Erpressung, Räuberische Erpressung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Erpressung, Räuberische Erpressung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Verhältnis §§ 253, 255 zu § 249
  • Umsetzung und Stellungnahme

Quiz zum Vortrag

  1. Nach BGH ja, nach h.L. nein
  2. Nach BGH nein, nach h.L. ja
  3. Nach BGH und h.L. nein
  4. Nach BGH und h.L. ja
  1. Die Rechtswidrigkeit muss mithilfe der Zweck-Mittel-Relation positiv festgestellt werden.
  2. Die qualifizierten Merkmale indizieren die Rechtswidrigkeit.
  3. Der Tatbestand benötigt eine normative Auslegung.
  4. Offene Tatbestände sind eben keine abschließende Aufzählung, sodass die Rechtsprechung nicht geregelte Fälle in den Tatbestand mitaufnehmen kann.
  1. Weil die qualifizierten Nötigungsmittel die Rechtswidrigkeit indizieren.
  2. Weil § 255 eine Ausnahme des Erfordernisses der Rechtswidrigkeit darstellt.
  3. Weil die rechtswidrige Bereicherungsabsicht die Rechtswidrigkeit indiziert.
  4. Aufgrund der Verwerflichkeitsklausel ist die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht mehr erforderlich.
  1. §§ 253, 255 und § 249 schließen sich nicht aus, sondern stehen im Verhältnis der lex specialis - lex generalis.
  2. §§ 253, 255 ist lex generalis und § 249 ist lex specialis.
  3. §§ 253, 255 ist lex specialis und § 249 ist lex generalis.
  4. Zwischen §§ 253, 255 und § 249 besteht eine absolute Exklusivität, es kann nur das eine oder das andere vorliegen.
  1. Zwischen §§ 253, 255 und § 249 besteht eine absolute Exklusivität.
  2. Die Abgrenzung zwischen §§ 253, 255 und § 249 erfolgt über die innere Willensrichtung.
  3. § 249 ist ein Fremdschädigungsdelikt (Gewahrsamsbruch) und §§ 253, 255 ist ein Selbstschädigungsdelikt (Vermögensverfügung als willentliches Verhalten).
  4. §§ 253, 255 und § 249 schließen sich nicht aus, sondern stehen im Verhältnis der lex specialis - lex generalis.
  1. Nach Rspr. kann bei beiden Gewaltformen eine Räuberische Erpressung vorliegen. Nach h.L. kann sie nur bei einer vis compulsiva vorliegen.
  2. Nach Rspr. kann bei beiden Gewaltformen keine Räuberische Erpressung angenommen werden, es liegt immer ein Raub vor. Nach h.L. kann nur bei einer vis compulsiva eine Räuberische Erpressung vorliegen.
  3. Nach Rspr. kann bei beiden Gewaltformen eine Räuberische Erpressung vorliegen. Nach h.L. kann bei beiden Gewaltformen nur ein Raub vorliegen.
  4. Nach Rspr. kann nur bei vis compulsiva eine Räuberische Erpressung angenommen werden, während nach h.L. bei beiden Gewaltformen eine Räuberische Erpressung angenommen werden kann.
  1. Er vergleicht § 240 mit § 253 und § 249 mit § 255.
  2. Er vergleicht § 242 mit § 249 und § 263 mit § 255.
  3. Das Wortlautargument wird von der Lit. benutzt.
  4. Er vergleicht §§ 253, 255 mit § 249 und § 239 mit § 255.
  1. Im Verlust des Unternehmerpfandrechts
  2. Im Verlust des Werklohnanspruchs
  3. Die Erpressung scheitert nach BGH, weil kein Vermögensschaden vorliegt.
  4. Im Verlust des Eigentums
  1. Nur nach dem äußeren Erscheinungsbild
  2. Nach der inneren Willensrichtung
  3. Nach der Sicht des Täters
  4. Nach der Sicht eines objektiven Dritten
  1. Wenn ein Nehmen vorliegt, ist §§ 249 und §§ 253, 255 gegeben. (Im Wege der Gesetzeskonkurrenz werden die §§ 253, 255 anschließend verdrängt.) Wenn ein Geben von Seiten des Opfers vorliegt, ist nur §§ 253, 255 gegeben.
  2. Wenn ein Geben von Seiten des Opfers vorliegt, ist §§ 249 und §§ 253, 255 gegeben. (Im Wege der Gesetzeskonkurrenz wird § 249 anschließend verdrängt.) Wenn ein Nehmen vorliegt, ist nur §§ 253, 255 gegeben.
  3. Wenn ein Nehmen vorliegt, ist §§ 249 und §§ 253, 255 gegeben. (Im Wege der Gesetzeskonkurrenz wird § 249 anschließend verdrängt.) Wenn ein Geben von Seiten des Opfers vorliegt, ist nur §§ 253, 255 gegeben.
  4. Keine der genannten Antworten ist richtig.

Dozent des Vortrages Erpressung, Räuberische Erpressung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1. Gewalt/Drohung. 2. Handeln, Dulden, Unterlassen (Inhalt umstr.). 3. Vermögensschaden ...

... 255 = qualifizierte Nötigung. Bestrafung gleich einem Räuber § 249 = lex specialis, § 255 = lex generalis. Abgrenzung: Äußeres Erscheinungsbild in ...

... zu § 249 1. Rspr.: Abgrenzung: Äußeres Erscheinungsbild "nehmen" = § 249 (+) ...

... § 249 Fremdschädigungsdelikte, § 263 Vermögensverfügung = willentliches Verhalten ...

... Erpressung ist wie auch Betrug ein selbstschädigendes Vermögensverschiebungsdelikt = Vermögensverfügung erforderlich. Umstritten aber Anforderungen ...

... auf § 255 führt zu Strafschärfungen der Gebrauchsanmaßung nach §§ 248b, 289, die das Gesetz dort nicht vorsieht. ...

... 1 1. Dulden der Wegnahme. Für M 2: (5) Für Erfordernis spricht die gleiche Struktur zwischen den Bereicherungs- und ...