Planfeststellungsverfahren (Begründetheit), Nebenbestimmungen, Konkurrentenklagen, Stufenklagen von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Planfeststellungsverfahren (Begründetheit), Nebenbestimmungen, Konkurrentenklagen, Stufenklagen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 16.6 Begründetheitsprüfung
  • 17.0 Exkurs: Auflagen und Nebenbestimmungen
  • 18.0 Exkurs: Konkurrentenklagen
  • 18.1 Exkurs: Stufenklage

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, jedenfalls soweit als die der Bedarfsprognose zugrunde liegende Faktoren einer gerichtlichen Prüfung zugänglich sind.
  2. Nein, nie.
  3. Ja, uneingeschränkt.
  4. Ja, bei komplizierten Vorhaben.
  5. Ja, bei einfach gelagerten Vorhaben.
  1. Die Mängel müssen offensichtlich sein, d.h. sie müssen sich regelrecht aus der Planungsakte ergeben.
  2. Die Mängel müssen auf das Ergebnis von Einfluss sein, d.h. es muss eine greifbare konkrete Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass die Berücksichtigung des Mangels zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
  3. Die Mängel dürfen nicht durch eine Planergänzung behoben werden können.
  4. Die Mängel dürfen nicht durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
  5. Die Mängel dürfen sich nicht lediglich gegenüber einer Person auswirken, d.h. betroffen muss immer eine Personengruppe von mindestens 5 Personen sein.
  1. § 41 BImSchG
  2. Art. 14 GG
  3. § 17e VI FStrG
  4. Art. 2 II GG
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Abwägungsausfall
  3. Abwägungsdefizit
  4. Abwägungsfehleinschätzung
  5. Abwägungsdisproportionalität
  1. Wenn die Nebenbestimmung vom Verwaltungsakt isoliert abtrennbar ist.
  2. Gar nicht, es muss Verpflichtungsklage erhoben werden auf einen Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung.
  3. Nur bei Bedingungen.
  4. Nur bei Widerrufsvorbehalten.
  5. Nur bei Befristungen.
  1. Ein eigenständiger Verwaltungsakt, der mit der Auflage i.S.d. § 36 VwVfG nichts zu tun hat
  2. Eine Auflage i.S.d. § 36 VwVfG
  3. Eine Bedingung .S.d. § 36 VwVfG
  4. Ein Auflagenvorbehalt i.S.d. § 36 VwVfG
  5. Ein Widerrufsvorbehalt i.S.d. § 36 VwVfG
  1. Mit der Anfechtungsklage.
  2. Mit der isolierten Anfechtungsklage.
  3. Mit einer Teilanfechtungsklage.
  4. Mit einer Klage sui generis.
  1. Eine selbständige, zusätzliche, neben die Verfügung tretende Leistungsverpflichtung, die die Verwaltungsbehörde auch mit Mittel des Verwaltungszwanges durchsetzen kann.
  2. Eine spezielle Bedingung.
  3. Eine unselbständige, zusätzliche, neben die Verfügung tretende Leistungsverpflichtung, die die Verwaltungsbehörde auch mit Mittel des Verwaltungszwanges durchsetzen kann.
  4. Eine selbständige, neben die Verfügung tretende Bedingung, die die Verwaltungsbehörde auch mit Mittel des Verwaltungszwanges durchsetzen kann.
  1. Ja, ausnahmsweise, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist eine isolierte Anfechtungsklage möglich.
  2. Nein, dafür fehlt immer das Rechtsschutzbedürfnis.
  3. Ja immer, es liegt im Ermessen des Klägers, was er begehrt.
  4. Das liegt im Ermessen des Gerichtes.
  1. Das ist der Fall einer Stufenklage.
  2. Das ist ein Fall kumulativen Klagehäufung.
  3. Das ist der Fall einer alternativen Klagehäufung.
  4. Das ist der Fall einer Eventualklagehäufung.
  1. Selbes Gericht ist zuständig
  2. Selber Kläger
  3. Selber Beklagter
  4. Klagebegehren stehen im Zusammenhang
  5. Klagebegehren sind am selben Tag bei Gericht eingegangen.
  1. § 113 I S.2 VwGO
  2. § 113 IV VwGO
  3. 44 VwGO
  4. § 173 VwGO i.V.m. 254 ZPO
  1. Bei einer Stufenklage nach § 113 I S.2 VwGO kann der Annexantrag zu jeder Zeit gestellt werden, ohne dass eigene Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen.
  2. Bei einer Stufenklage nach § 113 IV VwGO müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Vorverfahrens - selbständig geprüft werden.
  3. Bei einer Stufenklage nach § 113 I S.2 VwGO müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Vorverfahrens - selbständig geprüft werden.
  4. Bei einer Stufenklage nach § 113 IV VwGO kann der Annexantrag zu jeder Zeit gestellt werden. ohne dass eigene Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen.

Dozent des Vortrages Planfeststellungsverfahren (Begründetheit), Nebenbestimmungen, Konkurrentenklagen, Stufenklagen

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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