Begünstigung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Begünstigung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Details Vortat
  • Details Tathandlung
  • Details Subjektiver Tatbestand
  • Tätige Reue
  • Beteiligung

Quiz zum Vortrag

  1. In § 257 StGB ist die sachliche, in § 258 StGB ist die persönliche Begünstigung geregelt.
  2. In § 257 StGB ist die persönliche, in § 258 StGB ist die sachliche Begünstigung geregelt.
  3. Es gibt nur die sachliche Begünstigung, welche ist in § 257 StGB geregelt ist.
  4. Es gibt nur eine persönliche Begünstigung, welche in § 258 StGB geregelt ist.
  1. § 257 StGB ist die Vortat zu § 258 StGB.
  2. § 257 StGB ist ein Qualifikationstatbestand zu den Diebstahldelikten (§§ 242 ff StGB).
  3. § 257 ist eine Erfolgsqualifikation zu § 258 StGB.
  4. § 257 StGB ist ein Anschlussdelikt.
  1. Dolus Directus 1. Grades
  2. Dolus Directus 2. Grades
  3. Zumindest Dolus Eventualis
  4. Fahrlässigkeit (§ 11 II StGB)
  1. Sie muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein.
  2. Sie muss dem Vortäter Vorteile geschafft haben.
  3. In Betracht kommen sowohl Vorsatz- als auch Fahrlässigkeitsdelikte.
  4. Sie muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft sein.
  5. Sie muss verfolgbar sein.
  1. Gar nicht, da es sich um einen untauglichen Versuch des § 257 I StGB handelt, welcher nicht strafbar ist
  2. Gem. §§ 257 I, 22, 23 I StGB
  3. Gem. § 257 I StGB
  4. Gem. § 257 I, 22, 23 I; 258 I Alt. 1, 22, 23 I; 52 I StGB
  1. Wenn es sich um eine Sache handelt, die schnell wieder zu Geld gemacht werden kann (bspw. Aktien)
  2. Wenn es sich um Geld handelt
  3. Wenn es sich um einen Sachgegenstand handelt (bspw. einen Fernseher)
  4. Wenn es sich um eine Sache von besonderen Wert iSd § 315 b StGB handelt
  1. die durch die Vortat erlangten Vorteile zum Nachteil des Verletzten zu sichern.
  2. die Vortat zu Beendigung zu bringen.
  3. die Vortat zur Vollendung zu bringen.
  4. die Vortat vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen.
  5. dem Vortäter einen Vorteil aus der Vortat zu verschaffen.
  1. Sobald der Täter zu der Unterstützungshandlung unmittelbar angesetzt, hat, wobei diese jedoch objektiv dazu geeignet sein muss, dem Vortäter die Vorteile aus der Vortat zu sichern
  2. Sobald der Täter die Unterstützungshandlung ausgeführt hat (bspw. Verstecken der Beute), wobei diese jedoch objektiv dazu geeignet sein muss, dem Vortäter die Vorteile aus der Vortat zu sichern
  3. Sobald sich der Vortäter des Verbleibs der Vorteile der Vortat in seinem Machtbereich aus objektiver Betrachtungsweise sicher sein kann
  4. Sobald der Täter dem Vortäter die Vorteile aus der Vortat durch seine Unterstützungshandlung langfristig (länge als 10 Tage) gesichert hat
  1. Sowohl gem. § 257 StGB als auch gem. § 259 StGB – die Delikte stehen dann in Tateinheit zueinander
  2. Gem. § 259 StGB, da die Strafbarkeit nach § 257 StGB gem. § 257 III S. 1 StGB hinter der Hehlerei zurücktritt
  3. Gem. § 257 StGB – die Strafbarkeit nach § 259 StGB wird von jener nach § 257 StGB im Wege der Konsumtion verdrängt
  4. Gem. § 259 StGB – die Strafbarkeit nach § 257 StGB wird von der Strafbarkeit nach § 259 StGB im Wege der Spezialität verdrängt
  1. Nach der Vollendung der Tat kommt eine Beihilfe nicht mehr in Betracht, da eine Förderung des Taterfolgs oder auch eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung nicht mehr möglich sind.
  2. Eine Teilnahme kommt auch nach Vollendung in Betracht, da durch die Akzessorietät der Teilnahme bereits geleistete Tatbeiträge zugerechnet werden können.
  3. Eine Beihilfe kommt auch nach der Vollendung in Betracht, sofern sich der Vorsatz des Teilnehmers auf das konkrete Hilfeleisten zur Begehung der Vortat richtet.
  4. Eine Beihilfe nach der Vollendung kommt nicht in Betracht, da nach h.M. der Vorsatz des Teilnehmers zur Förderung der Haupttat bereits bei Eintritt der Haupttat in das Versuchsstadium vorliegen muss.
  1. Gem. §§ 242 I, 27; 257I, 26 StGB
  2. Gem. §§ 242 I, 27 StGB
  3. Gem. §§ 242 I, 27; 257 I StGB
  4. Gem. §§ 257 I, 26 StGB
  1. Gem. § 257 I StGB
  2. Gar nicht, da es sich um einen untauglichen Versuch handelt, welcher nicht strafbar ist
  3. Gar nicht, da sich sein Vorsatz nicht auf die konkrete Vortat bezogen hat und der Vorsatz deshalb gem. § 16 I StGB entfällt
  4. Gem. §§ 257 I, 22, 23 I StGB
  1. Nein, da der Gesetzgeber jeweils deliktsspezifisch entschieden hat, ob er eine Regelung zur tätigen Reue aufnehmen will, was er für den § 257 StGB jedoch nicht getan hat
  2. Ja, da es sonst zu einer unsachgemäßen Diskrepanz zwischen der persönlichen Begünstigung (§ 258 StGB) – welche eine Regelung zur tätigen Reue in § 258 V StGB enthält – und der sachlichen Begünstigung kommen würde
  3. Ja, da sich aus der Gesetzessystematik entnehmen lässt, dass es sich hier um eine planwidrige Regelungslücke handelt, welche mittels einer Analogie zu § 258 V StGB geschlossen werden kann
  4. Nein, da eine analoge Anwendung gegen das Analogieverbot aus Art. 103 II GG verstoßen würde

