Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen insbs. Art. 20 GG von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen insbs. Art. 20 GG“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fall Beispiel § 19 Nr. 4b LMBG
  • Die Rechtsverordnung des Art. 80 I GG auf Bundesebene - Obersatz
  • I. Rechtmäßigkeit der EGL
  • 1. Formelle Rechtmäßigkeit der EGL
  • 2. Materielle Rechtmäßigkeit der EGL
  • II. Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung
  • 1. Formelle Rechtmäßigkeit der RVO
  • 2.Materielle Rechtmäßigkeit der RVO
  • Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen Art. 20 GG
  • Das Bundesstaatsprinzip
  • Zwei staatliche Ebenen (Bund und Länder)
  • Dritte staatliche Ebene?
  • Vollzug von Gesetzen durch Länder
  • Vollzug von Gesetzen durch den Bund
  • Problem: Kontrolle/Einwirkung

Quiz zum Vortrag

  1. Die Exekutive
  2. Die Legislative
  3. Die Judikative
  4. Die Monetative
  1. Die Ermächtigungsgrundlage muss sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein.
  2. Die Ermächtigungsgrundlage muss lediglich formell rechtmäßig sein.
  3. Die Ermächtigungsgrundlage muss lediglich materiell rechtmäßig sein.
  4. Die Ermächtigungsgrundlage muss weder formell noch materiell rechtmäßig sein.
  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren
  3. Form
  4. Verhältnismäßigkeit
  1. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit Grundrechten
  2. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit Strukturprinzipien der Verfassung
  3. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit einfachem Recht
  4. Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit Völkerrecht
  1. wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß mit allen anerkannten Mechanismen der Normauslegung ermittelbar sind.
  2. wenn und nur dann, aus dem Wortlaut Inhalt, Zweck und Ausmaß ermittelbar sind.
  3. nur dann, wenn aus dem Wortlaut oder der Systematik Inhalt, Zweck und Ausmaß ermittelbar sind.
  4. nur dann, wenn aus dem Wortlaut oder dem Telos Inhalt, Zweck und Ausmaß ermittelbar sind.
  5. nur dann, wenn aus dem Wortlaut oder durch historische Auslegung Inhalt, Zweck und Ausmaß ermittelbar sind.
  1. Ein formelles Gesetz ist Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.
  2. Ein formelles Gesetz ermächtigt zu einer Rechtsverordnung, die Rechtsverordnung ist Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.
  3. Ein formelles Gesetz verleiht die Satzungskompetenz, die Satzung ist Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.
  4. Eine Rechtsverordnung ist Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.
  1. Ob die Rechtsverordnung formell und materiell rechtmäßig ist
  2. Art. 80 GG
  3. Ob die Rechtsverordnung einen legitimen Zweck verfolgt und ob dieser Zweck dem hypothetischen Willen des Gesetzgebers entspricht
  1. benötigt immer eine Verordnungsermächtigung durch Parlamentsgesetz.
  2. wird von der Exekutive beschlossen.
  3. ist eine Gesetz im materiellen Sinne.
  4. ist ein Gesetz im formellen Sinne.
  5. kann nur auf kommunaler Ebene beschlossen werden.
  1. Art. 20 Abs. 3 GG
  2. Art. 20 Abs. 1 GG
  3. Art. 20 Abs. 4 GG
  4. Art. 33 Abs. 1 GG
  5. Art. 33 Abs. 3 GG
  1. Das Sozialstaatsprinzip
  2. Das Demokratieprinzip und das republikanische Prinzip
  3. Das Bundesstaatsprinzip
  4. Das Rechtsstaatsprinzip
  5. Das Umweltstaatsprinzip
  1. Bund
  2. Länder
  3. Kommunen
  4. EU
  1. Die Bundesgesetze und Landesgesetze werden grundsätzlich von den Ländern vollzogen, ausnahmsweise werden die Bundesgesetze vom Bund selbst vollzogen.
  2. Die Bundesgesetze und Landesgesetze werden grundsätzlich vom Bund vollzogen, ausnahmsweise werden die Landesgesetze von den Ländern selbst vollzogen.
  3. Die Bundesgesetze werden grundsätzlich vom Bund vollzogen und die Landesgesetze werden grundsätzlich von den Ländern vollzogen.
  4. Die Bundesgesetze werden grundsätzlich von den Ländern vollzogen und die Landesgesetze werden grundsätzlich vom Bund vollzogen.
  1. Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann er die staatsrechtliche Mängelrüge erheben, im Rahmen der Fachaufsicht hat er ein direktes Weisungsrecht.
  2. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat er ein direktes Weisungsrecht, im Rahmen der Fachaufsicht kann er die staatsrechtliche Mängelrüge erheben.
  3. Sowohl im Rahmen der Rechtsaufsicht als auch im Rahmen der Fachaufsicht kann er lediglich die staatsrechtliche Mängelrüge erheben.
  4. Sowohl im Rahmen der Rechtsaufsicht als auch im Rahmen der Fachaufsicht hat er ein direktes Weisungsrecht.
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. Achtung der Grundrechte
  3. Verhältnismäßigkeit
  4. Vorbehalt des Gesetzes
  5. Gewaltenteilung
  1. Art. 28 Abs. 2 GG
  2. Die kommunale Selbstverwaltung wird im GG nicht erwähnt, sondern lediglich in den jeweiligen Landesverfassungen.
  3. Art. 20 Abs. 3 GG
  4. Art. 24 Abs. 1 GG

