ZPO Ref: § 2 – Partei von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 2 – Partei“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 2: Partei
  • 1. Parteien als Verfahrensbeteiligte
  • 2. Parteigrundsätze
  • 3. Formelle Parteivoraussetzungen
  • 4. Prozessuale Parteivoraussetzungen
  • a) Parteifähigkeit
  • b) Prozessfähigkeit
  • c) Postulationsfähigkeit
  • d) Prozessführungsbefugnis
  • e) Vetretungsbefugnis
  • 5. Materielle Parteivoraussetzungen

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, im Wege der Intervention.
  2. Ja, im Wege der Streitgenossenschaft.
  3. Nein, nur die Parteien können Verfahrensbeteiligte werden.
  4. Ja, wenn ansonsten besondere Beweisschwierigkeiten auftreten.
  1. Nur eine Partei existiert in den Aufgebotsverfahren.
  2. Eine Personenmehrheit auf Parteiseite liegt bei der Streitgenossenschaft vor.
  3. Mehr als zwei Parteien können in Fällen der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit gegeben sein.
  4. Eine Ausnahme von diesem Prinzip kommt nicht in Betracht.
  5. Für mindestens eine Partei tritt ein Vertreter auf.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Berufungskläger/ Berufungsbeklagter
  3. Verfügungskläger/ Verfügungsbeklagter
  4. Gläubiger/ Schuldner
  5. Antragsteller/ Antragsgegner
  1. Das Prinzip der Waffengleichheit basiert auf Art 3 GG und ist eine Ausprägung des Gebots des fairen Verfahrens.
  2. Hat eine Partei für ihre Behauptung zufällig einen Zeugen, die andere jedoch nicht, so kann der beweislose Gegner als Partei vernommen werden.
  3. Mit der Prozessstellung sind materiell gleiche Ausgangspositionen und Risiken verbunden.
  4. Alle Antworten treffen zu.
  1. Klageerhebung trotz vorheriger Vereinbarung der Parteien, den Ausgang eines Musterprozesses abzuwarten.
  2. Nichteinhaltung einer außergerichtlichen Klagerücknahmevereinbarung.
  3. Splitten einer größeren Forderung in kleinere Teilbeträge.
  4. Einreichen eines PKH-Antrages, u.a., um schon vorab die Erfolgschancen auszutesten.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Der Insolvenzverwalter
  3. Der Nachlassverwalter
  4. Der Testamentsvollstrecker
  1. Derjenige, der formell in der Klageschrift als solche bezeichnet wird und dem die Klage zugestellt wird.
  2. Derjenige, der den Anspruch hat bzw. gegen den sich der Anspruch richtet.
  3. Derjenige, der nach dem Willen der Beteiligten Kläger bzw. Beklagten werden sollte.
  4. Derjenige, dem die Klageschrift zugestellt wird.
  1. Mängel der Zustellung werden dadurch geheilt, dass das Schriftstück der Person, an die die Zustellung hätte erfolgen müssen oder können, tatsächlich zugegangen ist.
  2. Irrtümliche Falschbezeichnungen der klagenden wie der beklagten Partei sind so auszulegen, dass derjenige Partei wird, der tatsächlich gemeint ist.
  3. Wird der Inhaber unter seiner Firma verklagt, wird er selbst mit Rechtshängigkeit Partei und bleibt dies selbst im Falle eines Inhaberwechsels. Hier ist lediglich das Rubrum zu berichtigen.
  4. Wird eine Firma in der Klageschrift als OHG bezeichnet, handelt es sich tatsächlich aber nur um einen eingetragenen Kaufmann, so ist dadurch vorerst niemand Partei geworden.
  5. Derjenige, der fälschlicherweise als Partei bezeichnet wurde, hat aufgrund der Auslegungsmöglichkeit keine Wahl, seine evtl Zweifel selbst gerichtlich auszuräumen.
  1. Alle natürlichen Personen
