Betrug und Untreue von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Betrug und Untreue“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Betrug: Vermögensschaden
  • Untreue: Missbrauchstatbestand
  • Untreue: Treuebruchstatbestand
  • Untreue: Computerbetrug, § 263 a
  • Untreue: Missbrauch von Scheck- Kreditkarten, § 266b

Quiz zum Vortrag

  1. Sie ist zum einen kausales Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden und zum anderen Abgrenzungsmerkmal zur Wegnahme.
  2. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sind nicht anerkannt, sie verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
  3. Sie ist zum einen kausales Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden und zum anderen Abgrenzungsmerkmal zur räuberischen Erpressung.
  4. Sie ist zum einen kausales Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden und zum anderen Abgrenzungsmerkmal zum räuberischen Diebstahl.
  1. Nein, er ist wirtschaftlich und nicht rechtlich zu verstehen.
  2. Ja, es gilt der Grundsatz Einheit der Rechtsordnung
  3. Ja, da auch eine Vertragsunterzeichnung zivilrechtlich eine Verfügung darstellt
  4. Teilweise, er ist rechtlich der selbe, muss aber überdies auch wirtschaftlich verstanden werden.
  1. Nach der inneren Willensrichtung.
  2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild.
  3. Nach der Sichtweise eines objektiven Dritten.
  4. Nach dem Vorsatz des Täters.
  1. Nach h.M. setzt nur der Sachbetrug ein Verfügungsbewusstsein voraus.
  2. Ja, beide setzen ein Verfügungsbewusstsein voraus.
  3. Nein, nur der Forderungsbetrug setzt ein Verfügungsbewusstsein voraus.
  4. Weder Forderungsbetrug noch Sachbetrug setzt ein Verfügungsbewusstsein voraus.
  1. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff auf normativer Grundlage.
  2. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff.
  3. Juristischer Vermögensbegriff.
  4. Juristischer Vermögensbegriff auf wirtschaftlicher Grundlage.
  1. Nein, eine konkrete Gefährdung ist unter gewissen Voraussetzungen schon ausreichend.
  2. Nein, eine abstrakte Gefährdung ist unter gewissen Voraussetzungen schon ausreichend.
  3. Ja, denn ansonsten kann keine Werteinbuße errechnet werden.
  4. Ja, weil alles sonst ein Verstoß gegen Art. 103 II GG vorläge.
  1. Ja, als Eingehungsbetrug.
  2. Nein, es liegt noch keine Vermögensverfügung vor.
  3. Ja, als Erfüllungsbetrug.
  4. Nein, es liegt noch kein Vermögensschaden vor.
  1. Weil der T einen Anspruch auf das Geld aus § 823 II BGB i.V.m. 263 StGB hat und deshalb keine rechtswidrige Zueignungsabsicht.
  2. T hat sich wegen Raubes schuldig gemacht.
  3. Weil T sich einer räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat.
  4. Weil T keinen Vorsatz für einen Raub hat.
  1. Ja, weil auch der Verlust von Drogenbesitz in Geld messbar ist.
  2. Nein, es liegt schon keine Täuschung vor.
  3. Nein, das Eigentum an Drogen ist nicht in Geld messbar, weshalb kein Schaden vorliegt.
  4. Nein, der Besitz an Drogen ist nicht in Geld messbar, weshalb kein Schaden vorliegt.
  1. Nein, weil kein Schaden vorliegt.
  2. Nein, weil keine Täuschung im Sinne von § 263 StGB vorliegt.
  3. Ja.
  4. Nein, weil keine unfreiwillige Vermögensverfügung vorliegt.
  1. Soweit die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang dem vertraglich vorausgesetzten Zweck entspricht.
  2. Soweit man durch die eingegangene Verpflichtung zu Maßnahmen genötigt wird, die das Vermögen erheblich beeinträchtigen.
  3. Soweit auf Grund der Verpflichtung nicht mehr ausreichend Mittel vorhanden sind, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeiten oder der persönlichen wirtschaftlichen Lebensführung dienen.
  4. Soweit man man mit der Eingehung der Verbindlichkeit die Hoffnung erheblicher Gewinne hatte, die sich nicht einmal ansatzweise realisiert haben.
  1. Ein Betrug zu Lasten von O kann in diesem Fall dann angenommen werden, wenn bei O eine Vermögensgefährdung insofern eingetreten ist, dass er keinem unerheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, den Gegenstand wieder an D herausgeben zu müssen, Insofern kann also ein Schaden vorliegen.
  2. Ja, weil dem Gegenstand ein Markel anhaftet, liegt ein Schaden vor (Markeltheorie).
  3. Nein, weil O gutgläubig erworben hat, hat er keinen Schaden.
  4. Ja, weil die Veräußerung von geliehenen Sachen sonst straflos wäre.
  5. In diesem Fall liegt ein Dreiecksbetrug zu Lasten von D vor.
  1. Ja.
  2. Nein, sie ist nur für die Missbrauchsalternative Voraussetzung.
  3. Nein, sie ist nur für die Treuebruchsalternative Voraussetzung.
  4. Das kommt darauf an, welchem Senat des BGHs man folgt.
  1. Nein, in diesem Fall kann als Auffangtatbestand die Treuebruchsalternative vorliegen.
  2. Ja, da sowohl die Missbrauchs- als auch die Treuebruchsalternative ein zivilrechtlich wirksames Innenverhältnis voraussetzen.
  3. Nein, es liegt ein Versuch vor.
  4. Ja, da zwar nur die Missbrauchsalternative ein zivilrechtlich wirksames Innenverhältnis voraussetzt, aber nicht auf die subsidiäre Treuebruchsalternative zurückgegriffen werden darf.
  1. Die Einwilligung ist als tatbestandsausschließendes Einverständnis zu werten. Ausnahmsweise führt die mangelnde Aufklärung zur Unwirksamkeit, da das Einverständnis normativen Charakter hat.
  2. Die Einwilligung ist als rechtfertigende Einwilligung zu werten, die auf Grund der mangelnden Aufklärung unwirksam ist.
  3. Die Einwilligung ist als tatbestandsausschließendes Einverständnis zu werten. Dass eine mangelnde Aufklärung vorliegt führt nicht zur Unwirksamkeit, dieses wäre nur bei einer rechtfertigenden Einwilligung der Fall.
  4. Überhaupt nicht.
  1. Betrugsspezifisch, d.h. die Verwendung der Daten müsste gegenüber einem Menschen eine Täuschung darstellen.
  2. Computerspezifisch, d.h. ein entgegenstehender Wille muss sich im Computerprogramm niederschlagen.
  3. Vertragsspezifisch, d.h. es kommt auf das vertraglich vereinbarte dürfen an.
  4. Datenspezifisch, d.h. es kommt auf den Zweck der Daten an.

Dozent des Vortrages Betrug und Untreue

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1.1 Aufbau TB1. Täuschungshandlungen, Vorspiegeln, ausdrückl. od. konkludent Entstellen, Unterdrücken von Tatsachen, tun Unterlassen ...

... Vermögensschaden 5. Subj. TB Vorsatz, d.e. B-abs., d.d.I. Abs. gerichtet auf Vermögensvorteil...

... Tatsachen: Zahlungswilligkeit, Erfüllungsbereitschaft, Problem: Fehlüberweisung / Fehlbuchung Unterdrücken als Unterlassen GS Gebrauchtwagenhändler aus T+G Klage auf Eigennutz, Problem: Ausnutzung ...

... Sachbetrug erforderlich (ansonsten würde die dem Betrug immanente Selbstschädigung entfallen)...

... Seite zu trennen V-schaden: Geld stinkt nicht. Der vermeintliche Auftragsgeber K tötet im Auftrag von A den O...

...Betrug ist daher auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln möglich: Käufer schlägt Verkäufer ...

...(3) auf Grund der Verpflichtung nicht mehr ausreichend Mittel vorhanden sind, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeiten...

... Pkw E Bruno Händler Makeltheorie heute H.M. Schaden iFeiner konkreten Vermögensgefährdung = nicht unerhebliches Prozessrisiko Einzelfallabwägung ...

