Der Vortrag „Begründetheit des Antrags“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was prüft man in der Begründetheit eines Verfahrens nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO?
Muss vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung angehört werden? Welche Meinung sollte dazu im 2. Staatsexamen vertreten werden?
Was verlangt das Begründungserfordernis der Anordnung der sofortigen Vollziehung?
Was sollte bei einer Entscheidung nach § 80 V VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden, wenn über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch keine Gewissheit besteht?
Wann wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestandskräftig?
In welchem Zeitpunkt muss spätestens ein Widerspruch vorliegen, wenn durch Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden soll?
Wie ist zu tenorieren, wenn im Rahmen eines Antrages nach § 80 V 1 Alt.2 VwGO das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Anordnung der Vollziehung durch die Behörde nicht ordnungsgemäß begründet wurde (§ 80 III VwGO)?
Welche Kosten werden für gewöhnlich dem Antragsteller aufgebürdet, wenn auf seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lediglich die sofortige Vollziehung aufgehoben wird und der Antrag im Übrigen abgelehnt wird?
Wann hat ein Antrag nach §§ 80 a III, 80 V VwGO eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung des Bauherren nur Aussicht auf Erfolg?
Ist ein Antrag nach §§ 80 a III, 80 V VwGO eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung an eine Frist gebunden?
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