  2. Alle juristischen Personen des öffentlichen wie des privaten Rechts
  3. OHG und KG
  4. Vorgesellschaften und BGB-Gesellschaft
  5. Juristische Personen auch nach der Löschung im Handelsregister
  1. Bei der Liquidation der Gesellschaft
  2. Bei der Löschung im Handelsregister
  3. Eine einmal begründete Rechtsfähigkeit entfällt nicht wieder.
  4. Wenn die Gesellschafter beschließen, dass eine Rechtsfähigkeit nicht mehr gegeben sein soll
  1. Es gilt ein Anwaltszwang vor dem LG, OLG und BGH.
  2. Im Parteiprozess ist die Postulationsfähigkeit nicht beschränkt.
  3. Es gilt ein Anwaltszwang vor Familiengerichten.
  4. Vor den Amtsgerichten ist immer auch eine gewerbliche Vertretung durch Nichtanwälte möglich.
  5. Jeder, der prozessfähig ist, kann sich ohne Einschränkung selbst vor Gericht vertreten.
  1. Nein, es sei denn, die Ausnahmen des BGB zur Geschäftsfähigkeit (z.B. § 110 BGB) greifen ein
  2. Die Prozesshandlungen sind bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam, danach wirksam.
  3. Prozesshandlungen einer Person über 16 Jahren sind uneingeschränkt wirksam.
  4. Ja, wenn der Minderjährige sich nach seiner geistigen Entwicklung der Tragweite der Erklärungen bewusst ist.
  1. Wenn Interessen des Gegners beeinträchtigt werden
  2. Wenn zwingende gesetzliche Vorschriften umgangen werden
  3. Wenn der Prozessstandschafter (anders als der Rechtsinhaber) Prozesskostenhilfe erhalten könnte
  4. Wenn der Rechtsinhaber nach der Ermächtigung im Prozess als Zeuge vernommen werden kann
  1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft
  2. Es ist niemals zulässig, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen.
  3. Wenn die Person, die das fremde Recht in eigenem Namen geltend machen will, Vertretungsbefugnis besitzt
  4. Wenn die Person, die das fremde Recht in eigenem Namen geltend machen will, ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat
  1. Veräußerung der streitbefangenen Sache
  2. actio pro socio (str.)
  3. Drittschadensliquidation (str.)
  4. Vertrag zugunsten Dritter (str.)
  5. Inkassozession
  1. Das Vorliegen einer Prozessvollmacht wird vermutet, wenn es sich bei dem Vertreter um einen Rechtsanwalt handelt.
  2. Abweichungen zu den BGB-Vorschriften ergeben sich iRd Erteilung, des Umfangs sowie des Erlöschens der Vollmacht.
  3. Das Vorliegen der Prozessvollmacht wird nur geprüft, wenn der Gegener den Mangel der Vollmacht ausdrücklich rügt.
  4. Für die Prozessvollmacht gelten grundsätzlich die Vorschriften über die materiell-rechtliche Vollmacht.
  1. Das Rechtsverhältnis ist im Innenverhältnis grundsätzlich ein privatrechtlicher, auf eine Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag.
  2. Das Außenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Gegner des Mandanten wird durch die Vollmacht bestimmt.
  3. Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt, erfolgt eine Beiordnung durch das Gericht.
  4. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht ist grundsätzlich nicht möglich.
  1. Die Frage der Sachbefugnis stellt sich im Rahmen der Begründetheitsprüfung.
  2. Die Sachbefugnis teilt sich auf in Aktiv- und Passivlegitimation.
  3. Sachbefugnis und Prozessführungsbefugnis sind letztlich ein und dasselbe.
  4. Die Sachbefugnis beschreibt die prozessuale Berechtigung.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 2 – Partei

