Beamtenrecht von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beamtenrecht“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 18.2 Besonderheiten des Beamtenrechts
  • 18.2.1 Klagen gegenüber einem Mitbewerber
  • 18.2.2 Verwaltungsakte im Beamtenrecht

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, in § 126 BBeamtG und § 54 BeamtStG
  2. Nein
  3. Nein, nur bei Landesbeamten
  4. Nein, nur bei Bundesbeamten
  1. Grundsatz der Ämterstabilität
  2. Sperrprinzip
  3. Nichtigkeitsprinzip
  4. Bestandswirkung
  5. Schutzgrundsatz
  1. Aus Art. 33 II GG.
  2. Aus Art. 19 VI GG.
  3. Aus § 12 BeamtStG.
  4. Aus Art. 126 BRRG.
  1. Grundsätzlich nicht, es sei denn der Bewerbungsverfahrensanspruch wurde nicht gewährleistet.
  2. Nein, aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität wird diese Klage mit der Ernennung unzulässig.
  3. Ja, allerdings muss mit der Ernennung die Anfechtungsklage auf eine FFK umgestellt werden.
  4. Ja eine solche Klage ist grundsätzlich immer zulässig.
  1. Der übergangene Bewerber muss die Möglichkeit haben vor Ernennung des Mitbewerbers einen Antrag nach § 123 I VwGO, ggf. eine Beschwerde und ggf eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen, um eine Ernennung verhindert.
  2. Der übergangene Bewerber muss die Möglichkeit haben vor Ernennung des Mitbewerbers einen Antrag nach § 80 V zu stellen, der eine Ernennung verhindert.
  3. Der übergangene Bewerber muss die Möglichkeit haben vor Ernennung des Mitbewerbers Widerspruch einlegen zu können
  4. Der übergangene Bewerber muss die Möglichkeit haben vor Ernennung des Mitbewerbers eine Anfechtungsklage zu erheben.
  1. Immer dann, wenn eine statusrelevante Maßnahme vorliegt.
  2. Immer dann, wenn eine organisatorische Maßnahme vorliegt.
  3. Immer dann, wenn eine innerbetriebliche Maßnahme vorliegt.
  4. Nie, weil ein Beamtenverhältnis ein besonderes Gewaltverhältnis ist, bei dem die Außenwirkung einer Maßnahme ausgeschlossen ist.
  1. Die Eignung, Befähigung und Leistung, des Bewerbers, auf die es ankommt, sind als unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum begrenzt justiziabel.
  2. Die Eignung, Befähigung und Leistung, des Bewerbers, auf die es ankommt, sind auf der Tatbestandsseite zu prüfen.
  3. Der Dienstherr hat einen Ermessensspielraum.
  4. Die Eignung, Befähigung und Leistung, des Bewerbers, auf die es ankommt, sind auf der Rechtsfolgenseite zu prüfen.
  1. Falsche Tatsachengrundlage
  2. Willkür
  3. Verfahrensfehler
  4. Verkennung allgemein anerkannter Beurteilungsgrundsätze
  5. Ermessensfehler

Dozent des Vortrages Beamtenrecht

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... BeamtStG II. Klageart Anfechtungsklage ggü. Mitbewerber - bisherige Rechtslage: Nach Ernennung/Beförderung sind die VA, außer in Ausnahmefällen, nicht mehr rückgängig zu machen (“Grundsatz der Ämterstabilität”)  ...