Auslegung letztwilliger Verfügungen von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Auslegung letztwilliger Verfügungen“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenfassung 1,2 und 3.(bis c)
  • Auslegung letztwilliger Verfügungen
  • Erbeinsetzung und Vermächtnis
  • Auflage § 1940
  • Teilungsanordnung
  • Vorausvermächtnis
  • Berliner Testament

Quiz zum Vortrag

  1. Die erläuternde Auslegung.
  2. Die ergänzende Auslegung.
  3. Die erbrechtliche Auslegungshilfen.
  4. Die berichtigende Auslegung.
  1. Bei der Erbeinsetzung handelt es sich um die Zuwendung von Vermögen insgesamt oder in Bruchteilen, nicht um die Zuwendung von einzelnen Vermögenspositionen.
  2. Bei der Erbeinsetzung handelt es sich um die Zuwendung von Vermögen insgesamt, nicht um die Zuwendung von einzelnen Vermögenspositionen.
  3. Bei der Erbeinsetzung handelt es sich um die Zuwendung einzelner Gegenstände, nicht um die Zuwendung von Vermögen insgesamt oder in Bruchteilen.
  4. Bei der Erbeinsetzung handelt es sich um die Zuwendung einzelner Vermögenspositionen mit schuldrechtlichem Erfüllungsanspruch, nicht um die Zuwendung von Vermögen insgesamt oder in Bruchteilen.
  1. Bei dem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung von einzelnen Vermögenspositionen mit einem Forderungsrecht des Bedachten, nicht um die Belastung von Erben oder Vermächtnisnehmern.
  2. Bei dem Vermächtnis handelt es sich um die Belastung von Erben oder Vermächtnisnehmern, nicht um die Zuwendung von einzelnen Vermögenspositionen.
  3. Anders als bei der Auflage handelt es sich bei dem Vermächtnis um die Belastung der Erben oder Vermächtnisnehmer, ohne Erfüllungsanspruch des Begünstigten.
  4. Bei dem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung des Vermögens insgesamt oder in Bruchteilen.
  1. Bei der Teilungsanordnung gibt es keinen Begünstigungswillen, bei dem Vorausvermächtnis schon.
  2. Bei dem Vorausvermächtnis gibt es keinen Begünstigungswillen, bei der Teilungsanordnung schon.
  3. Bei dem Vorausvermächtnis bleibt die Höhe der Erbteile und der Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass unberührt.
  4. Bei der Teilungsanordnung erfolgt die Begünstigung eines Erben gegenüber dessen Miterben.
  1. Bei der Vor- und Nacherbschaft erhält der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, bei dem Berliner Testament werden die Abkömmlinge der Eheleute enterbt.
  2. Bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich um eine sog. Voll- und Schlusserbschaft.
  3. Die Vor- und Nacherbschaft ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.
  4. Bei der Vor- und Nacherbschaft soll nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ein Dritter Erbe des Gesamtnachlasses sein.
  1. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  2. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser verstorben ist.
  3. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Familiengerichts, in dessen Bezirk im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Erben ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  4. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Erben ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  1. Eine durch die Erfüllung der Auflage bedingte Erbeinsetzung.
  2. Ein durch die Erfüllung der Auflage bedingtes Vermächtnis.
  3. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.
  4. Die Anordnung einer Voll- und Schlusserbschaft.

Dozent des Vortrages Auslegung letztwilliger Verfügungen

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Erläuternde Auslegung: Der vorhandene Erblasserwille ist unklar oder widersprüchlich. 2. Ergänzende Auslegung: Der Erblasserwille weist Lücken auf (z. B.: DDR-Flüchtlingsfälle). 3. Erbrechtliche Auslegungsregeln: ...

... 1. Erbeinsetzung / Vermächtnis / Auflage. 2. Teilungsanordnung / ...

... BGB): Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils des Vermögens, nicht Zuwendung einzelner Gegenstände. Beispiel: Meine Frau soll 10/16, meine beiden ...

... des Begünstigten. Beispiel: Meine Frau soll meinem Enkel den Kombi geben. Achtung: Sicherstellung der Erfüllung ...

... 2048 BGB): Testamentarische Anordnung, wie die Auseinandersetzung zwischen den Erben stattfinden soll, wobei die Höhe der Erbteile und der ...

... Erben gegenüber dessen Miterben. Beispiel: Meine Frau soll 10/16, meine beiden Kinder je ...

... BGB): Zeitlich aufeinander folgende Erbeinsetzung, bei der der Nacherbe zunächst nur ein Anwartschaftsrecht erhält und das Verfügungsrecht des Vorerben bzgl. des Nachlasses beschränkt ...

... Verfügungsrecht des überlebenden Ehegatten bzgl. des Nachlasses ist nicht beschränkt. Der Dritte ist enterbt und hat gegebenenfalls einen Pflichtteilsanspruch. Beispiel: Wer zuletzt von uns stirbt soll ...