eine nach § 275 Abs. 2 HGB und besonders eine nach § 275 Abs. 3 HGB (Umsatzkostenverfahren) gegliederte Gewinn- und Verlustrechnung eignet sich nicht oder nur in sehr beschränktem Maße für betriebswirtschaftliche Aussagen. Deshalb muss auch eine Gewinn- und Verlustrechnung aufbereitet werden. Im Rahmen der Aufbereitung einer Gewinn- und Verlustrechnung sind Umgliederungen und Erfolgsspaltungen vorzunehmen.
Aus einer nach dem Umsatzkostenverfahren gem. § 275 Abs. 3 HGB aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung ist die Gesamtleistung nicht zu ersehen. Allerdings wird es durch eine Schätzung oft möglich sein, sie zu ermitteln, weil die Bestandsveränderungen aus den Bilanzen ersichtlich sind. Nicht ersichtlich sind dagegen die ebenfalls zur Gesamtleistung gehörenden "anderen aktivierten Eigenleistungen". Diese werden aber in der Praxis meist nicht sehr bedeutend sein.
Aus einer nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung sind außerdem Materialaufwendungen, Personalaufwendungen und Abschreibungen nicht zu ersehen. Die Höhe dieser Aufwendungen kann aber aus dem Anhang entnommen werden (§ 285 Nr. 8 HGB).
Ausgehend vom Betriebsergebnis gem. § 275 HGB (Abs. 2 Pos. 1 - 8 bzw. Abs. 3 Pos. 1 - 7) stellt sich das Problem der Abgrenzung von Erfolgskomponenten, die dem neutralen Bereich zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere für die Positionen "sonstige betriebliche Aufwendungen" und "sonstige betriebliche Erträge", da in ihnen periodenfremde, betriebszweckfremde und außergewöhnliche Erfolgsbeiträge enthalten sein können. Das Betriebsergebnis laut GuV kann beispielsweise Erträge bzw. Aufwendungen aus Anlageverkäufen, Auflösungen von Rückstellungen, Abschreibungen auf Forderungen sowie periodenfremde Aufwendungen und Erträge enthalten. Zudem können die Umsatzerlöse Komponenten enthalten, die nicht der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entsprechen.
Das EAT (Earnings After Taxes) ist der Jahresüberschuss nach Steuern vom Einkommen und Ertrag, während das EBT (Earnings Before Taxes) den Jahresüberschuss vor Steuern vor Steuern darstellt. Im EBIT kommt das ordentliche Betriebsergebnis, also die operative Ertragskraft, der Unternehmung zum Ausdruck.
Das EBIT und das EBITDA unterscheiden sich durch Position der “Abschreibungen”. Ein positives EBIT ist aussagekräftiger als ein positives EBITDA, weil die produktionsbedingten Abschreibungen abgezogen werden. Dagegen ist das EBITDA geeignet, Fehlinterpretationen des EBITs zu vermeiden. Bei konstantem EBITDA er-gibt sich ein höheres EBIT, wenn Unternehmen aufgrund geringerer Investitionen die Abschreibungen senken. Investitionen dienen der Stärkung der Unternehmenssubstanz, so dass hier ein höheres EBIT in die falsche Richtung deutet.
Das Finanzergebnis ergibt sich aus den Aktivitäten des Unternehmens auf dem Geld- und Kapitalmarkt. Es kann zwar durch planmäßige, regelmäßige Betätigung erwirtschaftet sein, entspricht aber nicht dem eigentlichen Betriebszweck. Es ist deshalb erforderlich, das Finanzergebnis betreffende Erfolgskomponenten aus dem "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" abzugrenzen.
Das Finanzergebnis wird in der Regel nicht nachhaltig erzielt und ist sehr stark von externen Einflüssen des Geld- und Kapitalmarktes abhängig.
Wenn sich die Materialaufwandsquote erhöht, ist zu untersuchen, ob dies auf unwirtschaftlichen Materialverbrauch zurückzuführen ist. Gegebenenfalls sind die Gründe zu erforschen und die Mängel abzustellen. Eine erhöhte Materialaufwandsquote kann aber auch Gründe haben, die der Betrieb nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören z.B. Preiserhöhungen oder eine materialintensivere Produktion. Preissenkungen auf der Absatzseite können ebenfalls eine Ursache sein.
Eine gestiegene Personalaufwandsquote kann - wie die Materialaufwandsquote - ein Ausdruck von Unwirtschaftlichkeit sein oder andere Ursachen haben. Bei einer eventuellen Unwirtschaftlichkeit ist den Gründen nachzugehen, um sie zu beseitigen.
Unter Rohertrag (bzw. auch Rohgewinn) wird der Bruttowertzuwachs aus der Produktion verstanden. Es handelt sich also um die Differenz zwischen der Gesamtleistung und den Materialaufwendungen. Der Rohertrag entspricht demnach dem Deckungsbeitrag im internen Rechnungswesen.
