ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 2 von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 2“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 4. Die Entscheidung über die vorl. Vollstreckbarkeit
  • a) Funktion
  • b) Prüfungsschema
  • 5. Die Entscheidung über die Berufungszulassung

Quiz zum Vortrag

  1. Für jedes Vollstreckungsverhältnis eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  2. Es wird immer nur eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen (Einheit der Vollstreckungsentscheidung)
  3. Es wird ein Ausspruch für die Beklagten-, einer für die Klägervollstreckung getroffen
  4. In erstinstanzlichen Verfahren eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, sonst mehrere
  5. Immer eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Hauptsache und eine weitere für die Kosten
  1. Der Vollstreckungsgläubiger
  2. Der Vollstreckungsschuldner
  3. Der Kläger
  4. Der Beklagte
  5. Es gibt kein Insolvenzrisiko.
  1. Das kommt darauf an. Bei erstinstanslichen Urteilen grundsätzlich schon. Bei vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteilen aber findet lediglich das Bereicherungsrecht Anwendung, .
  2. Ja, der Vollstreckungsgläubiger haftet immer deliktisch.
  3. Nein, der Vollstreckungsgläubiger haftet immer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.
  4. Der Vollstreckungsgläubiger haftet überhaupt nicht, wenn ein Gericht ihm bescheinigt hat, dass er vorläufig vollstrecken kann.
  1. 4
  2. 6
  3. 2
  4. 3
  1. Urteile
  2. Beschlüsse
  3. Eilsachen
  4. Entscheidungen, die mit Verkündung rechtskräftig werden
  5. Alle Antworten treffen zu
  1. Es findet überhaupt keine vorläufige Vollstreckbarkeit statt
  2. Es findet eine vorläufige Vollstreckbarkeit ihne Sicherheitsleistung statt.
  3. Es findet eine Vorläufige Vollstreckbarkeit nur dann statt, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor eine Sicherheitsleistung leistet.
  4. Der Vollstreckungsgläubiger hat ein Wahlrecht. Es findet eine Vorläufige Vollstreckbarkeit nur dann statt, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor entweder eine Sicherheitsleistung leistet oder das vorläufig Vollstreckte verbleibt znächst als Sicherheit.
  5. Es findet nur eine vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung in Höhe der Hälfte eines Zahlungstitels statt.
  1. Wenn es sich bei dem Titel nicht um ein Urteil handelt.
  2. Wenn das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, was etwa bei Teilurteilen der Fall sein kann.
  3. Wenn eine Eilanordnung vorliegt.
  4. Wenn ein Urteil mit Verkündung rechtskräftig wird.
  5. Wenn ein Versäumniisurteil vorliegt.
  1. Nie
  2. Immer
  3. Nur bei Beschlüssen
  4. Nur bei Urteilen
  1. Mit einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO kann ein Schuldner nur vollsttändig die Vollstreckung abwenden.
  2. Aus § 709 ZPO ergibt sich, dass der Vollstreckungsgläubiger auch eine Teilvollstreckung vornehmen kann.
  3. Mit einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO kann ein Schuldner auch teilweise die Vollstreckung abwenden.
  4. Aus § 709 ZPO ergibt sich, dass der Vollstreckungsgläubiger nur vollständig vollstrecken kann.
  1. Annerkenntnisurteil
  2. Urteil aufgrund eines Verzichtes
  3. Versäumnisurteil
  4. Teilurteil
  1. Bei erstinstanzlichen Urteilen mit einem Streitwert bis einschließlich 600 €
  2. Bei erstinstanzlichen Urteilen mit einem Streitwert mit weniger als 600 €
  3. Immer bei amtsgerichtlichen Entscheidungen
  4. Immer bei landgerichtlichen Entscheidungen

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 10 – Praktische Umsetzung, Teil 2

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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