Allgemeines Persönlichkeitsrecht von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 2. Materielle Rechtmäßigkeit
  • Grundrechtskollisionen
  • Der Lehbach-Fall
  • Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit?
  • Prüfung Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • Auflösung der Grundrechtskollision
  • Arbeitstechnik: These, Antithese und Synthese

Quiz zum Vortrag

  1. Das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Gesetze.
  2. Das Rückwirkungsverbot stammt aus dem Sozialstaatsprinzip.
  3. Rückwirkung ist ausnahmslos unzulässig.
  4. Rückwirkungsverbot bedeutet, dass Gesetze ihre Wirkung für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten nicht entfalten können.
  5. Das Rückwirkungsverbot stammt aus dem Rechtsstaatsprinzip.
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Wenn es mit der gesamten inneren Ordnung des Grundgesetzes in Einklang zu bringen ist
  3. Wenn es mit der Schranken-Systematik des Grundgesetzes in Übereinstimmung steht
  4. Wenn es sich als verhältnismäßig, d. h. als geeignet, erforderlich und angemessen erweist
  1. Art. 2 Abs. 1 GG
  2. Art. 9 Abs. 2 GG
  3. Art. 20 Abs. 3 GG
  4. Art. 18 GG
  5. Art. 21 Abs. 2 GG
  1. bestimmt, dass Gesetzestexte und Verwaltungsakte immer hinreichend klar formuliert sind.
  2. soll vor der Willkür des Staates schützen.
  3. ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.
  4. bestimmt konkrete Rechtsfolgen, die aus einem Verhalten hervorgehen.
  5. stammt aus dem Demokratieprinzip.
  1. Gesetzesvorbehalt
  2. Bestimmtheitsgrundsatz
  3. Zitiergebot
  4. Wesensgehaltsgarantie
  5. Verhältnismäßigkeitsprinzip
  1. Gewaltenteilung
  2. Verhältnismäßigkeit
  3. Garantie des gesetzlichen Richters
  4. Chancengleichheit
  5. Mehrheitsprinzip
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. Die Intimsphäre
  3. Die Privatsphäre
  4. Die Individualsphäre
  5. Die Sozialsphäre
  1. wird aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.
  2. ist ein umfassender Persönlichkeitsschutz hervorgehend aus der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit.
  3. ist in Art. 3 Abs. 3 GG geregelt.
  4. ist kein Grundrecht, da es nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt ist.
  5. dient ausschließlich dem Schutz der Intimsphäre.
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  3. Recht am eigenen Bild
  4. Recht am eigenen Wort
  5. Recht der persönlichen Ehre
  1. Es besitzt verfassungsimmanente Schranken.
  2. Es besitzt keine Schranken.
  3. Es besitzt keine Schranken-Schranken.
  4. Es wird druch die Grundrechte anderer eingeschränkt.
  5. Es wird durch die Strukturprinzipien mit Verfassungsrang eingeschränkt.
  1. Zitiergebot
  2. Bestimmtheitsgebot
  3. Wesensgehaltsgarantie
  4. Verhältnismäßigkeitsprinzip
  5. Alle genannten Schranken-Schranken sind zutreffend.
  1. Zwei Beteiligte berufen sich zu Recht auf ihnen jeweils zustehende grundrechtliche Freiheiten, die miteinander kollidieren.
  2. Zwei Beteiligte berufen sich zu Recht auf ihnen jeweils zustehende gesetzliche Freiheiten, die miteinander kollidieren.
  3. Zwei Beteiligte berufen sich auf jeweils unterschiedliche gesetzliche Freiheiten, die miteinander kollidieren.
  4. Zwei Beteiligte berufen sich zu Recht auf ihnen jeweils zustehende Ansprüche aus Gesetzen, die miteinander kollidieren.
  5. Ein Beteiligter beruft sich zu Recht auf ein Grundrecht, das mit einem anderen Gesetz kollidiert.
  1. Güterabwägung
  2. Untersuchung
  3. Erörterung
  4. Systematische Auslegung
  5. Topik
  1. Praktische Konkordanz
  2. Lex-specialis-Grundsatz
  3. Teleologische Reduktion
  4. Systematische Auslegung
  5. Keine der Antworten trifft zu.
  1. In der These wird die Rechtsposition aufgegriffen, die letztlich das Nachsehen hat.
  2. In der These wird die Rechtsposition aufgegriffen, die letztlich gewinnt.
  3. In der These werden beide Rechtspositionen miteinander verglichen und gegeneinander abgewogen.
  4. In der These wird die Lösung präsentiert.
  5. In der These wird geprüft, welche Rechtsposition letztlich gewinnt.

Dozent des Vortrages Allgemeines Persönlichkeitsrecht

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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