Der Vortrag „Direktionsrecht, Betriebliche Übung und Rangfolge der Rechtsquellen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Kann eine Gewissensentscheidung des Arbeitnehmers nach Art. 4 GG dazu führen, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung entfällt?
Was ist Voraussetzung für eine Gewissensentscheidung, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Leistungsverweigerungsrecht führen kann?
Was kann der Arbeitgeber nach dem Direktionsrecht grundsätzlich nach billigem Ermessen einseitig festlegen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind?
Wozu kann eine rechtmäßige gewissensbedingte Verweigerung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers führen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Übung führt?
Wie oft muss eine Leistung erbracht sein, dass eine mehrmalige Leistung vorliegt, aus der eine betriebliche Übung entstehen kann?
Im Arbeitsvertrag sind 22 Tage, im Verbandstarifvertrag 26 Tage, im Werktarifvertrag sind 23 Tage Urlaub vereinbart und der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage. Wie viele Urlaubstage hat der Arbeitnehmer?
Wenn im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, dessen gesetzlicher Urlaubsanspruch sich auf 20 Urlaubstage beläuft, festgelegt ist, dass er 26 Urlaubstage unter Abzug von Krankheitstagen hat, wie viele Urlaubstage werden dann abgezogen, wenn er 5 Tage im Urlaub erkrankt?
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