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... 3 4 Prozess Gericht Verteidigung Partei Klage Verhandlung ...

  • ... vollstreckung Einleitung Einigung Vorbe- ...

  • ... Parteigrundsätze 3. Formelle Parteivoraussetzungen 4. Prozessuale ...

  • ... als Verfahrensbeteiligte Verfahrensbeteiligte Auf seiten der Parteien Auf ...

  • ... Parteigrundsätze 3. Formelle Parteivoraussetzungen 4. Prozessuale ...

  • ... grundsätze Parteibezeichnung Parteien kraft Amtes Antragsteller Antragsgegner Gläubiger Schuldner ... ... Art. 3 GG § 242 BGB Insolvenzverwalter ...

  • ... (Insolvenzverwalters) … c) Klage des (Gemeinschuldners) ... b) Klage des (Gemeinschuldners) ... vertreten durch den (Insolvenz- ...

  • ... Kapitelgliederung 1 1. Parteien als Verfahrensbeteiligte ...

  • ... voraussetzungen ist materiell erfolgreich, wenn sie • sachlegitimiert (aktiv- bzw. passivlegitimiert) ist. Zulässigkeitsvoraussetzungen darf prozessual sein, wer • parteifähig ist, • prozessfähig ist, • postulationsfähig ist, • prozessführungsbefugt ist, • ggf. ordnungsgemäß ...

  • ... wird faktisch, wer • in der Klageschrift als solche bezeichnet • und an ...

  • ... - öffentliche - private Eintragung - Liquidation Vor(gründungs)gesellschaften • OHG, KG § 124 HGB • Außen-GbR BGH seit 2001 • Ausländische Gesellschaften EU: Recht Gründungs-, sonst ...

  • ... ist, • postulationsfähig ist, • prozessführungsbefugt ist, • ggf. ordnungsgemäß vertreten ist. § 52 ZPO: Geschäftsfähigkeit • Natürliche Personen - Alter: §§ 2, 104, 106 BGB ...

  • ... vertreten ist. § 78 ZPO: Anwaltszwang • BGH • OLG • LG § 79 ZPO: Kein ...

  • ... ist, • ggf. ordnungsgemäß vertreten ist. = Befugnis, ein Recht im eigenen Namen geltend zu machen § 51 ZPO: Bürgerliches Recht Sachbefugnis + Prozessstandschaft über eigenes Recht Sachbefugnis Stets zulässig ...

  • ... •Eigene Beschäftigte •Unentgeltliche Vertreter •Verbraucher- zentralen •Inkasso- unternehmer § 157 •Zurückweisung ungeeigneter Vertreter ...

  • ... Begründetheitsvoraussetzungen ist materiell erfolgreich, wenn sie • sachbefugt (aktiv- bzw. passivlegitimiert) ist, darf prozessual sein, ...

  • ... Gerichts. Neben den Parteien selbst können Dritte (Intervenienten) beteiligt sein, (natürliche und juristische) Personen können alleine oder zusammen mit anderen Partei sein (Streitgenossen). Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 2.04 ...

  • ... kraft Amtes Antragsteller Antragsgegner Gläubiger Schuldner... ... Art. 3 GG§242 BGB Insolvenzverwalter Nachlassverwalter Testamentsvollstrecker Zwangsverwalter GmbH i.L. PKH§116 Nr. 2 PKH§116 Nr. 1 Gläubiger Kläger Beklagter Streitgenossen Kläger Beklagter Gegner Dritter Hauptintervention -Aufgebot ZeugVerwR§383 ZeugVerwR§383 GemSchu Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 2.10 Formelle Partei vor aussetzungen Partei Formeller Parteibegriff wird in der Klageschrift als solche bezeichnet ...

  • ... nicht nur für die Wirksamkeit der Klage, sondern für die Wirksamkeit jeder Prozesshandlung erforderlich sind. Partei eines Rechtsstreits kann sein, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO). Den Prozess führen kann, wer geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO). Vor Gericht auftreten kann, wer postulationsfähig ist (§§ 78, 79 ZPO). Zulässigkeitsvoraussetzungen Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 2.11 Parteifähigkeit ...

  • ... Unproblematisch ist sie, wenn ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Die Geltendmachung fremder Rechte setzt eine Prozessstandschaft voraus, die sich aus Gesetz oder aus Rechtsgeschäft ergeben kann. Wird ein sicherungshalber abgetretenes Recht vom Sicherungsnehmer eingeklagt, so macht dieser ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend. Die Geltendmachung durch den Sicherungsgeber ist möglich bei ...

