Der Vortrag „Die Begründetheit des Antrags nach § 80 V VwGO“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Vorläufiger Rechtsschutz bei Gericht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Woraus ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Behörde intendiertes Ermessen hat?
Was ist das entscheidungserhebliche Kriterium des Gerichts bei der konkreten Interessenabwägung im Rahmen der materiellen Interessenabwägung der Begründetheitsprüfung, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach der summarischen Prüfung unklar sind? (Antrag nach § 80 V S. 1 Var. 1 VwGO)
In welchen zwei Schritten wird die Begründetheit des Antrags nach § 80 V S. 1 Var. 1 VwGO geprüft?
Wie werden die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft? (Antrag nach § 80 V S. 1 Var. 1 VwGO)
In welchen Schritten wird die Begründetheit des Antrags nach § 80 V S. 1 Var. 2 VwGO geprüft?
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