Der Vortrag „Abgabenordnung Teil I“ von Dr. Thomas Eisgruber ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Abgabenordnung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
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... und VwGO z.B. Begriff des Verwaltungsakts; § 118 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des ...
... sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls ...
... bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet ...
... „(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich ...
... Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. § 93: Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer ...
... § 90: Mitwirkungspflichten der Beteiligten +Beweisvorsorgepflicht für ...
... von Urkunden § 98 Einnahme des Augenscheins § 99 Betreten von Grundstücken ...
... Beteiligten und anderer Personen AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHTE §§ 101 - 103 § 101: Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen (1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten ...
... der Beteiligten und anderer Personen AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSGESETZ§§ 101 - 103 Grenzen: § 101: Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen § 102: Auskunftsverweigerungsrecht zum ...
... § 102: Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse Nr. 1: Geistliche Nr. 2: Bundestagsabgeordnete Nr. 3: Verteidiger, Rechtsanwälte, Steuerberater, ...
... der Beteiligten § 93: Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSGESETZ §§ 101 - 103Grenzen: § ...
... Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind, 5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden. (5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. (6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der ...
... 2 geschützte Daten § 30 STEUERGEHEIMNIS Gegenstand: Abs. 2:a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen ...
... gleichgestellte Personen (Abs. 3) Amtsträger 1. Verhältnisse eines anderen 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis 3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten ...
... namentlich gegeben, wenn a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder c) die ...
... geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie 1.für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder b) der Entscheidung aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder 2.für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. § 31b: Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ...
... ermitteln, bleibt unberührt. (2) § 102 bleibt unberührt. Vermeidung von ...
... und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3 Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 90: Mitwirkungspflichten der Beteiligten (1) 1 Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ...
... Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. 2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für ...
... Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. § 41: Unwirksame Rechtsgeschäfte (1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, ...
... oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise Absatz 1: Tatbestand Satz 1: keine Steuerumgehung möglich ...
... Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen ...