Deliktseinteilungen (Fortsetzung) von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Deliktseinteilungen (Fortsetzung)“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Täterbezogene Merkmale
  • Unterscheidung § 28 I und § 28 II
  • Bedeutung für Teilnehmer
  • Umsetzung am Bsp. §§ 211 ff
  • Eigenhändige Delikte
  • Sondertatbestände
  • Begehungsform
  • Rechtswidriger Zustand
  • Phasen einer Straftat

Quiz zum Vortrag

  1. Amtsträgereigenschaft
  2. Grausamkeit
  3. Angehörigenverhältnis
  4. Gewerbsmäßigkeit des Handelns
  1. Für den Anstifter.
  2. Für den Täter.
  3. Für den Gehilfen.
  4. Für den Teilnehmer.
  1. limitierte Akzessorietät
  2. unlimitierte Akzessorietät
  3. negatorische Akzessorietät
  4. tatbestandsmodifizierende Akzessorietät
  1. Nein. Die Bandenmitgliedschaft ist ein Merkmal i.S.v. § 28 II, sodass nur Bandenmitglieder Täter oder Teilnehmer zu einer Bandentat sein können.
  2. Ja, die Bandenmitgliedschaft ist ein tatbezogenes Merkmal.
  3. Täterschaft ist nicht möglich, aber Teilnahme, da die Bandenmitgliedschaft ein Merkmal i.S.v. § 28 I ist.
  4. Ja, denn ansonsten würde es zu einer ungerechtfertigten Privilegierung kommen.
  1. Eine Akzessorietätsverschiebung.
  2. Einen Akzessorietätsauschluss.
  3. Eine Akzessorietätsverschränkung.
  4. Eine Akzessorietätsumgehung.
  1. Ja, da die Habgier ein strafschärfendes, besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 II StGB ist.
  2. Nein, das würde dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät widersprechen.
  3. Ja, da die Habgier ein strafbegründendes, besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I StGB ist.
  4. Nein, da die Habgier ein tatbezogenes Merkmal ist, auf welches § 28 StGB keine Anwendung findet.
  1. Es wird in Verhältnis zum Grunddelikt kein weiteres Rechtsgut verletzt, sondern nur der Unrechtsgehalt erhöht.
  2. Es wird in Verhältnis zum Grunddelikt ein weiteres Rechtsgut verletzt.
  3. Es wird in Verhältnis zum Grunddelikt kein weiteres Rechtsgut verletzt, sondern lediglich der Unrechtsgehalt reduziert.
  4. Bei Qualifikationstatbeständen muss der Täter mindestens mit dolus directus 2. Grades handeln, bei Sondertatbeständen genügt dolus eventualis.
  1. Es ist kein Versuch nach den §§ 22, 23 StGB möglich.
  2. Es ist keine Teilnahme an einem Unternehmensdelikt möglich.
  3. Es ist kein Rücktritt nach § 24 StGB möglich.
  4. Wo bei anderen Delikten erst eine Versuchsstrafbarkeit gegeben ist, liegt bei Unternehmensdelikten schon Vollendung vor.
  5. Statt eines Rücktritts kann Tätige Reue gegeben sein.
  1. Vergleichbare Interessenlage & Planwidrige Regelungslücke
  2. Unterschiedliche Interessenlage & Planmäßige Regelungslücke
  3. Vergleichbare Interessenlage & Planmäßige Regelungslücke
  4. Verletzung des gleichen Rechtsguts & Analogie im Gesetzeswortlaut vorgesehen
  1. Ja, da ein besonderer Erfolg vorausgesetzt wird.
  2. Ja, da es sich um eine Vorsatztat handelt.
  3. Nein, § 251 ist ein konkretes Gefährdungsdelikt
  4. Nein, § 251 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
  1. Eine Sorgfaltspflicht wird in besonderem Maße verletzt. (grobe Fahrlässigkeit).
  2. Eine Sorgfaltspflicht wird verletzt (einfache Fahrlässigkeit).
  3. Der Täter muss mindestens mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handeln.
  4. Die Leichtfertigkeit ein eigenständiges Rechtsinstitut des Strafrechts und ist gegeben, wenn der Täter um den Eintritt des Todes als Nebenfolge seines Handelns weiß.
  1. Wenn der Täter das Dauerdelikt zur Gelegenheit nimmt, ein Zustandsdelikt zu begehen.
  2. Wenn der Täter das Zustandsdelikt gerade zur Verwirklichung des Dauerdelikte begeht.
  3. Bei einem inneren Zusammenhang zwischen den Delikten.
  4. Wenn Zustands- und Dauerdelikt eine Handlungseinheit bilden.
  1. Eine Tätige Reue ist auch noch nach Tatvollendung möglich.
  2. § 306a ist nur eine Konkretisierung der allgemeinen Rücktrittsregelung in § 24 StGB speziell für Brandstiftungsdelikte.
  3. Ein Rücktritt ist zwar nicht nach Tatvollendung, jedoch Tatbeendigung möglich.
  4. Es kann, ebenso wie im Falle des § 24 StGB, nur vor Tatvollendung zurückgetreten werden. Allerdings müssen dafür andere Voraussetzungen erfüllt sein.
  1. Ja. Gemäß § 30 aber nur, wenn es um ein Verbrechen geht und der Entschluss nach außen getragen wird.
  2. Immer, böse Gedanken gehören bestraft.
  3. Nie, denn die Gedanken sind frei.
  4. Keine der genannten Antworten ist richtig.
  1. Körperverletzung
  2. Diebstahl
  3. Hausfriedensbruch
  4. Freiheitsberaubung
  1. (sukzessive) Beihilfe
  2. Anstiftung
  3. (sukzessive) Mittäterschaft
  4. Der Rücktritt eines Beteiligten, wenn die Tat unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Dozent des Vortrages Deliktseinteilungen (Fortsetzung)

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Sonderdelikte Unterscheidung hat keine Bedeutung für Täter ...

... vom Vorliegen beim HT Folge: STRAFMILDERUNG Abs. 2 Strafmodifizierend Muss in eigener Pers. des ...

... § 28 Sachverhalt BGH Lit. K tötet O aus Habgier S leistet in Kenntnis ...

... § 314a § 316 c I Nr. 2 § 320 Unechte erkennbar durch finale Tätigkeitswörter Hilfeleisten = § 257 Widerstandleisten = § 113 ...

... Zusammentreffen von Zustands- u. Dauerdelikten 9.00 Uhr 21.00 Uhr ...

... Tätige Reue, §§ 149 II, III für § 234a III Rücktritt n. § 31 analog ...

... nicht mehr möglich ggf. tätige Reue z. B. § 306a 5.Beendigung, z. B. § 242 mit Beutesicherung, Beginn der Verjährung ...

... Phase zwischen Vollendung und Beendigung: Sukzessive BH ...