... Schaden = konkrete V-gefährdung, Vergleich wechselseitige Forderungen, unechter Erfüllungs- 263 T = wirkt fort I = wirkt fort Verfügung = Zahlung Schaden = Reale Werteinbuße Vergleich Preis und Ware ...

...Verfügung = Schaden, auch bei Ansprüchen und Rechten die auf Grund der Täuschung entstanden sind z.B. Schadensersatz- u. Bereicherungsansprüche...

...Schaden muss zum Zwecke des Vortäuschen eines Versicherungsfalles herbeigeführt worden sein...

...Innenverhältnis beschränkt, Dritter Außenverhältnis unbeschränkt Nachteil für Vermögensträger Missbrauch = Handeln ...

...I. TB 1. Missbrauch einer Befugnis a. InnerverhältnisProblem: Unwirksam, R-schein, Gutglaubensschutz Beschränkung ...

... Gesellschaftsrechtliche Organe Aus behördlichem Auftrag: Berufung in ein öffentliches Amt mit nach öffentlichem Recht geregelter Vertretungsbefugnis. ...

... Details Problem: Unwirksamkeit des Innenverhältnis oder Schadenseintritt durch Gutglaubenserwerb ...

... Zunächst läuft alles mit gewinnbringenden Aktienan- und verkäufen gut. ...

...Die Pflichtwidrigkeit des Handelns, also der Befugnis- missbrauch bzw. die Treuepflichtverletzung ist Tbm beider Alternativen. ...

... Tatbestandsschließendes Einverständnis Lehmann Brothers Fall: Hier: Keine entsprechende Aufklärung, ...

... TB Tatbestand Vermögensträger Täter: Rechtliche Vermögensbetreuungspflicht kraft Ges, RG, beh. Auftrag ...

... Bruno zahlt mit seinem guten Namen (AE) AE Lokal Roma, eigenständiger Vertrag ...

... durch AGB beschränkt b. Außenverhältnis unbeschränkt c. Missbrauch (+)2. V-nachteil (+) 3. Vbpflicht ...

... 1.Berechtigter Karteninhaber, 2. Missbrauch der Möglichkeit einen anderen zur Zahlung zu verpflichten = Handeln im Rahmen des rechtl. Könnens. ...

... § 266b anwendbar Funktion 2 : Im POZ Verfahren (Point ofsales ohne Zahlungszusage) Onlineprüfung nur, ob Karte gesperrt oder frei ist Bonität wird nicht geprüft ...

... Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten, unbefugte Datenverwendung, unbefugte Einwirkung auf Ablauf 2. Zwischenfolge: Beeinflussung ...

... Vergleichbar mit Sparbuch, anders wenn T Karte nach Benutzung wegwirft Rspr. Tatmehrheit zu § 263a. ...

... § 263 a I.TB 1. Unbefugte Datenverwendung Problem: Auslegung Meinung 1- computerspezifische Auslegung ...

... § 263 a soll Lücke schließen. ...

... Einfluss auf Ablauf: V-schaden, Fraglich nur, ob unbefugte Verwendung vertragsspezifische Auslegung. ...

... Mausi-Schatzi Fall § 263, § 263 a I. TB Betrugsspezifische Auslegung (hM) Täuschungsäquivalenz gegenüber Bankangestellten? ...

... T kann somit nicht Täter sein § 266 MB/TB- TB I. TB 1. ...

... Karteninhaber überzieht sein Konto § 263 a I. TB 1. Unbefugte Datenverwendung - betrugsspez. Auslegung. M1 = Müsste Angest. über Guthaben / Rückzahlungswillen täuschen. ...

... 2. Missbrauch Handeln iRd rechtl. Könnens unter Überschreitung des rechtl. Dürfens Problem: Hausbank = 2 Partnerverhältnis ...

... S3 Brunos Selbstmissbrauch Berechtigter Karteninhaber überzieht sein Konto Prüfung zum Nachteil der Drittbank § 266 b I. TB 1. ...

... Brunos Selbstmissbrauch: Berechtigter Karteninhaber überzieht sein Konto: Prüfung ...

... soweit Konto und Karte mittels gefälschtem Ausweis erlangt wird Frühere Rspr.: § 263: da konkrete Vermögensgefährdung Kehrtwende der Rspr . NStZ 2009, ...