  • ... in der Rechtsprechung entscheidende Änderungen gegeben. Die Änderungen im Berufungsrecht (§§ 522 II, 708 Nr. 10 ZPO) sind nicht examensrelevant, die Neuregelung des § 232 ZPO tritt erst im Jahr 2013 in Kraft. Das war mit ein Grund, den Druck einer Rechtsprechungsübersicht bislang zurückzustellen. Mit freundlichen Grüßen R. Oberheim ? Roman N. am 21.03.2013, 19:51 Uhr : zum Vortrag ...

  • ... er dazu etwas vor, müsste er bei einer durch C erteilten Einziehungsbefugnis (neben der Berechtigung zur Geltendmachung des Rechts) aber doch auch an sich selbst klagen können, oder -Rainer Oberheim am 21.12.2011, 17:00 Uhr : Videoposition: 00:00:01 zum Vortrag Archiv - LE 3: § 2 Partei Sehr geehrter Herr Schröder, Ihr Fall bedarf der weiteren Differenzierung: Wenn weder A noch B im Prozess die Abtretung vortragen, bleibt diese Tatsache für die Entscheidung durch ...

  • ... Vorlage der Abtretungsvereinbarung genügen. In diesem Fall muss der Kläger auch auf Leistung an die Bank (nicht auf Leistung an sich selbst) klagen. Mit freundlichem Gruß Oliver S. am 20.12.2011, 10:16 Uhr : Videoposition: 00:00:05 zum Vortrag Archiv - LE 3: § 2 Partei Sehr geehrter Herr Oberheim, ich bin mir nicht sicher, wann in der Gerichtsklausur die gewillkürte Prozessstandschaft anzusprechen ist. Dazu folgender Beispielsfall: A fordert von B 1.000 €. Den Anspruch hat er aber bereits vor Verfassen der Klageschrift an C abgetreten. In der Abtretungsvereinbarung steht, ...

  • ... auf mögliche Klausurkonstellationen. Vielen Dank und beste Grüße. K. Kaufmann Rainer Oberheim am 23.03.2011, 10:24 Uhr : zum Vortrag Archiv - LE 3: § 2 Partei Sehr geehrter Herr Scholz, Ich glaube, dass Sie den Unterschied zwischen Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis richtig verstanden haben. Die Parteifähigkeit knüpft an die Person an, verlangt, dass diese Subjekt von Rechtsbeziehungen sein kann, dass sie also grundsätzlich und allgemein in der Lage sein muss, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Demgegenüber ...

  • ... nicht bloß als Dritter. Wenn Sie von Ihren eigenen - zutreffenden - Definitionen von Prozess- und Postulationsfähigkeit ausgehen, sehen sie, dass die zweite eine Qualifikation der ersten ist. Ohne die Prozessfähigkeit kann ich vor keinem Gericht irgendwelche Prozesshandlungen vornehen, egal in welcher Form (schriftlich / mündlich) und egal in welcher Situation (innerhalb oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung). Für das Verfahren vor dem Amtsgericht genügt die Prozessfähigkeit, jede prozessfähige Person kann dort Prozesshandlungen wirksam vornehmen. Vor den in § 78 ZPO genannten Gerichten kommt zum Erfordernis der Prozessfähigkeit die der Postulationsfähigkeit noch hinzu: Prozesshandlungen vornehmen kann hier nur, wer prozess- und postulationsfähig ist. Auch dies gilt unahängig von der Form der Prozesshandlung oder dem Stadium des Prozesses. ...

  • ... Klage erheben dürfte, auf die Replik des Gegners eingehen etc. und erst bei der "Showtime" einen Anwalt bräuchte? Oder, anders gefragt: Was nutzt es einer Partei, wenn sie prozessfähig ist, aber nicht postulationsfähig? Welchen praktischen Nutzen bzw. welche praktische Relevanz hat dann die Prozessfähigkeit noch? Danke im Voraus! Sie machen das wirklich gut! (P.S.: Quellen der unter 1 und 2 genannten ...

  • ... § 2 Partei Sehr geehrter Herr Oberheim, sehr geehrte Damen und Herren, in den Hausaufgaben zu dieser Lerneinheit werden Testfragen (2.1 - ...