Dozent des Vortrages Begünstigung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Schutzrichtung des § 257 bezieht sich auf Individual- und Allgemeininteressen (Angriff auf die Rechtspflege, ...

... Tatbestand a.Vortat i.S.v. § 11 I Nr. 5. Problem: Welche Vortaten. Problem: Irrtum ...

... VT muss nicht verfolgbar sein, VT muss dem Vortäter Vorteile verschafft haben. Problem: Welche VT kommt in Betracht? Vgl. Formulierung in § 257 ...

... T übergibt seinem Nachbarn eine Schatulle mit Schmuck und bittet ihn, diese aufzubewahren. N glaubt, es handele sich um Diebesgut. ...

... Zusammenhang zwischen dem Vorteil, um dessen Sicherung es dem Begünstigungstäter geht, und der rechtswidrigen Vortat. ...

... Bei § 259 geht der Gesetzeswortlaut von einer erlangten Sache als Hehlereiobjekt aus (Sachidentität). ...

... Ist eine Begünstigungshandlung in Bezug auf diese Wertpapiere möglich? Für § 259 wären die Wertpapiere kein taugliches Objekt, ...

... Maßgeblich ist nur, dass der erlangte geldwerte Vorteil wirtschaftlich noch im Vermögen des Vortäters vorhanden ist und einem Zugriff zu Gunsten des Geschädigten offen steht ...

... T hat ein TV-Gerät gestohlen, welches er bei einem Fernsehhändler gegen ein Videogerät eintauscht. Kann das Videogerät Objekt der Begünstigung sein? ...

... Für den Eintritt der Vollendung ist bereits das unmittelbare Ansetzen zu einer Unterstützungshandlung ausreichend, ...

... § 257 (+) Tathandlung objektiv geeignet, T Vorteile zu sichern ...

... Unproblematisch wird die Begünstigung erkannt, soweit der Begünstigungstäter die gestohlene Sache für den Vortäter versteckt, ...

... er also nicht bezweckt, sich oder einen anderen mittels der Tat zu bereichern, z.B. Verstecken der Beute. (2) Ausschließlich Hehlerei ist gegeben, wenn der Täter in Bereicherungsabsicht handelt, ...

... liegt somit in der Zeitphase zwischen Voll- und Beendigung immer nur eine Beihilfe ...

... die Art der VT ist nicht erforderlich. So spielt es keine Rolle, ob T glaubt, es handele sich um eine Unterschlagung, einen Diebstahl, Raub, Betrug ...

... Würde man bei § 257 der sachlichen Begünstigung die analoge Anwendung der Rücktrittsregelungen nicht zulassen, ...

... Gesetzgeber habe jeweils deliktsspezifisch entschieden, ob er tätige Reue für die entsprechende Vorschrift zulasse. ...

