Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Grundzüge des Europarechts“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • Freiheit des Dienstleistungsverkehrs
  • Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs
  • Artikel 51 & 52
  • Freier Kapitalverkehr / Neuere Entscheidung
  • Niederlassungsfreiheit
  • Europäische Person
  • Inhalt der Niederlassungsfreiheit
  • Niederlassungsfreiheit - Rechtsfolgen

Quiz zum Vortrag

  1. Art. 56 AEUV gilt für Dienstleistungsanbieter und -nachfrager.
  2. Art. 56 AEUV ist ein subsidiärer Auffangtatbestand.
  3. Art. 56 AEUV gilt nur für Dienstleistungsanbieter.
  4. Art. 56 AEUV ist vorrangig vor allen anderen Grundfreiheiten zu prüfen.
  5. Art. 56 AEUV gilt auch für Arbeitnehmer.
  1. ist eine selbstständige, entgeltliche wirtschaftliche Betätigung
  2. die ein nicht-physisches Gut zum Gegenstand hat
  3. die nur für eine bestimmte Zeitspanne und an keinem bestimmten Ort ausgeübt wird.
  4. die ein physisches Gut zum Gegenstand hat.
  5. die für eine gewisse Dauer und an einem bestimmten Ort ausgeübt wird.
  1. Es finden sowohl die Dassonville- als auch die die Keck-Formel Anwendung.
  2. Es findet nur die Dassonville-Formel Anwendung.
  3. Es findet nur die Keck-Formel Anwendung.
  4. Weder die Dassonville- noch die Keck-Formel finden Andwendung.
  1. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  2. Dienstleistung ist mit der Ausübung hoheitlicher Rechte verbunden.
  3. Innenpolitische Sonderinteressen
  4. Schutz des Arbeitsmarktes vor ausländischen Arbeitnehmern in angespannten Situationen.
  5. Öffentliche Gesundheit
  1. National unterschiedlich, entweder nach dem Gründungsstaat oder nach dem Sitz der Hauptverwaltung.
  2. Nach dem Staat der Steuerpflichtigkeit.
  3. Nach der Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers/Vorsitzenden.
  4. Es besteht ein Wahlrecht der Mitgliedsstaaten.
  5. Ausschließlich nach dem Sitz der Hauptverwaltung.
  1. jede selbstständige, dauerhafte, entgeltliche, wirtschaftliche Betätigung
  2. die nicht weisungsgebunden
  3. an einem bestimmten Ort ausgeübt wird.
  4. die weisungsgebunden
  5. für eine bestimmte Zeitspanne ausgeübt wird.
  1. Ja, auch wenn die Gründung nur dazu dient, in den Genuss steuerlicher Vorteile zu kommen.
  2. Nein.
  3. Das ist abhängig vom qualitativen und quantitativen Charakter und Umfang der Geschäftstätigkeit.
  4. Ja, allerdings nur dann, wenn die Gesellschaftsform der Erstniederlassung die der Zweitniederlassung entspricht.

Dozent des Vortrages Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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