Der Vortrag „Rechtskraftdurchbrechende Klage“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „2. Staatsexamen BMR Live-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wenn der Gläubiger einen materiell-rechtlich begründeten Vollstreckungstitel hat und nicht vollstrecken kann, weil der Titel zu unbestimmt ist und nun der Gläubiger durch Klage erreichen möchte, dass er doch vollstrecken kann, welcher Grundsatz wird dann nach h.M. umgekehrt?
Was wird im Klauselverfahren geprüft?
Wer prüft im Klauselverfahren bei der Erteilung einer einfachen Klausel die Voraussetzungen?
Was ist Sinn und Zweck des Klauselverfahrens?
Wie wehrt sich ein Schuldner am besten gegen einen durch Urteil ergangenen Titel, der bei Vollstreckung nicht zu einer materiell-rechtlichen Erfüllungswirkung führen würde, weil er zu unbestimmt ist.
Was sind für die Klage analog § 767 ZPO Abgrenzungskriterien zur Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und Vorteile gegenüber der Erinnerung gegen die Klauselerteilung nach § 732 ZPO?
Um was für eine Klageart handelt es sich bei einer Klage nach § 767 ZPO?
Ab wann wird ein Darlehenszinssatz als sittenwidrig angesehen?
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die bestehende Rechtskraft eines Urteils in Anwendung des § 826 BGB wieder durchbrochen werden kann?
Worin besteht der Schaden bei einer rechtskraftdurchbrechenden Klage unter Zugrundelegung des § 826 BGB?
Wann liegt die Sittenwidrigkeit des Titels nach § 826 BGB vor?
Wie wird bei einer rechtskraftdurchbrechenden Klage unter Zugrundelegung des § 826 BGB tenoriert, wenn der Kläger das Maximale beantragt und die Klage maximalen Erfolg hat?
Warum hat eine rechtskraftdurchbrechende Klage unter Zugrundelegung des § 826 BGB auch bei unterstellter Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrag, meistens keinen maximale Erfolg und führt nur selten auch zu einem titulierten Herausgabeanspruch des Titels?
Wie bekommt man in der Praxis den marktüblichen Zins heraus?
Welche Aussage zur Sittenwidrigkeit ist richtig?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |