Der Vortrag „ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 2“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie viele Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit müssen getroffen werden?
Wer würde das Insolvenzrisiko tragen, wenn es eine vorläufige Vollstrecbarkeit nicht gäbe und erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckt werden könnte?
Wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im nachhinein aufgehoben wird, kann dann derjenige, bei dem zuunrecht vollstreckt wurde, alle ihm entstandenen Schäden, die durch die vorläufige Vollstreckung entstanden sind, ersetzt verlangen?
Wieviele Vollstreckungsverhältnisse sind denkbar, wenn es einen Kläger und zwei Beklagte gibt?
Was kann für vorläufig vollstreckbar erklärt werden?
Welche 4 Grundmodelle gibt es für die vorläufige Vollstreckbarkeit?
Wann findet keine vorläufige Vollstreckung statt?
Wannn sind Eilanordnungen für vorläufig vollstreckbar zu erklären?
Welche Aussage ist richtig?
Welches Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar?
Wann muss grundsätzlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgen?
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