Der Vortrag „Entscheidungsgründe, Gerichtsbescheid, Beschluss, Nebenentscheidungen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „2. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wobei handelt es sich um typische Prozessfragen, die am Anfang der Entscheidungsgründe zu erörtern sind?
Was ist in der Zulässigkeit unbedingt zu beachten?
Was ist mit einem nicht unterschriebenen Urteil?
Wonach richtet sich der per Beschluss festzusetzende Streitwert?
Welche Teile, die in einem Urteil üblich sind, sind in einem Gerichtsbescheid anders?
Warum ist grundsätzlich davon abzuraten eine Entscheidung im Examen als Gerichtsbescheid zu verfassen?
Welcher Grundsatz gilt im Rahmen von Beschlüssen?
In welchem Fall können ehrenamtliche Richter im Rubrum erwähnt werden müssen?
Wer wirkt an einem Beschlussverfahren mit?
Muss ein Beschluss nach § 80 V VwGO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden?
Wie lautet der Tenor im Hauptsacheausspruch, wenn die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung in vollem Umfang erfolgreich war.
Wie lautet der Tenor in der Hauptsacheentscheidung, wenn die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung erfolgreich ist, weil die Versagung auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruht?Es ist davon auszugehen, dass das Ermessen der Behörde ist nicht auf null reduziert ist.
Gibt es Fälle, wo eine nicht-streitige Entscheidung durch Beschluss beendet wird?
Bei welchen begründeten Klagen kann im Urteil nicht nur wegen der Kosten, sondern auch hinsichtlich des Hauptsachetenors für vorläufig vollstreckbar erklärt werden?
Was ist hinsichtlich der Kostenentscheidung nach einer zweiseitigen Erledigungserklärung zu beachten?
Wann entspricht es nach § 162 III VwGO der Billigkeit dem Beigeladenen außergerichtliche Kosten zu erstatten?
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... Zum Anliegergebrauch zählten nur Verkehrsvorgänge, also die Anliegernutzung, die der Anschließung des Grundstücks an den Personen- und Güterverkehr auf der Straße diene. Die Werbung sei kein Verkehrsvorgang i.S.v. § 14 HStrG, § 13 bwLStrG. Sie gehöre nicht zum durch Art. 14 GG geschützten Kern des Anliegergebrauchs, sondern dürfe vom Gesetzgeber von einer entgeltlichen Erlaubnis mit Widerrufsvorbehalt abhängig gemacht werden. Darüber hinaus gehe die Werbeanlage wegen ihrer Kombination aus Firmenschild und Getränkewerbung schon über den Umfang des Anliegergebrauchs hinaus. ...
... die der Anlieger angewiesen ist und die sich in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit halten. Das von der Klägerin an der Gaststätte "Zum Blatt" angebrachte Werbetransparent stellt den für den Gewerbebetrieb von Straßenanliegern erforderlichen "Kontakt nach außen" her, der ebenfalls vom Anliegergebrauch gedeckt wird und auch eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.02.1978, DVBl. 1979, 74 m.w. Nachw.). Das Werbetransparent ist auch in seiner konkreten Gestalt für die angemessene Nutzung des Anliegergrundstückes als Gaststätte erforderlich. Gaststätten, die an einer Straße liegen, sind in besonderem Maße darauf angewiesen, den vorübergehenden bzw. vorüberfahrenden Verkehr auf sich aufmerksam zu machen, da sie nicht allein von der Stammkundschaft leben können, die Art und Lage des Lokals kennt, ...
... der sich aber mit seiner Beschränkung des Anliegergebrauchs auf den Verkehr im engen Sinne mit der ständigen Rechtsprechung des BVerwG in Widerspruch setzt, und dem aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12, Art. 14 GG) daher nicht gefolgt werden kann. Die von der Klägerin angebrachte Auslegeranlage hält sich auch im Rahmen der Gemeinverträglichkeit. Da sie in einer Höhe von 3,50 m über dem Gehweg montiert ist, ist eine spürbare Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs nicht zu erwarten, ebenso wenig eine Ablenkung der die Straße benutzenden Kraftfahrer. Auch dem von der Beklagten erhobenen Einwand in der mündlichen Verhandlung, die Anlage überschreite wegen der Kombination von Gaststättenschild und Bierwerbung das erforderliche Maß, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. ...
... nur aufgrund von juristischer und betrieblicher Organisation der Anlieger seinen Anliegergebrauch mithilfe Dritter ausübt, so kann sich der Dritte ebenfalls auf den Anliegergebrauch berufen. Voraussetzung ist, dass - bei anderer Organisation des Innenverhältnisses - der Anlieger die entsprechende Nutzung selbst als Anliegergebrauch ausüben könnte und sie auch in erster Linie den Zwecken und Zielen des tatsächlichen Anliegers dient (so Halaczinsky in KStZ 1977, 83). Dem gleichen Gedanken folgt auch der BGH in seinem Urteil vom 03.02.1978 (DVBl. 1979, 73): Soweit die Auslegerwerbung auf Wunsch des Gewerbetreibenden angebracht worden sei, werde der Luftraum über der Straße vom Nutzungsberechtigten des Anliegergrundstücks beansprucht, nicht von der Brauerei, die Eigentümerin des Auslegers sei ...
... Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, ...
... der angestellte Rechtsanwalt von dem Bevollmächtigten mit der selbstständigen Bearbeitung des Verfahrens betraut war (BGH NJW 1974, 1511). Die Widerspruchssache wurde allein vom Rechtsanwalt Jux bearbeitet. Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Bär sollte lediglich das Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der Stadtverwaltung einwerfen. Er war somit auf eine Tätigkeit beschränkt, die üblicherweise dem Kanzleipersonal zukommt. Das Verschulden des angestellten Rechtsanwaltes Prof. Dr. Bär kann somit dem Kläger nicht zugerechnet werden. Da ein eigenes Verschulden von Rechtsanwalt Jux nicht erkennbar ist, da er sich die Zusage geben ließ, dass der Brief noch am gleichen Tage - am 26.03.2007 und somit innerhalb der Monatsfrist - eingeworfen würde und er davon ausgehen konnte, dass dem angestellten Rechtsanwalt die Folgen einer Fristversäumnis bekannt waren, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung somit stattzugeben. Da der Kläger, wie sein Klageantrag ausweist, eine Sachentscheidung im Wege ...
... der Attraktivität seines Fahrgeschäftes abkömmlichen Eindruck bei der Beklagten hinterlassen hat, wie dies hier der Fall war. Der Umstand, dass aus räumlichen Gesichtspunkten die Möglichkeit bestand, den Kläger mit seinem Fahrgeschäft ebenfalls auf der Festwiese unterzubringen, steht der Abweisung des Klägers nicht entgegen. Es muss der Entscheidung der Beklagten unterliegen, ihren Festspielplatz teilweise freizuhalten, ohne dass sie einen Verwendungsnachweis hierfür zu erbringen hat. Die Voraussetzungen einer schriftlichen Zusicherung liegen nach § 38 VwVfG nicht vor. Einen Anspruch kann der Kläger auch nicht herleiten aus Art. 12 GG, da dieser im Rahmen der geltenden Gesetze willkür- und ermessensfehlerfrei eingeschränkt werden kann. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Sie hat eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung getroffen. ...
... war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO ...