Der Vortrag „Drittwiderspruchsklage“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wo behandelt der BGH das Anwartschaftsrecht nicht als wesensgleiches Minus zum dinglichen Vollrecht Eigentum?
Wie kann nach Auffassung des BGHs ein Anwartschaftsrecht gepfändet werden?
Wie begegnet der BGH dem Problem, dass bei der Pfändung eines Anwartschaftsrechtes, wenn zunächst eine Forderungspfändung stattfinden muss, bei der Sachpfändung ein Nachteil bezüglich des Rangverhältnisses des Gläubigers entstehen kann?
Welche Aussage ist richtig?
Wie wird bei einer begründeten Drittwiderspruchsklage tenoriert?
Welche der folgenden Beispiele können „die Veräußerung hindernde Rechte“ im Sinne des § 771 ZPO sein?
Steht dem Sicherungseigentümer nach h.M. ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ zu?
Ab wann besteht das Rechtschutzinteresse des Klägers für eine Drittwiderspruchsklage?
Wann liegt nach dem BGH "ein die Veräußerung hinderndes Recht" vor?
Welche Aussage ist richtig?
Welche Formvorschriften gelten für die Drittwiderspruchsklage?
Wo ist die Zuständigkeit für die Drittwiderspruchsklage geregelt?
Welche Frist gilt für die Drittwiderspruchsklage?
Wann ist eine Drittwiderspruchsklage begründet?
Wann greift die dolo agit Einrede?
Für welche Verbindlichkeiten haftet ein Gesellschafter einer OHG?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |