Die Begründetheit des Anfechtungswiderspruchs (§ 68 I i.V.m. § 113 I S. 1 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit des Anfechtungswiderspruchs (§ 68 I i.V.m. § 113 I S. 1 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Behördlicher Rechtsschutz“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Begründetheit des Anfechtungswiderspruchs
  • Rechtsverletzung durch die Rechtswidrigkeit des VA
  • Fallbeispiel: Stein um Stein

Quiz zum Vortrag

  1. Ein zulässiger Anfechtungswiderspruch ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  2. Ein zulässiger Anfechtungswiderspruch ist begründet, soweit bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  3. Ein zulässiger Anfechtungswiderspruch ist begründet, soweit der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten und abgelehnten Verwaltungsaktes hat.
  4. Ein zulässiger Anfechtungswiderspruch ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Widerspruchsführer wehrt.
  3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment der Erhebung des Widerspruchs.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren ist der Moment der Erledigung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Widerspruchsführer wehrt.
  1. Kommt die Ausgangsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, kann sie den Verwaltungsakt durch Erlass eines Abhilfebescheides aufheben, § 72 VwGO.
  2. Kommt die Ausgangsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, kann sie in das Rücknahmeverfahren wechseln und den Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG aufheben.
  3. Kommt die Ausgangsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, kann sie den Verwaltungsakt durch Erlass eines positives Widerspruchsbescheides aufheben, § 73 I Nr. 1 VwGO.
  4. Kommt die Ausgangsbehörde zu der Feststellung, dass der zulässige Widerspruch begründet ist, legt sie ihn der nächsthöheren Behörde vor, sog. Vorlageschreiben.
  1. § 68 VwGO
  2. § 40 VwVfG
  3. Art. 19 IV GG
  4. § 114 S. 1 VwGO

Dozent des Vortrages Die Begründetheit des Anfechtungswiderspruchs (§ 68 I i.V.m. § 113 I S. 1 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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