Der Vortrag „Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Klagen: Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist & Klagegegner“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wann ist der Kläger bei einer Anfechtungsklage klagebefugt?
In welchen Fällen ist § 42 II VwGO analog anzuwenden?
Was ist Sinn und Zweck des § 42 II VwGO?
Wann ist Norm individualschützend, d.h. vermittelt ein subjektiv-öffentliches Recht?
In welchem subjektiv-öffentlichen Recht ist der Adressat eines Verwaltungsakts nach der Adressatentheorie immer verletzt?
Bei drittschützenden Normen muss der Kläger im Rahmen der.............eine Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend machen.
Drittschützende Normen suchen Sie...
Was sind Indizien für den drittschützenden Charakter einer Norm?
Wenn sich eine einfachgesetzliche Norm als drittschützend herausstellt...
Welche der folgenden ist keine drittschützende Norm?
Nach der Möglichkeitstheorie...
Innerhalb welcher Frist ist ein Vorverfahren gem. § 68 VwGO durchzuführen?
Wie kann ein Widerspruch gem. § 70 I VwGO wirksam erhoben werden?
Welche der folgenden Klagen sind nach der h.M. nicht fristgebunden?
Wo und unter welcher Bezeichnung kann der der richtige Klagegegner geprüft werden?
Wer ist gem. § 78 I VwGO Klagegegner?
In § 78 I Nr.1 VwGO sind geregelt...
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... den in § 36 II Nr. 1-3 VwVfG erwähnten Nebenbestimmungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Dies folgt aus der Formulierung “erlassen werden mit”. Eine selbstständige gerichtliche Überprüfung kann jedoch in einer Teilanfechtungsklage in Betracht kommen, wenn im Falle erfolgreicher Teilanfechtung der verbleibende Rest als solcher noch bestehen bleiben kann, d.h. Sinn macht. • Bei der Auflage bzw. dem Auflagenvorbehalt gem. § 36 II Nr. 4, 5 VwVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dies folgt aus der Formulierung “verbunden werden mit”. In Betracht kommt deshalb eine Anfechtungsklage. III. Klagebefugnis Der Kläger muss nach der ganz herrschend vertretenen Möglichkeitstheorie vortragen können, durch den VA möglicherweise in eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise, die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. Kopp, VwGO, § 42, Rn. 39). Sinn und Zweck der Klagebefugnis besteht darin, die sog. “Popularklage” im Verwaltungsprozess auszuschließen. Die Frage, welche Rechte der Kläger als möglicherweise verletzt vortragen kann, wird nach der sog. “Schutznormtheorie” beantwortet. Von einer subjektiv öffentlich-rechtlichen Norm ist danach dann auszugehen, wenn ratio legis der Norm nicht nur im Schutz der Allgemeininteressen, sondern auch und gerade im Schutz eines begrenzbaren Personenkreises besteht, zu dem auch der Kläger gehört. An allererster Stelle sind hier Grundrechte zu nennen. Beispiel: Die Gaststättenerlaubnis wird ...
... Zeitpunkt potenzieller Kenntnisnahme, ausgegangen. Ist der Widerspruch verspätet erhoben worden, so ist nach überwiegender Auffassung die Widerspruchsbehörde gleichwohl berechtigt - allerdings keineswegs verpflichtet -, ihn sachlich zu bescheiden. Eine dagegen erhobene Klage ist zulässig. Folgende Konstellationen sind denkbar: Ist der Kläger Adressat eines ihn belastenden VA, so hat die Belastungswirkung für ihn zumindest eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG zur Folge, die Klagebefugnis ist ohne Weiteres gegeben (Adressatentheorie). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung erschließt sich also aus einem durch die Belastungswirkung denkbaren Eingriff zumindest in den Schutzbereich der durch Art. 2 I GG garantierten Handlungsfreiheit. Ob diese Rechtsverletzung tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Wendet sich der Kläger gegen einen VA, der unmittelbar einen anderen belastet oder begünstigt, bleibt die Adressatenformel aussagelos. Hier ist zu ermitteln, ob der Kläger durch den, an den Dritten gerichteten, VA möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Situation ist der klassische Anwendungsbereich der Schutznormlehre. Hier ist zu untersuchen, ob tatsächlich von einer Rechtsverletzung oder nur von der Beeinträchtigung bloßer Erwerbschancen, Situationsvorteile etc. gesprochen werden kann. Als problematisch in diesem Sinn würde sich deshalb die Klagebefugnis erweisen, wenn sich der Kläger nur gegen die Zulassung eines Konkurrenten wendet (Beispiel: Klage eines Gastwirtes gegen die Erteilung einer befristeten Gaststättenerlaubnis für einen Verein zur Feier des Vereinsjubiläums). Drittanfechtungsfälle werfen regelmäßig besondere ...