Dozent des Vortrages Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen insbs. Art. 20 GG

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... kennzeichnen sie die Rechtsordnung insgesamt, womit die Gefahr einer Umkehrung des o.a. Grundsatzes und damit eine Einschränkung des föderativen Prinzips durch Ausweitung der Bundeszuständigkeiten bestünde. Die Begriffe sind deshalb in der Weise zu handhaben, dass Nr. 1 hinter den spezielleren Regelungen anderer Kompetenzen zurücktritt. Abgesehen davon ist der Regelungsschwerpunkt zu untersuchen. Nach diesen Überlegungen erscheint eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG fraglich. Die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse waren vor der Föderalismusreform thematisch in Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a.F. erfasst, was gegen eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG spricht. Nach derzeitigem Verfassungsstand kann der Bund sich nicht auf eine Gesetzgebungskompetenz berufen. Das Gesetzgebungsverfahren könnte, wie beabsichtigt, initiiert werden, sofern der SPD-Fraktion ein Initiativrecht i.S. von Art. 76 GG zusteht; dies würde am Scheitern einer Vorlage mangels Gesetzgebungskompetenz nichts ändern. In Betracht kommen könnte der Begriff "aus der Mitte des Bundestags", denn nach dieser Bestimmung soll eine Gesetzesvorlage auch aus den Reihen der Abgeordneten eingebracht werden können. Fraglich ist, in welcher Weise der ...

... umgekehrt darin auch nicht die Berechtigung enthalten, öffentlich-rechtlichen Vereinigungen A. Verwaltungskompetenzen Anmerkung: Die Klausur befasst sich hier mit der Organisationsstruktur der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verwaltung. Diese ist durch den föderalen Aufbau der Bundesrepublik ebenso gekennzeichnet wie die Frage des Erlasses von Gesetzen. Bund und Ländern sind deshalb jeweils getrennte Verwaltungsbereiche zugewiesen. Dabei sind Verwaltungskompetenzen des Bundes eher selten. Deshalb ist in Klausuren solcher Art sorgfältig zu prüfen, ob eine Kompetenz für den Bund tatsächlich besteht. Nach dem Bundesstaatsprinzip, d.h. Art. 20 Abs. 1, 30, 83 GG, sind die Länder prinzipiell Träger der Verwaltungskompetenzen, und eine Bundesverwaltung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Verwaltungskompetenzen können ebenfalls aufgrund geschriebener oder (höchst selten) ungeschriebener Zuweisungen in Betracht kommen. Anmerkung: Der Vollzug von Gesetzen durch den Bund ist vornehmlich in den Art. 86 und 87 GG geregelt. Hierbei fällt Art. 86 GG die Funktion zu, den Verwaltungstyp, d.h. das Wie, zu regeln. Es sind verschiedene Formen zu differenzieren, einmal die sog. bundeseigene Verwaltung, bei der der Bund selbst Träger des Behördenapparates ist (z.B. Ministerien), und daneben die sog. mittelbare Verwaltung des Bundes, bei der als Träger die durch den Bund gegründeten Körperschaften oder Anstalten fungieren. Art. 87 GG enthält Gegenstände der Bundesverwaltung und regelt insoweit das Ob; die Norm ist allerdings nicht abschließend, wenngleich die Hauptanwendungsfälle sich aus ihr ergeben. Es ist insoweit zu differenzieren zwischen obligatorischer ...

... die Missachtung, der ihr obliegenden Obhutspflicht das Land zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann (BVerfGE 81, 310). Von solchen äußersten Umständen kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Weisung kann daher dahinstehen. Weisungsklarheit: Die Weisung ist ihrer Funktion nach ein Instrument der Verwaltungssteuerung und muss deshalb inhaltlich klar und bestimmt sein. Die angewiesene Behörde muss erkennen können, dass eine Weisung erteilt wurde und worauf diese zielt. Die vorliegende Weisung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Weisungsklarheit. Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten: Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt Beschränkungen, die sich aus der, auch dem Bund obliegenden, Verpflichtung bundesfreundliches Verhalten zu üben, ergeben können. In dieser, sich aus dem föderativen Prinzip der Bundesrepublik Deutschland ergebenden Verpflichtung, kulminieren wechselseitige Rücksichtnahmeverpflichtungen, die im gesamtstaatlichen Interesse sowohl den Bund als auch die Länder verpflichten. Allein aus dem Umstand, dass der Bund einer Weisung erlässt, folgt jedoch noch keine Beeinträchtigung dieses Prinzips. Vielmehr macht der Bund durch die Inanspruchnahme seines Weisungsrechts nur von einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Einwirkungsrecht Gebrauch. Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann deshalb nur die äußeren Umstände und das gewählte Verfahren betreffen und auf diese Weise die Weisungsbefugnis begrenzen (BVerf- GE 81; 310, 337 f). Insbesondere ist es demnach grundsätzlich erforderlich, dass das Land vor Erlass der Weisung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Bund um eine ...