Der Vortrag „Ehe, Lebenspartnerschaft und Auflösung“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Möglichkeiten zur Auflösung der Ehe gibt es?
Wann ist ein Antrag auf Scheidung einer Ehe begründet?
Was wird i.R.d. Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Ehe u.a. geprüft?
Wer kann die Aufhebung der Ehe beantragen?
Wann ist ein Antrag auf Aufhebung der Ehe begründet?
Worüber kann im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu verhandeln und zu entscheiden sein?
Wann ist ausnahmsweise ein nachehelicher Ehegattenunterhalt zu zahlen?
Was ist Mindestvoraussetzung für die Gründung einer Lebenspartnerschaft?
Welche Möglichkeiten zur Auflösung der Lebenspartnerschaft gibt es?
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... 1. § 122 FamFG (Zuständigkeit). 2. § 1316 BGB ...
... Ehe 1. bewiesen ist oder 2. unwiderlegbar vermutet wird (§ 1565 I BGB). ...
... § 1318 BGB grundsätzlich die Folgen der Scheidung. Scheidung Versorgungsausgleich ...
... Mitwirkung bereiten zuständigen Person (Standesbeamter). - keine Minderjährigkeit, bestehende entspricht Aufhebungsehe oder Lebenspartnerschaft, ...
... Folgen: Folgen der Scheidung, außer: Sorgerechtsentscheidung , denn ...
... BGB bzw. § 812 I 2 Alt. 2 BGB. III. Verlöbnis. Das Verlöbnis ist nach herrschender Meinung zum einen ein Vertrag, durch den sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen künftig die Ehe miteinander einzugehen. Zum anderen ist das Verlöbnis der Brautstand als das dadurch begründete familienrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. 1. Defieren Sie den Begriff „Verlöbnis“! Verlöbnis ist ein Vertrag, durch den sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen, künftig eine Ehe miteinander einzugehen. 2. Können sich Minderjährige verloben? Erläutern Sie! Grundsätzlich können sich Minderjährige verloben, hinsichtlich der personenrechtlichen Folgen benötigen sie aber Einsichtsfähigkeit und hinsichtlich der ...
... von zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden. Lesen Sie bitte zuerst die §§ 1 bis 11 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft entsprechen weitgehend denen der Ehe. Lesen Sie bitte hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, Einl. § 1 LPartG, Rdnr. 1 ff. 1. Welches Prinzip liegt der Lebenspartnerschaft zugrunde? Eine Lebenspartnerschaft wird wie eine Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen. 2. Welches sind die sieben Voraussetzungen einer Lebenspartnerschaft? Zwei Personen gleichen Geschlechts, Gegenseitige Erklärung miteinander die Lebenspartnerschaft einzugehen (Anwesenheit erforderlich), Abgabe dieser ...
... der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (jeder Ehegatte hat für sich selbst zu sorgen, § 1569 S. 1 BGB), der jedoch ergänzt wird durch den Grundsatz der Mitverantwortlichkeit (ein Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er sich in einer Bedürfnislage befindet, die mit der Ehe in Verbindung steht, §§ 1569 S. 2, 1570 ff. BGB). Allerdings ist dieser Unterhaltsanspruch regelmäßig der Höhe nach zu begrenzen und zeitlich zu befristen (§ 1578b BGB). Noch weiter verselbstständigt ist der Versorgungsausgleich, der nicht nur von der Bedürfnislage, sondern sogar vom ehelichen Güterstand unabhängig ist (§ 1587 BGB, §§ 1 ff. VersAusglG). Er wird bei der Scheidung durch das Familiengericht von Amts wegen (also ohne besonderen Antrag) durchgeführt und grundsätzlich wie folgt abgewickelt: Die während der Ehe angesammelten Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters ...
... die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft unzumutbar ist (§ 15 II Nr. 3 LPartG). Beide Lebenspartner die Aufhebung übereinstimmend beantragen und seit Antragstellung 1 Jahr vergangen ist (§ 15 II Nr. 1 LPartG), ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und seit Antragstellung 3 Jahre vergangen sind (§ 15 II Nr. 2 LPartG). 3. Welche Folgen hat bzw. kann die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft haben? ...