... Nach der Tat versteckt B für T die Beute. B ist Gehilfe zu §§ 242, 243. Das Verstecken der Beute erfüllt ...

... einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. B und Gehilfe G haben einen Diebstahl begangen und die Beute in der Nähe des Tatortes versteckt. Später bittet G den an der Vortat unbeteiligten C, die Beute dem B zu bringen. C tut das. ...

... gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat" zeigt, dass nur die Hehlerei, nicht aber die Begünstigung als Vortat ein gegen fremdes Vermögen gerichtetes Delikt voraussetzt. Die Schutzrichtung des § 257 bezieht sich auf Individual- und Allgemeininteressen (Angriff auf die Rechtspflege, deren Aufgabe es ist, die Wirkungen der Vortat zu beseitigen, sog. Restitutionsvereitelung). Aus diesem Grund ist die Begünstigung auch kein Vermögensdelikt. Allerdings stellen die Vermögensdelikte als Vortat den Hauptanwendungsbereich des § 257 dar. §§ 257, 258, 258 a, 259 setzen, wie auch die Teilnahme eine andere Vortat voraus. Selbstbegünstigung ist daher nicht strafbar. Zwischen Begünstigung und Hehlerei kann es zu Überschneidungen kommen. Bei der Begünstigung erstrebt der Täter die Sicherung der aus der Vortat erlangten Vorteile gegen Entziehung. Bei der Hehlerei ist Ziel die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage durch Verschiebung der aus der Vortat erlangten Beute in die Hand des Hehlers. Nur eine Begünstigung liegt vor, wenn es dem Täter lediglich auf die Vorteilssicherung ankommt, er also nicht bezweckt, sich oder einen ...

... Eintritt der Vollendung. T hat diverse Sachen gestohlen und in seinem Keller versteckt. Bei einer polizeilichen Durchsuchung gibt Nachbar N auf Befragen wahrheitswidrig an, dass dies sein Keller sei und der des T nebenan liege. Der Polizist durchschaut die Täuschung und findet das gestohlene Diebesgut. Nach h. M. ist § 257 ein unechtes Unternehmensdelikt. Das Hilfeleisten muss somit nicht erfolgreich sein. Für den Eintritt der Vollendung ist bereits das unmittelbare Ansetzen zu einer Unterstützungshandlung ausreichend, soweit die Handlung objektiv geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern. Da die Täuschungshandlung des Nachbarn objektiv geeignet ist, dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, liegt in eine vollendete Begünstigung vor. Variante: Ohne Kenntnis des N hat T die Beute schon längst aus seinem Keller geschafft. In der Variante ist die Tathandlung des Nachbarn objektiv nicht geeignet, dem Vortäter die Vorteile zu sichern. Es liegt ein untauglicher Versuch vor. Da § 257 keine ...

... Vollendung und Beendigung eine sukzessive Beihilfe ablehnt, ist nur eine Begünstigung möglich. Nach Rspr. (Fischer, § 27 Rn. 4; BGHSt 6, 251; 30, 30) und h. L. ist eine sukzessive Beihilfe in der Zeitphase zwischen Voll- und Beendigung möglich, allerdings besteht keine Einigkeit, wie die Abgrenzung zur Begünstigung vorzunehmen ist. Nach h. M. ist für die Abgrenzung die Vorstellung und Willensrichtung der Beteiligten maßgeblich. Wolle der Täter helfen, die Vortat zu beenden, liege sukzessive Beihilfe vor. Ist gleichzeitig auch § 257 I verwirklicht, so tritt dieser wegen § 257 III zurück. Wolle der Täter lediglich dem Vortäter die bereits erlangten Vorteile sichern, so liege nur Begünstigung vor. Nach a. A. ist die Abgrenzung der h. M. nicht überzeugend, da sie zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führe. Die Beihilfe könne unter Umständen zu schwereren Strafen führen als die Begünstigung. Wirke sich die Unterstützung bis zur Tatbeendigung aus, könne der Hilfeleistende, der sich dieser Auswirkung bewusst sei oder sie in Kauf nehme, nicht alleine deswegen von einer unter Umständen strengeren Haftung der Beihilfe verschont bleiben, weil er eine Vortatsicherung anstrebe. Ob nun die Unterstützungshandlung zwischen Voll- und Beendigung oder nach Beendigung stattfinde, dürfe in ...

