Schuld: Grundlagen zu den Entschuldigungsgründen von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schuld: Grundlagen zu den Entschuldigungsgründen“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundlagen zu den Entschuldigungsgründen
  • Schuldprinzip
  • Abgrenzung zwischen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen
  • § 33 StGB Notwehrexzess
  • § 35 I StGB Entschuldigender Notstand
  • Rechtfertigender oder Entschuldigender Notstand
  • Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
  • Fallbeispiel: Verzweiflung und Befreiung
  • Falllösung: Verzweiflung und Befreiung

Quiz zum Vortrag

  1. Wer ohne Schuld handelt, darf nicht für das begangene Unrecht bestraft werden.
  2. Schon vor Tatbegehung muss die Straftat bestimmt gewesen sein gemäß § 103 II GG.
  3. Je weniger Prüfungspunkte auf der Prüfungsebene erfüllt sind, desto geringer ist das verwirklichte Unrecht.
  4. Die Schuld bestimmt die persönliche Vorwerfbarkeit einer Straftat.
  1. Der Täter in einer Ausnahmesituation das Unrecht verwirklicht. Die Ausnahmesituation ist so tatbeherrschend, dass Nachsicht geübt werden muss.
  2. Die Tatbestandsverwirklichung ist aus in einer durch den Gesetzgeber aufgegriffene Ausnahmesituation des Täters erlaubt.
  3. Der Gesetzgeber will den Täter, der ein geringeres Unrecht erfüllt gegenüber dem, der aus moralisch zu verurteilenden Motiven handelt, priveligieren.
  4. Es bleibt dabei: die vom Täter verwirklichte Handlung ist Unrecht. Dieses ist dem Täter aber ausnahmsweise nicht vorwerfbar.
  1. Straffreiheit
  2. Strafmilderung
  3. keine
  4. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
  1. Notwehrexzess und entschuldigender Notstand
  2. Notwehrexzess, entschuldigender Notstand und übergesetzlicher entschuldigender Notstand
  3. Nur der entschuldigende Notstand. Der Notwehrexzess ist ein Rechtfertigungsgrund.
  4. Nur der übergesetzliche Notstand
  1. Die Grenzen der Notwehr müssen aus asthenischen Affekten heraus überschritten worden sein.
  2. Der Täter muss irrig davon ausgegangen sein, dass die Notwehrlage andauert.
  3. Der Täter muss gerechtfertigt gewesen sein und es muss eine die tat bestimmende Ausnahmesituation vorliegen.
  4. Erfasst ist nach h. M. nur der intensive, nicht aber der extensive Notwehrexzess.

Dozent des Vortrages Schuld: Grundlagen zu den Entschuldigungsgründen

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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