Die Rohertragsquote zeigt das Volumen an, das für die Deckung sämtlicher Aufwendungen ohne die Materialaufwendungen und den Gewinn zur Verfügung steht. Die Rohertragsquote ist damit Grundlage und Ausdruck für die Möglichkeit, einen Ertrag überhaupt zu erzielen. Eine Erhöhung der Rohertragsquote vergrößert die Möglichkeit, eine Verringerung verkleinert sie.
Allgemein wird unter Rentabilität das Verhältnis von Jahresüberschuss zu einer Bezugsgröße, bei der es sich meistens um eine Kapitalgröße handelt, verstanden. Es wird zwischen dem Jahresüberschuss nach Steuern EAT (Earnings After Taxes) und dem Jahresüberschuss vor Steuern (EBT Earnings Before Taxes) unterschieden.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Rentabilität des Eigenkapitals ist der erzielte Jahresüberschuss. Diese Größe kann mit dem "Bilanzgewinn" gleichgesetzt werden.
Für die Berechnung von Rentabilitäten ist bei Kapitalgesellschaften vom Jahresüberschuss bzw. vom Gewinn vor Abzug der Ertragsteuern auszugehen, weil diese mit der Rentabilität nichts zu tun haben. Außerdem wäre ein Vergleich zwischen Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht möglich, weil in den Jahresabschlüssen der letztgenannten die Ertragsteuern nicht enthalten sind und der Gewinn somit durch sie auch nicht gemindert worden ist.
Bei der Ermittlung der Eigenkapitalrentabilität bereitet es keine Probleme, da eine Zeitraumgröße Jahresüberschuss bzw. Gewinn einer Zeitraumgröße Eigenkapital gegenübersteht.
Die Rentabilität des Eigenkapitals ist dann ausreichend, wenn der normale langfristig am Kapitalmarkt zu erzielende Zinssatz erreicht wird.
Bei der Gesamtrentabilität gilt grundsätzlich das Gleiche wie zur Rentabilität des Eigenkapitals: Unterschiede bestehen jedoch in der Bezugsgröße - diese ist hier das Gesamtkapital - und in der Hinzurechnung der Fremdkapitalzinsen. Die Fremdkapitalzinsen sind hinzuzurechnen, da es für die Rentabilität ohne Bedeutung ist, wie das Unternehmen finanziert ist; ob es also mit mehr oder weniger Fremdkapital ausgestattet ist. Auf diese Weise werden die Kosten einer richtigen oder falschen Finanzierung, die mit der Rentabilität nichts zu tun haben muss, eliminiert. Außerdem können die Zinsen auf Grund der Marktsituation hoch oder niedrig sein. Auch das hat mit der Rentabilität nichts zu tun.
Während es bei der Rentabilität des Eigenkapitals mehr um die effektive Rendite geht, kommt es bei der Rentabilität des Gesamtkapitals in erster Linie auf die Ertragskraft der Unternehmung an. Wenn in einer Unternehmung z.B. die Rentabilität des Gesamtkapitals zwar ausreichend ist, die Verzinsung des Eigenkapitals wegen zu hoher Fremdkapitalzinsen aber zu gering ist, so zeigt das an, dass zwar eine genügende Ertragskraft vorhanden ist, diese aber auf Grund einer falschen Finanzierung oder wegen zu hoher Marktzinsen nicht ausgenutzt werden kann.
Die Rentabilität des Eigenkapitals befindet sich also ganz allgemein in einem Abhängigkeitsverhältnis von der Rentabilität des Gesamtkapitals. Für eine ausreichende Rentabilität des Eigenkapitals ist eine ausreichende Rentabilität des Gesamtkapitals Voraussetzung. Die Rentabilität des Eigenkapitals steigt (oder sinkt gegebenenfalls) je nachdem, wie viel und zu welchem Zinssatz Fremdkapital aufgenommen wurde. Dieses Abhängigkeitsverhältnis nennt man "Leverage-Effekt" (Hebelwirkung).
Der Ausdruck "Cashflow" stammt aus dem angloamerikanischen Sprachbereich. Mit deutschen Übersetzungen, wie z.B. "Geldüberschuss", "Finanzüberschuss", "Einzahlungsüberschuss" oder "Kassenfluss" ist die Bedeutung des Cashflow nur unzureichend dargestellt. Vielmehr liegt die Bedeutung des Cashflows darin, mit seiner Hilfe eine zusätzliche Aussage über die Finanz- und Ertragskraft einer Unternehmung machen zu können. Es wird unterschieden in Brutto- und Netto-Cashflow. Beim Brutto-Cashflow wird ausgegangen vom Jahresüberschuss vor Abzug der Ertragsteuern, während beim Netto-Cashflow die ertragsabhängigen Steuern bereits abgezogen sind.
