Vorläufiger Rechtsschutz: Die Fälle des § 80 II S. 1 VwGO von RA Christian Falla

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorläufiger Rechtsschutz: Die Fälle des § 80 II S. 1 VwGO“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • II. Systematik von § 80 VwGO
  • 1. § 80 II S. 1 Nr. 1 VwGO
  • 2. § 80 II S. 1 Nr. 2 VwGO
  • 3. § 80 II S. 1 Nr. 3 VwGO
  • 4. § 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn der Antrag des Klägers auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist und dieser nun dagegen gerichtlich vorgehen möchte.
  2. In den Fällen des § 16a ff. HessAGVwGO.
  3. Wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
  4. Wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
  5. Wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist.
  1. Aus § 80 I 1 VwGO.
  2. Aus § 80 V 1 VwGO.
  3. Aus § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO.
  4. Aus § 80 I 1 VwVfG.
  1. Suspensiveffekt
  2. Devolutiveffekt
  3. Verzögerungseffekt
  4. Präjudizeffekt
  5. Dispensiveffekt
  1. Steuern
  2. Preise
  3. Beiträge
  4. Gebühren
  1. Beiträge & Gebühren sind leistungsbezogen, Steuern nicht.
  2. Eine Gebühr zahlen Sie für die abstrakte Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen
  3. Einen Beitrag zahlen Sie für die abstrakte Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen.
  4. Eine Gebühr zahlen Sie für die konkrete und tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung.
  1. Öffentliche Kosten dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates.
  2. Öffentliche Kosten sind Gebühren und Auslagen für die Vornahme einer Amtshandlung.
  3. Öffentliche Kosten müssen von Anfang an normativ festgesetzt werden.
  4. Abgaben dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates.
  1. Halteverbotsschild
  2. Kostenbescheid für das Abschleppen
  3. § 212a BauGB
  4. Anhörung durch Polizeivollzugsbeamten
  1. Der Widerspruch gegenüber einem Verwaltungsakt, der in einem Baugenehmigungsverfahren ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Der Widerspruch gegenüber einem Verwaltungsakt, der in einem Bauplanungsverfahren ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Im Baurecht haben Widersprüche grundsätzlich nie aufschiebende Wirkung.
  4. Der Widerspruch gegenüber einem Verwaltungsakt, der in einem Baugenehmigungsverfahren ergangen ist, hat ausnahmsweise aufschiebende Wirkung.
  1. Öffnungsklausel
  2. Schließungsklausel
  3. Suspensivklausel
  4. Salvatorische Klausel
  1. § 123 V VwGO
  2. § 123 I VwGO
  3. § 80a VwGO
  4. § 80 II VwGO
  5. § 80 V VwGO
  1. § 212a BauGB
  2. Abschiebungsverfahren
  3. Widerspruch gegen Einberufungsbescheid
  4. Die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung ist durch andere Bundesgesetze vorgeschrieben
  1. Der Gesetzgeber hat die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gesetzlich angeordnet.
  2. Der Gesetzgeber hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gesetzlich angeordnet.
  3. Dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Regel.
  4. Dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ist die Ausnahme.
  1. Anordnungsantrag stellen.
  2. Wiederherstellungsantrag stellen.
  3. Aussetzungsantrag stellen.
  4. Vollziehungsantrag stellen.
  1. Ein über den Bestand des Haupt-Verwaltungsaktes hinausgehendes, besonderes Vollzugsinteresse.
  2. Ein über den Bestand des Haupt-Verwaltungsaktes hinausgehendes, besonderes Suspensivinteresse.
  3. Sie muss mündlich gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes bekannt geben, warum sie ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung hat.
  4. Dass die Fälle der §§ 80 II 1 Nr. 1-3, 80 II 2 VwGO nicht einschlägig sind.

Dozent des Vortrages Vorläufiger Rechtsschutz: Die Fälle des § 80 II S. 1 VwGO

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
1
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0
 
Vorläufiger Rechtsschutz § 80 VwGO
von suzan c. am 19. Februar 2014 für Vorläufiger Rechtsschutz: Die Fälle des § 80 II S. 1 VwGO

Es macht mir Spass mit Herrn Falla zu lernen. Danke!