Der Vortrag „Einführung in die Rhetorik für Juristen“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Rhetorik für Jurist*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was unterscheidet den geschriebenen Vortrag oder das Manuskript von einer Rede?
Was sollte ein guter Redner beachten?
Wofür braucht ein Jurist die Rhetorik?
Worauf muss ich inhaltlich und stilistisch bei dem Halten einer Rede achten?
Was unterscheidet die moderne, hier vertretene Rhetorik von der klassischen Rhetorik?
Was sollte ein guter Redner grundsätzlich immer beachten?
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... Richter. Erfolgreiche Juristen sind regelmäßig jene, die neben einem ausgezeichneten Fachwissen auch über die Fähigkeit verfügen, sich und ihr Fachwissen professionell „verkaufen“ zu können. Wer in einer Verhandlung, gleichgültig ob forensisch oder außergerichtlich, den Mund nicht aufbekommt oder sich durch das „Rüffeln“ oder Dazwischenreden durch andere Prozessbeteiligte oder Gesprächspartner aus dem Tritt bringen lässt, zeigt nicht nur eine schlechte Performance. Auch die Mandantschaft stellt sich dann irgendwann die Frage, ob es nicht vielleicht besser gewesen wäre, einen anderen Anwalt zu mandatieren. Mandat kommt aus dem lateinischen mandare und bedeutet nicht nur beauftragen, sondern auch anvertrauen. Der Mandant vertraut sich also dem Anwalt an. Rechtfertigt er das Vertrauen ...
... ich mich entschieden, die generellen Bezeichnungen des grammatikalischen Geschlechts (genus) zu verwenden. Es ist daher z. B. nur von Anwälten die Rede. Dies soll keine Ignoranz der gebotenen Beachtung des biologischen ...
... Gesetzgeber hat in § 5 a DRiG Folgendes bestimmt: (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern ist unterschiedlich und berücksichtigt nicht immer alle im DRiG gestellten Anforderungen. Sobald neue Anforderungen an die Juristenausbildung gestellt werden, lässt die entsprechende Literatur nicht lange auf sich warten. So auch zu den juristischen Schlüsselqualifikationen. 1. Was die juristische Rhetorik angeht, so war bereits vor dem Inkrafttreten von § ...
... Mittel der Wahl sein oder werden. Zur Vorbereitung eines in Bearbeitung befindlichen Lehrbuches „Rhetorik für Anwälte“ habe ich, neben eigener umfangreicher forensischer Erfahrung, lange Zeit damit verbracht, Gerichtsverhandlungen zu besuchen und dabei die Prozessbeteiligten zu beobachten und ihre rhetorischen Fähigkeiten zu studieren und zu analysieren. Da bei standen im Fokus vornehmlich die Anwälte. Ich habe mich dabei auf zwei anwaltliche Tätigkeiten beschränkt. Auf die Strafverteidigung und die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht. Die im Folgenden dargestellten Feststellungen beziehen sich nur auf die auffälligsten und am meisten aufgetretenen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine repräsentative Untersuchung handelt. Dennoch habe ich diese ...
... bereits hingewiesen, zum Standard der gehobenen Bildung gehörte. Zu der Zeit, als die Jurisprudenz begann an den Universitäten gelehrt zu werden, gehörte die Rhetorik selbstverständlich zu den Grundlagenfächern. 2. Rhetorik wird häufig assoziiert mit Begriffen wie Propaganda, Manipulation, Verführung, demagogische Politiker oder unlautere Werbung. 3. Das ist teilweise verständlich, wenn wir die heutigen Werbestrategien, auch jene der Politik, kritisch in Augenschein nehmen. Dass auch die Assoziation zu demagogischen Politikern immer noch im kollektiven Bewusstsein insbesondere unserer älteren Mitbürger existiert, ist ebenfalls nachvollziehbar. Wer das nicht nachvollziehen kann, dem empfehle ich, sich die Reden des Ministers für Volksaufklärung und Propaganda im Dritten Reich, Josef Göbbels, zuzumuten. Denken Sie nur an dessen Rede im Berliner ...
... indessen eine soziale Tatsache, die nicht hinweg diskutiert oder ignoriert werden kann. Also ist es der Verständigung willen erforderlich, dass sich auch der akademisch gebildete Jurist in die Lage versetzt, neue Sprachentwicklungen wenigstens ansatzweise zu kennen und zu verstehen. Der griechische Philosoph Aristoteles bezeichnete den Menschen als „zoon polotikon“, also als ein staatliches Wesen (gemeint ist hier ein soziales Wesen). 8. Er bezeichnete den Menschen allerdings auch als „zoon logon echon“, als das Wesen, das Sprache hat. 9. Insoweit muss sich auch die Sprach- und Formulierungskompetenz von Juristen den sozialen Tatsachen zumindest insoweit stellen, als die Umgangssprache verstanden wird und auch entsprechend zurückgemeldet werden kann. Auch die Verständlichkeit der eigenen Ausführungen darf nicht signifikant von der Umgangssprache entfernt sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Adressaten ...
... zu zeigen, wie man nach den Regeln der klassischen Rhetorik einen Rechtsfall löst oder vorträgt. Es geht hier allein darum, Juristen dazu zu befähigen, in ihrer praktischen ...