Der Cashflow ist außerdem ein zusätzlicher Beurteilungsmaßstab für die Finanzkraft einer Unternehmung. Durch den Cashflow wird ja grundsätzlich ein Überschuss an Mitteln einer Abrechnungsperiode ermittelt. Dieser Überschuss steht für die Finanzierung von Investitionen, für die Erhöhung des Umlaufvermögens, für die Tilgung von Verbindlichkeiten oder anderes zur Verfügung.
Die Kapitalflussrechnung ist nach § 264 HGB ein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses kapitalmarktorientierter Unternehmen. Grundlage der Kapitalflussrechnung ist der Cashflow. Sie ermöglicht die Beurteilung der Fähigkeit der Unternehmung Zahlungsmittel zu erwirtschaften, die für Ausschüttungen, Investitionen oder zur Schuldentilgung zur Verfügung stehen.
Bei den Zahlungsströmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit sind alle Mittelzuflüsse und Mittellabflüsse darzustellen, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der Erzeugnisse und Leistungen stehen sowie Ertragssteuerzahlungen.
Der Saldo aus der laufenden Geschäftstätigkeit stellt die Nettoaußenfinanzierung dar.
Im Rahmen der Investitionstätigkeit sind alle Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse, die aus Transaktionen mit Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern stammen sowie gezahlte Zinsen und Dividenden.
Im Rahmen der Investitionstätigkeit sind der Erwerb und die Veränderung von Gegenständen des Anlagevermögens sowie erhaltene Zinsen und Dividenden darzustellen.
Der Free Cash Flow setzt sich aus dem Mittelfluss der laufenden Geschäftstätigkeit und dem Mittelfluss der Finanzierungstätigkeit zusammen.
Nach § 264 Abs. 1 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, einen Eigenkapitalspiegel aufzustellen. Ziel des Eigenkapitalspiegels ist es, den Eigentümern und Gläubigern die Veränderungen des Eigenkapitals innerhalb eines Geschäftsjahres offenzulegen. Damit wird gleichzeitig die Verwendung des Jahresüberschusses gezeigt.
Kapitalgesellschaften können den Jahresabschluss nach § 264 und § 297 HGB um eine Segmentberichterstattung ergänzen. Dabei sind die Grundsätze der DRS 3 zu beachten. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die nach § 315 e HGB einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen, müssen nach IAS 1.10 eine Segmentberichterstattung erstellen, da diese Bestandteil eines jeden Abschlusses ist.
Das HGB nennt Größenkriterien, bei deren Überschreitung Segmente berichtspflichtig werden.
Die Beschreibung eines Geschäftssegmentes lässt sich nicht im HGB, aber in den IFRS genau nachlesen. Richtig: IFRS 8.5 ff.
Die quantitativen Schwellenwerte lauten: - Umsatzerlöse - Gewinn/Verlust - Vermögenswerte
Es wird zwischen dem originären und dem derivativen Firmenwert unterschieden. Der zuerst genannte selbst geschaffene Geschäfts- oder Firmenwert darf weder nach HGB noch nach IFRS bilanziert werden. Der derivative Firmenwert muss nach § 246 Abs. 1 HGB aktiviert werden und dann in den folgenden Jahren abgeschrieben werden. Der Firmenwert ist im Zweifel nach § 253 Abs. 3 HGB über 10 Jahre abzuschreiben und im Anhang gemäß § 285 Nr. 13 zu erläutern.
Durch Kennzahlen sollen komplexe Zusammenhänge auf relativ einfache Weise dargestellt werden, um einen möglichst schnellen und doch umfassenden Überblick zu erhalten. Sie liefern eine Vielzahl von quantitativen Informationen über die technische, organisatorische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Organisation. Sie können dazu mit entsprechenden Kennzahlen früherer Perioden oder anderer Betriebe oder mit Normkennzahlen verglichen werden. Werden zwei (oder mehrere) Zahlen, zwischen denen Beziehungen bestehen und aus denen Erkenntnisse über die Lage der Unternehmung abgeleitet werden können, miteinander kombiniert, so erhält man relative Kennzahlen. Absolute Kennzahlen sind dagegen Einzelwerte.
Weitere und viel genauere Aussagen über die Liquidität einer Unternehmung lassen sich mit Hilfe der dynamischen Liquiditätsanalyse treffen. Dabei handelt es sich um eine Zeitpunkt-Analyse, in der die Veränderungen zwischen zwei Bilanzstichtagen nach Mittelverwendung und Mittelherkunft erfasst werden. Als Messgröße dienen nicht die klassischen Liquiditätsgrade I, II und III, sondern der Cash Flow.
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