Das Bundesstaatsprinzip & Art. 3 GG von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Bundesstaatsprinzip & Art. 3 GG “ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Problem: Wann greift welche Rüge?
  • Vollzug von Gesetzen durch den Bund
  • 1. Bundesunmittelbare Verwaltung
  • 2. Bundesmittelbare Verwaltung
  • Das Bundesstaatsprinzip in der Klausur - Beispiele
  • Prüfung von Art. 12 GG
  • Prüfung von Art. 3 I GG

Quiz zum Vortrag

  1. Es muss sich um eine Bundesangelegenheit handeln.
  2. Das Grundgesetz muss entweder die Bundesauftragsverwaltung bestimmen oder zulassen.
  3. Soweit das Grundgesetz die Bundesauftragsverwaltung zulässt, muss sie auch einfach gesetzlich normiert sein.
  4. Soweit das Grundgesetz die Bundesauftragsverwaltung vorschreibt, darf diese nicht einfach gesetzlich ausgeschlossen sein.
  5. Es muss sich um eine Landesangelegenheit handeln.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Art. 87 c GG
  3. Art. 87 b Abs. 2 GG
  4. Art. 87 d Abs. 2 GG
  5. Art. 89 II 3 GG
  1. Joschka Fischer
  2. Hans-Christian Ströbele
  3. Otto Schily
  4. Horst Mahler
  1. Bund Länder Streit
  2. Organstreitverfahren
  3. Verfassungsbeschwerde
  4. Abstrakte Normenkontrolle
  1. Bei der bundesunmittelbaren Verwaltung ist der Bund selbst Verwaltungsträger, während bei den bundesmittelbaren Verwaltungen die Aufgaben von selbständigen Personen des öffentlichen Rechts erfüllt werden.
  2. Bei der bundesmittelbaren Verwaltung handelt es sich um Behörden mit eigenem Unterbau, während bei der bundesunmittelbaren Verwaltungen ein eigener Unterbau nicht vorliegt.
  3. Bei der bundesmittelbaren Verwaltung ist der Bund selbst Verwaltungsträger, während bei der bundesunmittelbaren Verwaltungen die Aufgaben von den Ländern erfüllt werden.
  1. Kraftfahrtbundesamt
  2. Luftfahrtbundesamt
  3. Bundesamt für statistisches Wesen
  4. Bundeskartellamt
  5. Bundesfinanzverwaltung
  1. Auswärtiger Dienst
  2. Bundesfinanzverwaltung
  3. Bundeswehrverwaltung
  4. Universitäten
  5. Der Landrat
  1. Körperschaften
  2. Anstalten
  3. Stifungen
  4. Aktiengesellschaften
  5. GmbHs
  1. weil oft nur mit dieser Unterscheidung, je nach Bundesland bzw. Klageart, der richtige Beklagte ermittelt werden kann.
  2. weil oft nur mit dieser Unterscheidung, je nach Bundesland bzw. Klageart, der richtige Kläger ermittelt werden kann.
  3. weil oft nur mit dieser Unterscheidung, je nach Bundesland bzw. Klageart, das zuständige Gericht ermittelt werden kann.
  4. weil oft nur mit dieser Unterscheidung, je nach Bundesland bzw. Klageart, die zuständige Kammer ermittelt werden kann.
  5. weil oft nur mit dieser Unterscheidung, je nach Bundesland bzw. Klageart, der richtige Beigeladene ermittelt werden kann.
  1. Die Zwangsmitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist eine Berufsausübungsregelung.
  2. Die Zwangsmitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist eine objektive Zulassungsbeschränkung.
  3. Die Zwangsmitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung.
  4. Die Zwangsmitgliedschaft in einem Versorgungswerk stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.
  1. Nein, weil Körperschaften des öffentlichen Rechtes nicht vom Schutzbereich erfasst sind
  2. Nein, weil es eine negative Koalitionsfreiheit nicht gibt
  3. Ja
  4. Nein, weil Art. 9 nur ein Deutschengrundrecht darstellt und im Versorgungswerk auch Nichtdeutsche Mitglied werden müssen
  1. Art. 33 GG
  2. Art. 3 Abs. 2 GG
  3. Art. 3 Abs. 1 GG
  4. Nirgendwo, da der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz immer spezieller ist
  1. Wesensgleiche Sachverhalte sind gleich zu behandeln, ungleiche Sachverhalte sind differenziert zu behandeln
  2. Der Staat muss sich bei Ungleichbehandlungen rechtfertigen
  3. Eine Diskriminierung von Personen darf nicht stattfinden
  4. Jeder Bürger hat gleichen Zugang zu den staatlichen Stellen
  1. Ob gleichartige Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden
  2. Ob ungleichartige Sachverhalte gleich behandelt werden
  3. Ob gleichartige Sachverhalte gleich behandelt werden
  4. Ob ungleichartige Sachverhalte ungleich behandelt werden
  1. Entweder nach dem Willkürverbot: ob ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht; oder nach der neuen Formel: ob eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, ohne dass sie Unterschiede solcher Art oder von solchem Gewicht aufweisen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen
  2. Entweder nach der neuen Formel: ob ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht; oder nach dem Willkürverbot: ob eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, ohne dass sie Unterschiede solcher Art oder von solchem Gewicht aufweisen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen
  3. Immer nach der neuen Formel: ob ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht
  4. Immer nach dem Willkürverbot: ob eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, ohne dass sie Unterschiede solcher Art oder von solchem Gewicht aufweisen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen
  1. Im Rahmen der Leistungsverwaltung
  2. Bei komplexen Sachverhalten
  3. Bei sachverhaltsbezogenen Ungleichbehandlungen
  4. Bei der Verletzung von Freiheitsrechten
  5. Bei der Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen
  1. Um eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung
  2. Um eine Prüfung sui generis
  3. Um eine Tatbestandsprüfung
  4. Um eine Plausibilitätsprüfung
  5. Um eine Prognoseentscheidung
  1. , wenn ein Gericht den Europäischen Gerichtshof anruft, weil es Zweifel hat, ob entscheidungserhebliche Normen mit europäischem Recht zu vereinbaren sind.
  2. im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle.
  3. wenn ein Gericht das Bundesverfassungsgericht anruft, weil es Zweifel hat, ob entscheidungserhebliche Normen mit der Verfassung zu vereinbaren sind.
  4. für einen Freispruch im Strafrecht, wenn Zweifel bestehen, ob der Angeklagte Täter oder Teilnehmer einer Straftat war.

Dozent des Vortrages Das Bundesstaatsprinzip & Art. 3 GG

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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