... den Täter einen geldwerten Vorteil, woran sich durch den Umtausch in Wertpapiere nichts ändert. Maßgeblich ist nur, dass der erlangte geldwerte Vorteil wirtschaftlich noch im Vermögen des Vortäters vorhanden ist und einem Zugriff zugunsten des Geschädigten offensteht und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Hilfeleistung zur Sicherung dieses Vorteils einsetzt. Der BGH hat in diesem Fall darauf abgestellt, dass die Wertpapiere durch den Vortäter schnell wieder zu Geld gemacht werden konnten und somit unmittelbar durch die Vortat erlangt wurden. Unmittelbar i. S. d. § 257 sind auch die Banknoten, die der Vortäter einwechselt oder von seinem Konto abhebt, auf dass er den Erlös der Vortat einbezahlt hat (BGHSt 36, 277, 282; BGH NStZ 87, 22; so auch Wessels/Hillenkamp BT/2 Rn 813). Für die Frage der Unmittelbarkeit der Vorteile stellt die Rspr. nicht auf die bloße Sachidentität ab, sondern der Vorteil ist immer von der Eigenart der Vortat abhängig. Für den Betrug als Vortat bedeutet dieses, dass die dort maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise auch für § 257 bedeutsam ist. Keine Unmittelbarkeit liegt vor, wenn der Vortäter Geld stiehlt und davon einen Gegenstand (bspw. einen Pkw) erwirbt. Dieser ...

... Sache gesehen werden, soweit der Begünstigungstäter beabsichtigt, den Vortäter vor dem Eingreifen des Eigentümers oder der Polizei zu schützen. Bei solchen Sicherungshandlungen gibt es Überschneidungen zu den Tathandlungen der Hehlerei (Absatzes bzw. Absatzhilfe). Begünstigung und Hehlerei können in Tateinheit stehen. Nach Rspr. (Fischer, § 27 Rn. 4; BGHSt 6, 251; 30, 30) soll eine Begünstigung auch im Fall eines Rückverkaufs der gestohlenen Sache an den Eigentümer möglich sein. Abb. 8.2: Aufbauvorschlag, § 257 8.3 Rücktritt, analoge Anwendung der tätigen Reue. Bereits mit der Hilfeleistung ist § 257 vollendet, sodass eine weit vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit gegeben ist. § 257 stellt daher ein unechtes Unternehmensdelikt dar. Wie bei den echten (§ 11 I Nr. 6) ist auch bei den unechten Unternehmensdelikten der Versuch der Vollendung gleichgesetzt, sodass ein Rücktritt nach § 24 nicht möglich ist. Aufgrund dieser weit vorgelagerten Vollendungsstrafbarkeit hat der Gesetzgeber bei einigen echten Unternehmensdelikten eine eigenständige Rücktrittsregelung in Form der tätigen Reue geschaffen. Eine solche ...

... hat sich nach § 257 strafbar gemacht. T ist nicht nur Täter der §§ 242, 243, sondern gleichzeitig auch Anstifter zu § 257. Eine Straffreiheit für T nach § 257 III 1 ist wegen § 257 III 2 nicht gegeben. Die Anstiftung zur Begünstigung und der vorangehende Einbruchsdiebstahl stehen in Realkonkurrenz. T1 und T2 verwirklichen als Mittäter einen Einbruchsdiebstahl. Dabei führt T1 ohne Kenntnis von T2 eine geladene Schusswaffe bei sich. Nach der Tat erzählt T1 dem T2 von der Waffe. T2 hilft T1 nun, die Beute zu sichern. T2 hat § 257 I objektiv und subjektiv verwirklicht. Es fragt sich, ob der persönliche Strafausschließungsgrund nach § 257 III 1 für ihn in Betracht kommt. Hiernach ist der Beteiligte der Vortat nicht wegen Begünstigung strafbar. Der Strafausschluss beruht auf dem Gedanken der mitbestraften Nachtat. Dieser Gedanke greift im vorliegenden Fall jedoch nicht ein. Da T2 keine Kenntnis vom Beisichführen der Schusswaffe hatte, ist er nur Mittäter der §§ 242, 243. Die Vortat ist damit nicht vollständig identisch mit der Tat, auf die sich jetzt seine Begünstigung bezieht. Als er die Beute versteckt, hat er Kenntnis über die bei T1 vorliegende Qualifikation des ...

... IV 2 ist § 248a (Geringwertigkeit, bes. öffentl. Interesse) sinngemäß anzuwenden. Die Bedeutung dieser Verweisung ist umstritten. So geht eine Auffassung ...