Der Vortrag „Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen insbs. Art. 20 GG“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wer erlässt Rechtsverordnungen?
Was setzt eine rechtmäßige Rechtsverordnung in Hinblick die ihr zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage voraus?
Was ist bei der formellen Rechtmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage zu prüfen?
Was ist bei der materiellen Rechtmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage zu prüfen?
Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung genügt den Strukturprinzipien der Verfassung, ...
Wann besteht eine Legitimationskette?
Was ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Rechtsverordnung zu prüfen, nachdem festgestellt wurde, dass die Ermächtigungsgrundlage formell und materiell rechtmäßig ist?
Eine Rechtsverordnung ...
An welcher Stelle im Grundgesetz ist das Rechtsstaatsprinzip verankert?
Welche Strukturprinzipien der Verfassung sind in Art. 20 GG normiert?
Von welchen Staatsebenen geht das Grundgesetz aus?
Wer vollzieht die Gesetze?
Welche Möglichkeiten hat der Bund, wenn die von ihm erlassenen Gesetze nicht nach seinen Vorstellungen durch die Länder vollzogen werden?
Welche grundlegenden Wesensmerkmale beinhaltet das Rechtsstaatsprinzip?
An welcher Stelle im Grundgesetz ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verankert?
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... kennzeichnen sie die Rechtsordnung insgesamt, womit die Gefahr einer Umkehrung des o.a. Grundsatzes und damit eine Einschränkung des föderativen Prinzips durch Ausweitung der Bundeszuständigkeiten bestünde. Die Begriffe sind deshalb in der Weise zu handhaben, dass Nr. 1 hinter den spezielleren Regelungen anderer Kompetenzen zurücktritt. Abgesehen davon ist der Regelungsschwerpunkt zu untersuchen. Nach diesen Überlegungen erscheint eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG fraglich. Die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse waren vor der Föderalismusreform thematisch in Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a.F. erfasst, was gegen eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG spricht. Nach derzeitigem Verfassungsstand kann der Bund sich nicht auf eine Gesetzgebungskompetenz berufen. Das Gesetzgebungsverfahren könnte, wie beabsichtigt, initiiert werden, sofern der SPD-Fraktion ein Initiativrecht i.S. von Art. 76 GG zusteht; dies würde am Scheitern einer Vorlage mangels Gesetzgebungskompetenz nichts ändern. In Betracht kommen könnte der Begriff "aus der Mitte des Bundestags", denn nach dieser Bestimmung soll eine Gesetzesvorlage auch aus den Reihen der Abgeordneten eingebracht werden können. Fraglich ist, in welcher Weise der ...
... umgekehrt darin auch nicht die Berechtigung enthalten, öffentlich-rechtlichen Vereinigungen A. Verwaltungskompetenzen Anmerkung: Die Klausur befasst sich hier mit der Organisationsstruktur der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verwaltung. Diese ist durch den föderalen Aufbau der Bundesrepublik ebenso gekennzeichnet wie die Frage des Erlasses von Gesetzen. Bund und Ländern sind deshalb jeweils getrennte Verwaltungsbereiche zugewiesen. Dabei sind Verwaltungskompetenzen des Bundes eher selten. Deshalb ist in Klausuren solcher Art sorgfältig zu prüfen, ob eine Kompetenz für den Bund tatsächlich besteht. Nach dem Bundesstaatsprinzip, d.h. Art. 20 Abs. 1, 30, 83 GG, sind die Länder prinzipiell Träger der Verwaltungskompetenzen, und eine Bundesverwaltung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Verwaltungskompetenzen können ebenfalls aufgrund geschriebener oder (höchst selten) ungeschriebener Zuweisungen in Betracht kommen. Anmerkung: Der Vollzug von Gesetzen durch den Bund ist vornehmlich in den Art. 86 und 87 GG geregelt. Hierbei fällt Art. 86 GG die Funktion zu, den Verwaltungstyp, d.h. das Wie, zu regeln. Es sind verschiedene Formen zu differenzieren, einmal die sog. bundeseigene Verwaltung, bei der der Bund selbst Träger des Behördenapparates ist (z.B. Ministerien), und daneben die sog. mittelbare Verwaltung des Bundes, bei der als Träger die durch den Bund gegründeten Körperschaften oder Anstalten fungieren. Art. 87 GG enthält Gegenstände der Bundesverwaltung und regelt insoweit das Ob; die Norm ist allerdings nicht abschließend, wenngleich die Hauptanwendungsfälle sich aus ihr ergeben. Es ist insoweit zu differenzieren zwischen obligatorischer ...
... die Missachtung, der ihr obliegenden Obhutspflicht das Land zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann (BVerfGE 81, 310). Von solchen äußersten Umständen kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Weisung kann daher dahinstehen. Weisungsklarheit: Die Weisung ist ihrer Funktion nach ein Instrument der Verwaltungssteuerung und muss deshalb inhaltlich klar und bestimmt sein. Die angewiesene Behörde muss erkennen können, dass eine Weisung erteilt wurde und worauf diese zielt. Die vorliegende Weisung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Weisungsklarheit. Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten: Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt Beschränkungen, die sich aus der, auch dem Bund obliegenden, Verpflichtung bundesfreundliches Verhalten zu üben, ergeben können. In dieser, sich aus dem föderativen Prinzip der Bundesrepublik Deutschland ergebenden Verpflichtung, kulminieren wechselseitige Rücksichtnahmeverpflichtungen, die im gesamtstaatlichen Interesse sowohl den Bund als auch die Länder verpflichten. Allein aus dem Umstand, dass der Bund einer Weisung erlässt, folgt jedoch noch keine Beeinträchtigung dieses Prinzips. Vielmehr macht der Bund durch die Inanspruchnahme seines Weisungsrechts nur von einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Einwirkungsrecht Gebrauch. Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann deshalb nur die äußeren Umstände und das gewählte Verfahren betreffen und auf diese Weise die Weisungsbefugnis begrenzen (BVerf- GE 81; 310, 337 f). Insbesondere ist es demnach grundsätzlich erforderlich, dass das Land vor Erlass der Weisung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Bund um eine ...